412.101.220.59

Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Kauffrau/Kaufmann
mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)

vom 16. August 2021 (Stand am 1. Januar 2023)

68104

Kauffrau EBA / Kaufmann EBA

Employée de commerce AFP / Employé de commerce AFP

Impiegata di commercio CFP / Impiegato di commercio CFP

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021
und auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild

Die Kauffrau und der Kaufmann auf Stufe EBA beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

a.
Sie sind Mitarbeitende in betriebswirtschaftlichen Prozessen und arbeiten dabei im Team und unter Anleitung.
b.
Sie kommunizieren mit Personen unterschiedlicher Anspruchsgruppen, bearbeiten Anliegen von Kundinnen und Kunden oder Lieferanten und führen einfache Informations- und Beratungsgespräche.
c.
Sie organisieren und betreuen unter Anleitung Infrastrukturen und wenden Applikationen an.
d.
Sie nutzen digitale Instrumente, um Informationen und Daten zu recherchieren und aufzubereiten.
e.
Ihre Haltung ist durch Offenheit, Zuverlässigkeit und Genauigkeit, durch Dienstleistungsorientierung sowie durch die Bereitschaft zum lebenslangen Lernen gekennzeichnet.
Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert zwei Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

a.
Gestalten der beruflichen und persönlichen Entwicklung:
1.
kaufmännische Kompetenzentwicklung überprüfen,
2.
eigene Arbeiten im kaufmännischen Arbeitsalltag organisieren,
3.
mit Veränderungen im kaufmännischen Arbeitsbereich umgehen,
4.
grundlegende gesellschaftliche und politische Themen im Handeln einbeziehen;
b.
Kommunizieren mit Personen unterschiedlicher Anspruchsgruppen:
1.
Kundinnen und Kunden sowie Lieferanten empfangen,
2.
Anliegen von Kundinnen und Kunden sowie Lieferanten entgegennehmen und bearbeiten,
3.
Informations- und Beratungsgespräche mit Kundinnen und Kunden sowie Lieferanten führen;
c.
Zusammenarbeiten in betrieblichen Arbeitsprozessen:
1.
in unterschiedlichen Teams zur Bearbeitung kaufmännischer Aufträge zusammenarbeiten,
2.
Schnittstellen in betrieblichen Prozessen unter Anleitung betreuen,
3.
kaufmännische Unterstützungsprozesse umsetzen;
d.
Betreuen von Infrastrukturen und Anwenden von Applikationen:
1.
Sitzungen und Anlässe organisieren,
2.
Applikationen im kaufmännischen Bereich anwenden;
e.
Aufbereiten von Informationen und Inhalten:
1.
Informationen gemäss Auftrag recherchieren,
2.
betriebsbezogene Inhalte aufbereiten,
3.
betriebsbezogene Daten auswerten und aufbereiten.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation mit Gefahrensymbolen, Piktogrammen und Gebotszeichen in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache



Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 960 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

Total

a.
Berufskenntnisse und Allgemeinbildung

Gestalten der beruflichen und persönlichen Entwicklung

  80

  80

160

Kommunizieren mit Personen unterschiedlicher Anspruchsgruppen

160

  80

240

Zusammenarbeiten in betrieblichen Arbeits­prozessen

120

  80

200

Betreuen von Infrastrukturen und Anwenden von Applikationen

120

    0

120

Aufbereiten von Informationen und Inhalten

  80

  40

120

Total Berufskenntnisse und Allgemeinbildung

560

280

840

b.
Sport

  80

  40

120

Total Lektionen

640

320

960

2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehr­jahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und der zuständigen Organisation der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20063 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

4 Die Inhalte der Allgemeinbildung werden in der Berufsfachschule in sämtlichen Handlungskompetenzbereichen integriert vermittelt; dabei werden das spezifische Berufsbild der Kauffrau und des Kaufmanns auf Stufe EBA und ihre beruflichen Bedürfnisse und Erfahrungen berücksichtigt. Die Inhalte stützen sich auf den Rahmenlehrplan für den allgemeinbildenden Unterricht ab und sind im Bildungsplan entsprechend konkretisiert.

5 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.

6 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 8 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 2 Kurse aufgeteilt:

Lehrjahr

Kurs

Handlungskompetenzbereiche

Dauer

1

1

Gestalten der beruflichen und persönlichen Entwicklung
Kommunizieren mit Personen unterschiedlicher Anspruchsgruppen
Zusammenarbeiten in betrieblichen Arbeitsprozessen
Betreuen von Infrastrukturen und Anwenden von Applikationen
Aufbereiten von Informationen und Inhalten

4 Tage

2

2

Gestalten der beruflichen und persönlichen Entwicklung
Kommunizieren mit Personen unterschiedlicher Anspruchsgruppen
Zusammenarbeiten in betrieblichen Arbeitsprozessen
Aufbereiten von Informationen und Inhalten

4 Tage

Total

8 Tage

3 Ab Beginn des Qualifikationsverfahrens finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan4 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a.
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1.
dem Berufsbild;
2.
der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
3.
dem Anforderungsniveau des Berufes.
b.
Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
c.
Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.

3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

4 Der Bildungsplan vom 30. Juni 2021 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb



Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

a.
Kauffrau oder Kaufmann EFZ mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b.
eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich Kauffrau oder Kaufmann EBA und mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c.
einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
d.
einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden

1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen


Art. 12 Lerndokumentation

1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.

3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 16 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.

2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 17 Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:

a.
nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b.
in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c.
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
1.
die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2.
von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 2 Jahre im Bereich der Kauffrau EBA oder des Kaufmanns EBA erworben hat, und
3.
glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 18 Gegenstand

In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

Art. 19 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

a.
Praktische Arbeit im Umfang von 40 Minuten; dafür gilt Folgendes:
1.
Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
2.
Er wird in der Form einer mündlichen Fallarbeit geprüft.
3.
Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.
4.
Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
5.
Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Gewichtung

1

Gestalten der beruflichen und persönlichen Entwicklung

25 %

2

Kommunizieren mit Personen unterschiedlicher Anspruchsgruppen

25 %

3

Zusammenarbeiten in betrieblichen Arbeitsprozessen

Betreuen von Infrastrukturen und Anwenden von Applikationen

Aufbereiten von Informationen und Inhalten

50 %

b.
Berufskenntnisse und Allgemeinbildung, im Umfang von 110 Minuten; dafür gilt Folgendes:
1.
Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
2.
Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Prüfungsformen in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Prüfungsform und Dauer

Gewichtung

schriftlich

mündlich

1

Gestalten der beruflichen und persönlichen Entwicklung

30 Min.

25 %

2

Kommunizieren mit Personen unterschiedlicher Anspruchsgruppen

20 Min.

25 %

3

Zusammenarbeiten in betrieblichen Arbeitsprozessen

Betreuen von Infrastrukturen und Anwenden von Applikationen

Aufbereiten von Informationen und Inhalten

60 Min.

50 %

3.
Für die Allgemeinbildung gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20065 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung; die Vertiefungsarbeit gemäss Artikel 10 der genannten Verordnung wird in der Position 1 präsentiert und bewertet.

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

Art. 20 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a.
der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b.
die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.

2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:

a.
praktische Arbeit: 30 %;
b.
Berufskenntnisse und Allgemeinbildung: 30 %;
c.
Erfahrungsnote: 40 %.

3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:

a.
Note für die Bildung in beruflicher Praxis: 25 %;
b.
Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen und in der Allgemeinbildung: 50 %;
c.
Note für die überbetrieblichen Kurse: 25 %.

4 Die Note für die Bildung in beruflicher Praxis ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier benoteten Kompetenznachweise.

5 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen und in der Allgemeinbildung ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier Semesterzeugnisnoten.

6 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der zwei benoteten Kompetenznachweise.

Art. 21 Wiederholungen

1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneute Bildung in beruflicher Praxis wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird die Bildung in beruflicher Praxis während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen und in der Allgemeinbildung wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen und in der Allgemeinbildung während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

5 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird ein bewerteter überbetrieblicher Kurs wiederholt, so zählt für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neue Note.

Art. 22 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)

1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

a.
praktische Arbeit: 50 %;
b.
Berufskenntnisse und Allgemeinbildung: 50 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 23

1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Berufsattest (EBA).

2 Das Berufsattest berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Kauffrau EBA» oder «Kaufmann EBA» zu führen.

3 Ist das Berufsattest mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

a.
die Gesamtnote;
b.
die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 22 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 24 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Kaufleute EBA

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Kaufleute EBA setzt sich zusammen aus:

a.
drei bis fünf Vertreterinnen oder Vertretern der Interessengemeinschaft Kaufmännischer Grundbildung (IGKG Schweiz);
b.
ein bis zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Schweizerischen Konferenz der kaufmännischen Ausbildungs- und Prüfungsbranchen (SKKAB);
c.
zwei bis drei Vertreterinnen oder Vertretern aus Schulen der Schweizerischen Konferenz der kaufmännischen Berufsfachschulen (SKKBS);
d.
je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:

a.
Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
b.
Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.
Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b.
Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c.
Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
d.
Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
Art. 25 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

1 Trägerin für die überbetrieblichen Kurse ist die IGKG Schweiz.

2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 27 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Büroassistentin EBA oder Büroassistent EBA vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2026.

2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Büroassistentin EBA oder Büroassistent EBA bis zum 31. Dezember 2026 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

Art. 28 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 17−23) kommen ab dem 1. Januar 2025 zur Anwendung.