1 Zum Bachelorstudiengang wird unter Vorbehalt von Absatz 3 und Artikel 14 zugelassen, wer die Eignungsabklärung bestanden hat und den Nachweis folgender Abschlüsse erbringt:
- a.
- eine Berufsmaturität, eine Fachmaturität, eine gymnasiale Maturität oder eine andere gleichwertige Ausbildung;
- b.
- den «Ersthelfer Stufe 1» des Schweizerischen Samariterbundes oder eine gleichwertige Ausbildung;
- c.
- das «Brevet Basis Pool» der Schweizerischen Lebensrettungsgesellschaft oder eine gleichwertige Ausbildung.
2 Für die Zulassung zum Bachelorstudiengang kann zusätzlich ein Nachweis über genügende Sprachkenntnisse in den Unterrichtssprachen verlangt werden.
3 Nicht zum Bachelorstudiengang zugelassen wird, wer bereits an einer Hochschule zu einem Bachelorstudiengang in den Bereichen Sport- und Bewegungswissenschaften, Sportunterricht oder Sportmanagement zugelassen worden ist und dieses Studium nicht erfolgreich abgeschlossen hat.
4 Spitzensportlerinnen und -sportler, die im Besitz einer Swiss Olympic Card Gold, Silber, Bronze oder Elite des Dachverbands des Schweizer Sports sind oder die bis höchstens ein Jahr vor der Anmeldung zur Eignungsabklärung im Besitz einer solchen waren, werden zum Bachelorstudiengang zugelassen, sofern sie die Prüfung der persönlichen Eignung für das Berufsfeld bestanden haben und die Nachweise gemäss Absätze 1 und 2 fristgerecht erbracht haben.19