Art. 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
- 1.
- «Rechtsvorschriften»:
- –
- die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze und Verordnungen der Vertragsstaaten;
- 2.
- «Gebiet»:
- –
- in Bezug auf Bosnien und Herzegowina das Gebiet von Bosnien und Herzegowina,
- –
- in Bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
- 3.
- «Staatsangehörige»:
- –
- in Bezug auf Bosnien und Herzegowina Personen mit bosnisch-herzegowinischer Staatsangehörigkeit,
- –
- in Bezug auf die Schweiz Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit;
- 4.
- «Familienangehörige und Hinterlassene»:
- –
- Familienangehörige und Hinterlassene, soweit sie ihre Rechte von Vertragsstaatsangehörigen, Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten;
- 5.
- «Versicherungszeiten»:
- –
- die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt werden;
- 6.
- «Wohnsitz»:
- –
- grundsätzlich den Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
- 7.
- «Aufenthaltsort»:
- –
- den Ort, an dem sich eine Person vorübergehend aufhält;
- 8.
- «zuständige Behörde»:
- –
- in Bezug auf Bosnien und Herzegowina die für die Rechtsvorschriften gemäss Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens zuständigen Ministerien,
- –
- in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherungen;
- 9.
- «Träger»:
- –
- die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt;
- 10.
- «Flüchtlinge»:
- 11.
- «Staatenlose»:
- –
- staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 19544 über die Rechtsstellung der Staatenlosen;
- 12.
- «Leistungen»:
- –
- Geld- und/oder Sachleistungen.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften zukommt.