0.831.109.191.1

 AS 2021 480; BBl 2020 5791

Originaltext

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Bosnien und Herzegowina über Soziale Sicherheit

Abgeschlossen am 1. Oktober 2018

Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 20211

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. September 2021

(Stand am 1. September 2021)

1 AS 2021 479

Der Schweizerische Bundesrat
und
der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina,

vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zu regeln,

sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:

Titel I Allgemeine Bestimmungen


Art. 1

(1)  In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:

1.
«Rechtsvorschriften»:
die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze und Verordnungen der Vertragsstaaten;
2.
«Gebiet»:
in Bezug auf Bosnien und Herzegowina das Gebiet von Bosnien und Herzegowina,
in Bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
3.
«Staatsangehörige»:
in Bezug auf Bosnien und Herzegowina Personen mit bosnisch-herzegowinischer Staatsangehörigkeit,
in Bezug auf die Schweiz Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit;
4.
«Familienangehörige und Hinterlassene»:
Familienangehörige und Hinterlassene, soweit sie ihre Rechte von Vertragsstaatsangehörigen, Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten;
5.
«Versicherungszeiten»:
die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt werden;
6.
«Wohnsitz»:
grundsätzlich den Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
7.
«Aufenthaltsort»:
den Ort, an dem sich eine Person vorübergehend aufhält;
8.
«zuständige Behörde»:
in Bezug auf Bosnien und Herzegowina die für die Rechtsvorschriften gemäss Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens zuständigen Ministerien,
in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherungen;
9.
«Träger»:
die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt;
10.
«Flüchtlinge»:
Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 19512 und des Proto­kolls vom 31. Januar 19673 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
11.
«Staatenlose»:
staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 19544 über die Rechtsstellung der Staatenlosen;
12.
«Leistungen»:
Geld- und/oder Sachleistungen.

(2)  In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften zukommt.

Art. 2

(1)  Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, bezieht es sich:

1.
in Bosnien und Herzegowina auf die Rechtsvorschriften über:
1.1.
die Renten- und Invalidenversicherung,
1.2.
die Versicherung gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten,
1.3.
die finanzielle Unterstützung für Mutterschaftsurlaub und die Kinderzulage,
1.4.
die Krankenversicherung und den Krankenschutz bezüglich des Titels III 1. und 3. Kapitel;
2.
in der Schweiz:
2.1.
auf die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
2.2.
auf die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung,
2.3.
auf die Bundesgesetzgebung über die Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten,
2.4.
auf die Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft,
2.5.
bezüglich des Titels III 1. Kapitel auf die Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung.

(2)  Dieses Abkommen ist auch auf alle Gesetze und Verordnungen anwendbar, welche die in Absatz 1 aufgeführten Rechtsvorschriften kodifizieren, ändern oder ergänzen.

(3)  Hingegen bezieht es sich auf Gesetze und Verordnungen:

1.
welche die bestehenden Versicherungszweige auf neue Kategorien von Personen ausdehnen, nur, sofern der seine Rechtsvorschriften ändernde Vertragsstaat nicht innert sechs Monaten nach der amtlichen Veröffentlichung der genannten Erlasse der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates eine gegenteilige Mitteilung zukommen lässt;
2.
die einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit einführen, nur, wenn dies zwischen den Vertragsstaaten so vereinbart wird.
Art. 3

Dieses Abkommen gilt:

1.
für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen;
2.
für Flüchtlinge und Staatenlose sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit diese Personen im Gebiet eines der Vertragsstaaten wohnen; günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten;
3.
in Bezug auf die Artikel 7 Absätze 1–4, 8 Absätze 3 und 4, 9 Absatz 2, 10–13 sowie den Titel III 3. Kapitel: für alle Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.
Art. 4

(1)  Die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene sind in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten.

(2)  Das Prinzip der Gleichbehandlung gemäss Absatz 1 gilt nicht in Bezug auf die schwei­zerischen Rechtsvorschriften über:

1.
die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
2.
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von schweizerischen Staatsangehörigen, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder einer vom Bundesrat bezeichneten Organisation tätig sind;
3.
den freiwilligen Beitritt zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Schweizer Angestellte eines institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20075, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen.
Art. 5

(1)  Die in Artikel 3 Ziffern 1 und 2 genannten Personen, welche Geldleistungen nach den in Artikel 2 aufgeführten Rechtsvorschriften beanspruchen können, erhalten diese Leistungen im vollen Umfang und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen; die Absätze 2–5 bleiben vorbehalten.

(2)  Ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie die ausserordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt.

(3)  Geldleistungen nach den in Artikel 2 aufgeführten Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates werden den in einem Drittstaat wohnenden Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörigen und Hinterlassenen unter denselben Voraussetzungen und in gleichem Umfang gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen beziehungsweise deren Familienangehöri­gen und Hinterlassenen, die in diesem Drittstaat wohnen.

(4)  Haushaltungszulagen nach den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Familienzulagen werden bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen nur gewährt, solange die berechtigte Person mit ihrer Familie in der Schweiz wohnt.

(5)  Mindestrenten nach den bosnisch-herzegowinischen Rechtsvorschriften werden nur gewährt, solange die berechtigten Personen in Bosnien und Herzegowina wohnen.

Titel II Anwendbare Rechtsvorschriften


Art. 6

Die Versicherungspflicht erwerbstätiger Personen richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, soweit in den Artikeln 7–10 nichts anderes vorgesehen ist.

Art. 7

(1)  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, bleiben während der ersten 24 Monate ihrer Entsendung den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates unterstellt, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Übersteigt die Entsendungsdauer diese Frist, so kann die Unterstellung unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates für eine von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen zu vereinbarende weitere Dauer aufrechterhalten werden.

(2)  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Transportunternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die im Gebiet beider Vertragsstaaten beschäftigt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, als wären sie nur dort beschäftigt. Haben solche Personen jedoch Wohnsitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates oder sind sie dort bei einer Zweigniederlassung oder ständigen Vertretung des erwähnten Unternehmens auf Dauer beschäftigt, so unterstehen sie den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.

(3)  Absatz 2 gilt sinngemäss für das fliegende Personal von Luftverkehrsunternehmen der beiden Vertragsstaaten.

(4)  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines öffentlichen Dienstes des einen Vertragsstaates, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des entsendenden Vertragsstaates.

(5)  Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehören, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, und die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, sind den Rechtsvorschriften ihres Wohnstaates unterstellt.

Art. 8

(1)  Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die von diesem als Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.

(2)  Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates zur Dienstleistung bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des ersten Vertragsstaates eingestellt werden, sind nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates versichert. Sie können innert drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates wählen.

(3)  Absatz 2 gilt sinngemäss für:

1.
Staatsangehörige von Drittstaaten, die im Dienste einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des einen Vertragsstaates im Gebiete des anderen Vertragsstaates beschäftigt werden;
2.
Staatsangehörige des einen Vertragsstaates und Staatsangehörige von Drittstaaten, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates in persönlichen Diensten eines in den Absätzen 1 und 2 genannten Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaates beschäftigt werden.

(4)  Beschäftigt eine diplomatische oder konsularische Vertretung des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates versichert sind, so muss sie die Pflichten erfüllen, die die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates den Arbeitgebern im allgemeinen auferlegen. Dasselbe gilt für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Staatsangehörigen, die solche Personen in ihrem persönlichen Dienst beschäftigen.

(5)  Die Absätze 1–4 gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Vertretungen und ihre Angestellten.

Art. 9

(1)  Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates im Dienste einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Drittstaates beschäftigt werden und weder in diesem noch in ihrem Heimatstaat versichert sind, werden nach den Rechtsvorschriften des zweiten Ver­tragsstaates versichert.

(2)  Absatz 1 gilt in Bezug auf die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sinngemäss für die Ehegatten und die Kinder der im Absatz 1 erwähnten Personen, die sich mit ihnen in der Schweiz aufhalten, soweit sie nicht bereits nach den schweizerischen Rechtsvorschriften versichert sind.

Art. 10

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 6, 7 und 8 Absätze 1–3 vereinbaren.

Art. 11

(1)  Bleibt eine Person nach Artikel 7, 8 Absätze 1–3 oder Artikel 10 während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im einen Vertragsstaat weiterhin den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, welche sich mit der genannten Person im Gebiet des ersten Vertragsstaates aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben.

(2)  Gelten nach Absatz 1 für den Ehegatten und die Kinder die schweizerischen Rechtsvorschrif­ten, so sind sie in der Alters-, Hinter­lassenen- und Invalidenversiche­rung versichert.

Titel III Besondere Bestimmungen


1. Kapitel: Krankheit und Mutterschaft


Art. 12

(1)  Verlegt eine Person ihren Wohnort oder ihre Erwerbstätigkeit von der Schweiz nach Bosnien und Herzegowina, so sind in Bezug auf die Versicherungspflicht die gesetzlichen Vorschriften von Bosnien und Herzegowina anwendbar.

(2)  Im Falle von Absatz 1 sind für den Erwerb eines Leistungsanspruchs und die Dauer der Leistungsgewährung schweizerische Versicherungszeiten, soweit erforderlich, anzurechnen.

(3)  Im Falle von Absatz 1 haben Personen bei Bezug einer schweizerischen Rente Anspruch auf Krankenschutz in Bosnien und Herzegowina, wenn sie die vorgeschriebenen Beiträge entrichten.

Art. 13

(1)  Versichert sich eine Person, die ihren Wohnort oder ihre Erwerbstätigkeit von Bosnien und Herzegowina in die Schweiz verlegt, innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der bosnisch-herzegowinischen Krankenversicherung bei einem schweizerischen Versicherer für Taggeld, so werden die von ihr in der genannten bosnisch-herzegowinischen Versicherung zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs berücksichtigt.

(2)  Bezüglich des Taggelds im Falle von Mutterschaft werden Versicherungszeiten nach Absatz 1 nur berücksichtigt, wenn die Versicherte seit drei Monaten bei einem schweizerischen Versicherer versichert war.

2. Kapitel: Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung


A. Anwendung der bosnisch-herzegowinischen Rechtsvorschriften

Art. 14

Erreichen die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf Monate für die Berechnung der Leistung, so wird nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt. Dies gilt nicht, wenn nach diesen Rechtsvorschriften ein Leistungsanspruch allein aufgrund dieser Versicherungszeiten besteht.

Art. 15

(1)  Erfüllt eine Person die nach den bosnisch-herzegowinischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen der Renten- und Invalidenversicherung nicht allein aufgrund der nach den bosnisch-herzegowi­nischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, so berücksichtigt der zuständige Versicherungsträger für den Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen und deren Festlegung die nach Schweizer Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit sie sich nicht überschneiden.

(2)  Erfüllt eine in Artikel 3 Ziffer 1 genannte Person auch bei Anwendung von Absatz 1 die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nicht, so berücksichtigt der bosnisch-herzegowinische Träger auch die Versicherungszeiten, die in einem Drittstaat zurückgelegt worden sind, mit dem Bosnien und Herzegowina ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, welches die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten vorsieht.

Art. 16

Besteht ein Leistungsanspruch ausschliesslich aufgrund von Artikel 15, legt der zuständige Versicherungsträger in Bosnien und Herzegowina die Leistungen auf folgende Weise fest:

1.
Zuerst wird der theoretische Leistungsbetrag errechnet, welcher der Person zugestanden hätte, würden alle im Sinne von Artikel 15 Absätze 1 und 2 zusammengerechneten Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften, die dieser Träger anwendet, vorliegen.
2.
Dann stellt er den der betreffenden Person tatsächlich zustehenden Betrag aufgrund des theoretischen Betrags nach Ziffer 1 im Verhältnis fest, das zwischen den Versicherungszeiten, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, und der Gesamtdauer der Versicherungszeiten besteht.
3.
Sind die insgesamt zusammengerechneten Versicherungszeiten länger als die längste Versicherungszeit, aufgrund welcher sich nach den Rechtsvorschriften in Bosnien und Herzegowina die Leistungshöhe bestimmt, berechnet der zuständige Versicherungsträger den Leistungsbetrag im Verhältnis zur Versicherungszeit, die nach seinen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurde, und seiner längsten Versicherungszeit, aufgrund welcher die Geldleistung festgelegt wird.

B. Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften

Art. 17

(1)  Bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige, die unmittelbar vor Eintritt der Invalidität der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten.

(2)  Nichterwerbstätige bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige, die bei Eintritt der Invalidität die altersmässigen Voraussetzungen für die Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht erfüllen, aber dort versichert sind, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjäh­rigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.

(3)  In der Schweiz wohnhafte bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige, die die Schweiz nicht mehr als drei Monate lang verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 2 nicht.

(4)  Kinder, die in Bosnien und Herzegowina invalid geboren sind und deren Mutter sich vor der Geburt insgesamt während höchstens zwei Monaten in Bosnien und Herzegowina aufgehalten hat, sind in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes die während der ersten drei Monate nach der Geburt in Bosnien und Herzegowina entstehenden Kosten bis zu dem Umfang, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäss für Kinder, die ausserhalb des Gebietes der Vertragsstaaten invalid geboren sind; die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt die dort entstandenen Kosten nur, wenn die Massnahmen wegen des Zustandes des Kindes sofort durchgeführt werden müssen.

Art. 18

(1)  Erfüllt eine Person, die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung nicht allein aufgrund der nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, so berücksichtigt der zuständige Versicherungsträger für den Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen die nach bosnisch-herzegowinischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten, soweit sie sich nicht mit den nach schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten überschneiden.

(2)  Erfüllt eine in Artikel 3 Ziffer 1 genannte Person auch bei Anwendung von Absatz 1 die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nicht, so berücksichtigt der schweizerische Träger auch die Versicherungszeiten und gleichgestellte Zeiten, die in einem Drittstaat zurückgelegt worden sind, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, welches die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung vorsieht.

(3)  Erreichen die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten nicht ein Jahr, so finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.

(4)  Für die Festlegung der Leistungen werden ausschliesslich die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt. Die Festlegung erfolgt gemäss den schweizerischen Rechtsvorschriften.

Art. 19

(1)  Bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige und ihre Hinterlassenen haben unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige und deren Hinterlassene Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung; die Absätze 2–4 bleiben vorbehalten.

(2)  Haben bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens zehn Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihnen anstelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente gewährt. Verlassen bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die eine solche Teilrente bezogen haben, die Schweiz endgültig, so wird ihnen ebenfalls eine Abfindung gewährt, die dem Barwert der Rente im Zeitpunkt der Ausreise entspricht.

(3)  Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als zehn Prozent, aber höchstens zwanzig Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so können die bosnisch-herzego­winischen Staatsangehörigen oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen oder die diese endgültig verlassen, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlaufe des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls die berechtigte Person bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb der Schweiz wohnt, oder bei Verlassen des Landes, falls sie in der Schweiz bereits eine Rente bezogen hat.

(4)  Nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Versicherung können gegenüber dieser Versicherung keine Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen mehr geltend gemacht werden.

(5)  Die Absätze 2–4 gelten sinngemäss für die ordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung, soweit die rentenberechtigte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und in ihrem Fall keine Überprüfung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen mehr vorgesehen ist.

Art. 20

(1)  Bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf ausserordentliche Hinterlassenenrente oder ausserordentliche Invalidenrente, wenn die betreffende Person unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von dem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen während mindestens fünf voller Jahre in der Schweiz gewohnt hat.

(2)  Bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraus­setzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf ausserordentliche Altersrente, welche eine ausserordentliche Hinterlassenen- oder Invalidenrente ablöst, wenn die betreffende Person unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von dem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen während mindestens fünf voller Jahre in der Schweiz gewohnt hat.

(3)  Die Wohndauer in der Schweiz im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt als ununterbro­chen, wenn die Schweiz im Kalenderjahr für nicht mehr als drei Monate verlassen wird. In Ausnahmefällen kann die Dreimonatsfrist erstreckt werden. Dagegen werden Zeiten, während welchen in der Schweiz wohnhafte bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige von der Versicherung in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit waren, auf die Wohndauer in der Schweiz nicht angerechnet.

(4)  Rückvergütungen der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge, die vor Inkrafttreten des Abkommens erfolgt sind, sowie einmalige Abfindungen nach Artikel 19 Absätze 2–5 stehen der Gewährung ausserordentlicher Renten nach den Absätzen 1 und 2 nicht entgegen; in diesen Fällen werden jedoch die rückvergüteten Beiträge oder die ausgezahlten Abfindungen mit den zu gewährenden Renten verrechnet.

3. Kapitel: Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten


Art. 21

(1)  Personen, die nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates versichert sind und im Gebiet des anderen Vertragsstaates einen Arbeitsunfall erleiden oder sich eine Berufskrankheit zuziehen, können vom Träger des Aufent­haltsortes alle erforderlichen Sachleistungen verlangen.

(2)  Haben Personen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit An­spruch auf Sachleistungen, so werden ihnen diese auch gewährt, wenn sie während der Heilbehandlung ihren Aufenthaltsort in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegen. Für die Verlegung des Aufenthaltsortes ist die vorherige Zustimmung des leistungspflichtigen Trägers erforderlich.

(3)  Die Sachleistungen, welche die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen beanspruchen können, sind nach den Rechtsvorschriften zu gewähren, die für den Träger des Aufenthaltsortes gelten.

(4)  Körperersatzstücke und andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung sind, ausser in Fällen besonderer Dringlichkeit, nur mit vorheriger Zustimmung des leistungspflichtigen Trägers zu gewähren.

Art. 22

(1)  Geldleistungen, auf die Personen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates Anspruch haben, können auf Ersuchen des leistungspflichtigen Trägers nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften durch den aushelfenden Träger des anderen Vertragsstaates bezahlt werden.

(2)  Der leistungspflichtige Träger hat in seinem Ersuchen den Betrag sowie die Dauer der der versicherten Person zustehenden Leistungen mitzuteilen.

Art. 23

Der leistungspflichtige Träger erstattet dem Träger, der Leistungen nach den Artikeln 21 und 22 erbracht hat, den aufgewendeten Betrag mit Ausnahme der Verwaltungskosten. Die zuständigen Behörden können ein anderes Verfahren vereinbaren.

Art. 24

Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, dass bei der Bemessung des Grades der Erwerbsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne dieser Rechtsvorschriften früher eingetretene Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen sind, so gilt dies auch für früher eingetretene Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die unter die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates fielen, so, als ob sie unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates gefallen wären.

Art. 25

Die Artikel 21–24 gelten auch für Nichtberufsunfälle im Sinne der schweizerischen Rechtsvorschriften.

Art. 26

Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen, so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen.

Art. 27

Erhebt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates eine Leistung für eine Berufskrankheit erhält oder erhalten hat, bei Verschlimmerung dieser Berufskrankheit wegen einer Berufskrankheit gleicher Art Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, so gilt Folgendes:

1.
Hat die Person im Gebiet des anderen Vertragsstaates keine Beschäftigung ausgeübt, die geeignet ist, die Berufskrankheit zu verursachen oder zu verschlimmern, so bleibt der zuständige Träger des ersten Vertragsstaates verpflichtet, die Leistungen nach seinen eigenen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Verschlimmerung zu seinen Lasten zu gewähren.
2.
Hat die Person im Gebiet des anderen Vertragsstaates eine solche Beschäftigung ausgeübt, so bleibt der zuständige Träger des ersten Vertragsstaates verpflichtet, die Leistungen nach seinen Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung zu gewähren; der zuständige Träger des anderen Vertragsstaates gewährt dieser Person eine Zulage, deren Höhe sich nach den Rechtsvorschriften dieses Staates bestimmt und dem Unterschied zwischen dem nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistungsbetrag und dem Betrag entspricht, der geschuldet gewesen wäre, wenn die Krankheit vor der Verschlimmerung in seinem Gebiet eingetreten wäre.

4. Kapitel: Familienzulagen


Art. 28

Die Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten haben Anspruch auf die Kinderzulagen nach den in Artikel 2 genannten Rechtsvorschriften, und zwar ohne Rücksicht auf den Wohnort ihrer Kinder.

Titel IV Durchführungsbestimmungen


Art. 29

Die zuständigen Behörden:

1.
vereinbaren die für die Durchführung dieses Abkommens notwendigen Durchführungsbestimmungen;
2.
bezeichnen Verbindungsstellen zur Erleichterung des Verkehrs zwischen den Trägern der beiden Vertragsstaaten;
3.
unterrichten sich gegenseitig über alle Massnahmen, die zur Durchführung dieses Abkommens getroffen werden;
4.
unterrichten sich gegenseitig über alle Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.
Art. 30

(1)  Die Behörden, Gerichte und Träger der Vertragsstaaten leisten einander bei der Durchführung dieses Abkommens Hilfe, als handelte es sich um die Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Diese Hilfe ist mit Ausnahme der Barauslagen kostenlos.

(2)  Absatz 1 erster Satz gilt auch für ärztliche Untersuchungen. Die Kosten für die Untersuchungen, die Reisekosten, die Kosten für die Unterbringung zu Beobachtungszwecken sowie sonstige Barauslagen (Verdienstausfall, Taggeld und dergleichen) mit Ausnahme der Portokosten sind von der ersuchenden Stelle zu erstatten. Die Kosten werden nicht erstattet, wenn die ärztliche Untersuchung im Interesse der zuständigen Träger beider Vertragsstaaten liegt.

Art. 31

(1)  Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten verpflichten sich, Betrug und Missbrauch im Bereich der Beiträge und Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen zu verhindern und zu bekämpfen, insbesondere betreffend den tatsächlichen Wohnsitz, den Zivilstand, die Anzahl der Nachkommen, die Überprüfung von Vaterschaftsanerkennungen, die Art und Dauer der Ausbildung sowie die zielorientierte Verfolgung der Ausbildung, die Arbeitsunfähigkeit der betroffenen Personen, die Feststellung der finanziellen Mittel, die Beitragsberechnung und die Kumulierung von Leistungen.

(2)  Die zuständigen Behörden, Verbindungsstellen und Träger des einen Vertragsstaates treffen auf Antrag der zuständigen Behörden, Verbindungsstellen und Träger des anderen Vertragsstaates und gegebenenfalls auf deren Kosten alle Massnahmen zur Kontrolle, Überprüfung, Abklärung und zum Austausch von Informationen in Übereinstimmung mit den für sie anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

(3)  Ist die angefragte Stelle nicht in der Lage, die Massnahmen gemäss Absatz 2 durchzuführen, so kann die ersuchende Stelle ein Unternehmen mit deren Durchführung beauftragen, das durch den Vertragsstaat, in dem die Massnahme durchgeführt werden soll, anerkannt ist. Dabei sind die innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigen.

(4)  Die Verbindungsstelle eines Vertragsstaates stellt der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates regelmässig die erforderlichen persönlichen Daten der Personen zur Verfügung, welche nach seinen Rechtsvorschriften eine Rente beziehen und im Gebiet des anderen Vertragsstaates ihren Wohnsitz haben, zum Zwecke des Abgleichs mit den Sterbedaten des Wohnsitzstaates.

(5)  In Abweichung von Artikel 2 teilt die zuständige bosnisch-herzegowinische Stelle der zuständigen schweizerischen Stelle auf Antrag die erforderlichen Angaben zu Einkommen, Vermögen und Wohnsitz mit, wenn eine Person nach Artikel 3 in der Schweiz Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beantragt.

Art. 32

(1)  Die in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermässigung von Stempelgebühren und Steuern für Schriftstücke und Urkunden, die nach diesen Rechtsvorschriften beizubringen sind, gilt auch für entsprechende Schriftstücke und Urkunden, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates beizubringen sind.

(2)  Die Behörden und Träger beider Vertragsstaaten verzichten auf die diplomatische, konsularische oder andere Beglaubigung der Schriftstücke und Urkunden, die in Anwendung dieses Abkommens vorzulegen sind.

Art. 33

Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einem Träger dieses Vertragsstaates einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert dieser Frist bei einer entsprechenden Stelle, einem entsprechenden Gericht oder einem entsprechenden Träger des anderen Vertragsstaates eingereicht werden. In solchen Fällen vermerkt die betreffende Stelle das Eingangsdatum auf dem eingereichten Schriftstück und leitet es an die zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates weiter.

Art. 34

(1)  Hat ein Träger eines Vertragsstaates Geldleistungen zu Unrecht gewährt, so kann der zu Unrecht gezahlte Betrag von einer entsprechenden Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zugunsten dieses Trägers einbehalten werden.

(2)  Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuss im Hinblick auf den Anspruch auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gezahlt, so ist der gezahlte Betrag von der Nachzahlung zugunsten dieses Trägers einzubehalten.

(3)  Hat ein Träger der Sozialhilfe eines Vertragsstaates eine Leistung der Sozialhilfe während eines Zeitraumes gewährt, für den eine Person nach den Rechtsvorschrif­ten des anderen Vertragsstaates Anspruch auf Geldleistungen hat, so behält der zuständige Träger dieses Vertragsstaates auf Ersuchen und für Rechnung des Trägers der Sozialhilfe die auf den gleichen Zeitraum entfallenden Nachzahlungen bis zur Höhe der gezahlten Leistungen der Sozialhilfe ein, als ob es sich um eine vom Träger der Sozialhilfe des letzteren Vertragsstaates gezahlte Leistung der Sozialhilfe handeln würde.

Art. 35

(1)  Hat eine Person, der nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates Leistungen für einen Schaden zustehen, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen Rechtsvorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Schadenersatz, so geht der Ersatzanspruch auf den leistungspflichtigen Träger des ersten Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über; der zweite Vertragsstaat erkennt diesen Übergang an.

(2)  Haben Träger beider Vertragsstaaten in Anwendung von Absatz 1 wegen Leistun­gen aufgrund desselben Schadensfalles Ersatzanspruch, so sind sie Gesamtgläubiger. Im Innenverhältnis sind sie anteilig im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.

Art. 36

Soweit aufgrund dieses Abkommens Personendaten übermittelt werden, gelten für die Bearbeitung und Sicherung dieser Daten, unter Berücksichtigung des im Vertragsstaat national und international geltenden Datenschutzrechts, die nachfolgenden Bestimmungen:

1.
Die vom Träger des einen Vertragsstaates übermittelten Daten dürfen nur für die Durchführung dieses Abkommens und der Rechtsvorschriften, auf die es sich bezieht, an zuständige Stellen des anderen Vertragsstaates übermittelt werden. Diese Stellen dürfen sie nur zu dem angegebenen Zweck bearbeiten und nutzen. Die Bearbeitung für andere Zwecke ist im Rahmen des Rechts des letztgenannten Vertragsstaates zulässig, wenn dies Zwecken der sozialen Sicherheit einschliesslich damit zusammenhängender gerichtlicher Verfahren dient.
2.
Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Verhältnismässigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Sie ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.
3.
Die übermittelten Personendaten sind nur so lange aufzubewahren, wie es der Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, erfordert; überdies darf kein Grund zu der Annahme bestehen, dass durch deren Löschung schutzwürdige Interessen der Betroffenen im Bereich der sozialen Sicherheit beeinträchtigt werden könnten.
4.
Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, Personendaten, die übermittelt werden, wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
Art. 37

(1)  Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Träger können Leistungen an Berechtigte im anderen Vertragsstaat mit befreiender Wirkung in der für sie innerstaatlich massgebenden Währung erbringen.

(2)  Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates zu erfolgen, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt hat, seinen Sitz hat.

(3)  Überweisungen aufgrund dieses Abkommens werden nach Massgabe der Vereinbarungen vorgenommen, die auf diesem Gebiet in den beiden Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.

(4)  Erlässt ein Vertragsstaat Vorschriften über die Einschränkung des Devisenverkehrs, so treffen die beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen unverzüglich Massnahmen, um die Zahlung der nach die­sem Abkommen beiderseits geschuldeten Beträge sicherzustellen.

Art. 38

Die schweizerischen Staatsangehörigen, die im Gebiet von Bosnien und Herzegowina wohnen, haben die uneingeschränkte Möglichkeit der freiwilligen Versi­cherung bei Invalidität, Alter und Tod gemäss den schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere auch in Bezug auf die Zahlung der Beiträge an diese Versicherung sowie des Bezugs der daraus erworbenen Renten.

Art. 39

(1)  Die Behörden, Gerichte und Träger des einen Vertragsstaates dürfen die Bearbeitung von Gesuchen und die Berücksichtigung von anderen Schriftstücken nicht deshalb verweigern, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates oder in englischer Sprache abgefasst sind.

(2)  Bei der Durchführung dieses Abkommens verkehren die Behörden, Gerichte und Träger der Vertragsstaaten miteinander und mit den beteiligten Personen oder deren Vertretern unmittelbar in ihren Amtssprachen oder in englischer Sprache.

Art. 40

(1)  Alle Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung dieses Abkommens ergeben, werden durch die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen geregelt.

(2)  Kann auf diesem Wege innert einer Frist von sechs Monaten keine Lösung gefunden werden, so ist der Streitfall einem Schiedsgericht zu unterbreiten; dessen Zusammensetzung und Verfahren werden durch die Regierungen der beiden Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen bestimmt. Das Schiedsgericht entscheidet im Sinn und Geist dieses Abkommens. Seine Entscheidungen sind bindend.

Titel V Schluss- und Übergangsbestimmungen


Art. 41

(1)  Dieses Abkommen gilt auch für die Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind.

(2)  Vor dem Inkrafttreten des Abkommens getroffene Entscheide stehen seiner Anwendung nicht entgegen.

(3)  Über Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgelehnt oder festgestellt worden ist, wird auf Antrag nach diesem Abkommen neu entschieden. Die Neubeurteilung kann auch von Amtes wegen erfolgen. Sie darf keinesfalls zu einer Minderung der bisherigen Ansprüche der Berechtigten führen.

(4)  Dieses Abkommen begründet keine Leistungsansprüche für Zeiten vor seinem Inkrafttreten.

(5)  Für die Feststellung eines Leistungsanspruchs nach diesem Abkommen werden auch die Versicherungszeiten berücksichtigt, die vor seinem Inkrafttreten zurückgelegt worden sind.

(6)  Die Verjährungsfristen nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten beginnen für alle Ansprüche, die aufgrund dieses Abkommens entstehen, frühestens mit dem Inkrafttreten des Abkommens.

(7)  Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die durch Abfindung oder Beitragsrückvergütung abgegolten worden sind.

Art. 42

Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 8. Juni 19626 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. Juli 1982 in den Beziehungen zwischen Bosnien und Herzegowina und der Schweiz ausser Kraft.

6 [AS 1964 161; 1983 1606; 1998 2157 Art. 40, 2237 Art. 39; 2002 3686 Art. 41; 2010 1203; 2019 107 Art. 39, 135 Art. 38]

Art. 43

(1)  Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen.

(2)  Tritt das Abkommen infolge Kündigung ausser Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter. Die aufgrund seiner Bestimmungen erworbenen Anwartschaften werden durch Vereinbarung geregelt.

Art. 44

(1)  Die Vertragsstaaten notifizieren einander auf diplomatischem Weg den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens vorgeschriebenen innerstaatlichen Verfahren.

(2)  Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des zweiten auf den Empfang der letzten Notifikation folgenden Monats in Kraft.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Sarajevo am 1. Oktober 2018, in vier Urschriften in deutscher Sprache und in den Amtssprachen von Bosnien und Herzegowina (Bosnisch, Kroatisch, Serbisch), wobei alle Texte in gleicher Weise verbindlich sind.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Andrea Rauber Saxer

Für den
Ministerrat von Bosnien und Herzegowina:

Adil Osmanovic