916.443.107

Verordnung des BLV
über Massnahmen gegen die Verschleppung
der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen

vom 6. August 2021 (Stand am 7. Februar 2023)

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),

gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes
vom 1. Juli 19661
und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 20152
über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr
mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,

verordnet:

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Diese Verordnung soll die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest verhindern.

2 Sie regelt die Einfuhr der folgenden Tiere und Tierprodukte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), Island und Norwegen:

a.
Tiere der Familie der Schweineartigen (Suidae), einschliesslich Wildschweinen;
b.
Tiere der Familie der Neuweltlichen Schweine (Tayassuidae);
c.
folgende Tierprodukte von Tieren nach den Buchstaben a und b:
1.
Sperma, Eizellen und Embryonen,
2.
frisches Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse,
3.
Schlachterzeugnisse nach Artikel 3 Buchstabe h der Verordnung vom 16. Dezember 20163 über das Schlachten und die Fleischkontrolle,
4.
ganze Schlachttierkörper und Teile von solchen, einschliesslich von Jagdwild stammend, und
5.
tierische Nebenprodukte, einschliesslich Häuten und Fellen.

3 Sie regelt die Durchfuhr von freilebenden Wildschweinen sowie die Ausfuhr solcher Tiere in Mitgliedstaaten der EU, nach Island und nach Norwegen.

Art. 2 Verbot der Einfuhr

1 Die Einfuhr von lebenden Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 2 aus den folgenden Gebieten der betroffenen Mitgliedstaaten ist verboten:

a.4
aus den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/6055 geregelten Sperr-zonen;
b.
aus den gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2020/6876 festgelegten infizierten Zonen und Sperrzonen.

2 Die Einfuhr von lebenden Wildschweinen aus dem gesamten Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen ist verboten.

4 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 3. Febr. 2023, in Kraft seit 7. Febr. 2023 (AS 2023 47).

5 Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest, ABl. L 129 vom 15.4.2021, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2023/141, ABl. L 19 vom 20.1.2023, S. 94.

6 Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1140, ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 50.

Art. 3 Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

Die betroffenen Mitgliedstaaten sind im Anhang festgelegt. Im Anhang werden zudem die Verweise auf die EU-Erlasse aufgeführt, in denen die Gebiete nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegt sind.

Art. 4 Einfuhr aus in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/6057 geregelten Gebieten

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ist die Einfuhr von lebenden Tieren und von Tierprodukten aus den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 geregelten Sperrzonen erlaubt, wenn:

a.
die Bedingungen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 für die Ausfuhr in von Afrikanischer Schweinepest nicht betroffene Mitgliedstaaten erfüllt sind; und
b.
die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates die Ausfuhr genehmigt hat.

7 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.

Art. 58 Einfuhr aus infizierten Zonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten aus infizierten Zonen, die ausserhalb der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/6059 geregelten Sperrzonen liegen, erlaubt, wenn sie die infizierte Zone für den innergemeinschaftlichen Handel verlassen dürfen nach:

a.
der Delegierten Verordnung (EU) 2020/68710; und
b.
den im Anhang Ziffer 2 aufgeführten Erlassen der EU.

8 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 14. Jan. 2022, in Kraft seit 15. Jan. 2022 (AS 2022 9).

9 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.

10 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b.

Art. 6 Einfuhr aus Sperrzonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/68711

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten aus Sperrzonen, die ausserhalb der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/60512 geregelten Gebiete liegen, erlaubt, wenn sie die Sperrzone nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 für den innergemeinschaftlichen Handel verlassen dürfen.

11 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b.

12 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.

Anhang14

14 Fassung gemäss Ziff. II der V des BLV vom 13. Okt. 2022 (AS 2022 584). Bereinigt gemäss Ziff. II der V des BLV vom 3. Febr. 2023, in Kraft seit 7. Febr. 2023 (AS 2023 47).

(Art. 3)

Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

1 Sperrzonen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605

Die Mitgliedstaaten der EU und die dort geltenden Sperrzonen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a sind in der folgenden Durchführungsverordnung festgelegt:

EU-Grunderlass

Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten

Durchführungsverordnung (EU) 2021/605

Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest, ABl. L 129 vom 15.4.2021, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2023/141, ABl. L 19 vom 20.1.2023, S. 94

Im Anhang I des obengenannten Durchführungsbeschlusses werden bestimmte Gebiete von betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend dem Risiko der Verschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest in die folgenden drei Teile eingeteilt:

Teil I
Gebiet geregelt aufgrund des Risikos, das von einem nahegelegenen Gebiet mit infizierter Wildschweinpopulation (Teil II) ausgeht.
Teil II
Gebiet geregelt aufgrund der infizierten Wildschweinpopulation.
Teil III
Gebiet geregelt aufgrund von infizierten Schweinehaltungen und infizier-ter Wildschweinpopulation.

Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil I

In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang I Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605:

Deutschland

Estland

Griechenland

Italien

Lettland

Litauen

Polen

Slowakei

Tschechien

Ungarn

Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil II

In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang I Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605:

Bulgarien

Deutschland

Estland

Italien

Lettland

Litauen

Polen

Slowakei

Tschechien

Ungarn

Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil III

In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang I Teil III der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605:

Bulgarien

Italien

Lettland

Litauen

Polen

Rumänien

Slowakei

2 Andere infizierte Zonen

Es gibt keine Mitgliedstaaten der EU mit infizierten Zonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/68715, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Gebiete liegen.

15 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b.

3 Andere Sperrzonen

Es gibt keine Mitgliedstaaten der EU mit anderen Sperrzonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/68716, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Gebiete liegen.

16 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b.