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Verordnung des BLV
über Massnahmen gegen die Verschleppung
der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen
vom 6. August 2021 (Stand am 5. November 2022)
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes
vom 1. Juli 19661
und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 20152
über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr
mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,
verordnet:
1 Diese Verordnung soll die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest verhindern.
2 Sie regelt die Einfuhr der folgenden Tiere und Tierprodukte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), Island und Norwegen:
- a.
- Tiere der Familie der Schweineartigen (Suidae), einschliesslich Wildschweinen;
- b.
- Tiere der Familie der Neuweltlichen Schweine (Tayassuidae);
- c.
- folgende Tierprodukte von Tieren nach den Buchstaben a und b:
- 1.
- Sperma, Eizellen und Embryonen,
- 2.
- frisches Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse,
- 3.
- Schlachterzeugnisse nach Artikel 3 Buchstabe h der Verordnung vom 16. Dezember 20163 über das Schlachten und die Fleischkontrolle,
- 4.
- ganze Schlachttierkörper und Teile von solchen, einschliesslich von Jagdwild stammend, und
- 5.
- tierische Nebenprodukte, einschliesslich Häuten und Fellen.
3 Sie regelt die Durchfuhr von freilebenden Wildschweinen sowie die Ausfuhr solcher Tiere in Mitgliedstaaten der EU, nach Island und nach Norwegen.
1 Die Einfuhr von lebenden Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 2 aus den folgenden Gebieten der betroffenen Mitgliedstaaten ist verboten:
- a.4
- aus den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/6055 geregelten Sperrzonen;
- b.
- aus den gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2020/6876 festgelegten infizierten Zonen und Sperrzonen.
2 Die Einfuhr von lebenden Wildschweinen aus dem gesamten Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen ist verboten.
Die betroffenen Mitgliedstaaten sind im Anhang festgelegt. Im Anhang werden zudem die Verweise auf die EU-Erlasse aufgeführt, in denen die Gebiete nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegt sind.
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ist die Einfuhr von lebenden Tieren und von Tierprodukten aus den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 geregelten Sperrzonen erlaubt, wenn:
- a.
- die Bedingungen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 für die Ausfuhr in von Afrikanischer Schweinepest nicht betroffene Mitgliedstaaten erfüllt sind; und
- b.
- die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates die Ausfuhr genehmigt hat.
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten aus infizierten Zonen, die ausserhalb der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/6059 geregelten Sperrzonen liegen, erlaubt, wenn sie die infizierte Zone für den innergemeinschaftlichen Handel verlassen dürfen nach:
- a.
- der Delegierten Verordnung (EU) 2020/68710; und
- b.
- den im Anhang Ziffer 2 aufgeführten Erlassen der EU.
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten aus Sperrzonen, die ausserhalb der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/60512 geregelten Gebiete liegen, erlaubt, wenn sie die Sperrzone nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 für den innergemeinschaftlichen Handel verlassen dürfen.
1 Die Durchfuhr von freilebenden Wildschweinen ist verboten.
2 Die Ausfuhr von freilebenden Wildschweinen in Mitgliedstaaten der EU, nach Island und nach Norwegen ist verboten.
Die Verordnung des BLV vom 18. Dezember 201713 über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 10. August 2021 in Kraft.
(Art. 3)
Die Mitgliedstaaten der EU und die dort geltenden Sperrzonen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a sind in der folgenden Durchführungsverordnung festgelegt:
EU-Grunderlass | Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten |
Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 | Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest, ABl. L 129 vom 15.4.2021, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/2067, ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 106 |
Im Anhang I des obengenannten Durchführungsbeschlusses werden bestimmte Gebiete von betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend dem Risiko der Verschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest in die folgenden drei Teile eingeteilt:
- Teil I
- Gebiet geregelt aufgrund des Risikos, das von einem nahegelegenen Gebiet mit infizierter Wildschweinpopulation (Teil II) ausgeht.
- Teil II
- Gebiet geregelt aufgrund der infizierten Wildschweinpopulation.
- Teil III
- Gebiet geregelt aufgrund von infizierten Schweinehaltungen und infizierter Wildschweinpopulation.
In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang I Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605:
Deutschland
Estland
Griechenland
Italien
Lettland
Litauen
Polen
Slowakei
Ungarn
In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang I Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605:
Bulgarien
Deutschland
Estland
Italien
Lettland
Litauen
Polen
Slowakei
Ungarn
In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang I Teil III der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605:
Bulgarien
Italien
Lettland
Litauen
Polen
Rumänien
Slowakei
Es gibt keine Mitgliedstaaten der EU mit infizierten Zonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/68715, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Gebiete liegen.
Es gibt keine Mitgliedstaaten der EU mit anderen Sperrzonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/68716, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Gebiete liegen.