Art. 1 Berufsbild
Druckausrüsterinnen und -ausrüster auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a.
- Sie stellen selbstständig aus bedruckten Papierbogen und -bahnen Produkte wie Broschuren, Kalender, Prospekte, Pläne, Zeitschriften und Zeitungen industriell her und setzten dabei produktionsbegleitende Massnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz um.
- b.
- Sie richten die mehrheitlich elektronisch gesteuerten Produktionsanlagen ein und planen, steuern und kontrollieren die Arbeitsabläufe.
- c.
- Sie überwachen die Maschinen, ergreifen bei Störungen die entsprechenden Massnahmen und stellen die Instandhaltung der Maschinen sicher.