5.1 Das DEZA-Büro ist integraler Bestandteil der Schweizerischen Botschaft in Bangkok, die für Kambodscha zuständig ist. Kambodscha verpflichtet sich, das offizielle Anerkennungsverfahren für den Aufbau und den Betrieb eines DEZA-Büros in Kambodscha durchzuführen.
5.2 Um die Durchführung der Kooperationsprojekte zu erleichtern, befreit Kambodscha alle Güter, Dienstleistungen, Fahrzeuge und Materialien, die die Schweiz in Form von Geschenken liefert, sowie die für die Durchführung von Projekten im Rahmen des vorliegenden Abkommens vorübergehend eingeführten Ausrüstungen von Steuern, MWST, Zollgebühren, Abgaben und anderen obligatorischen Gebühren und gestattet deren Wiederausfuhr zu den gleichen Bedingungen.
5.3 Kambodscha erteilt kostenlos alle erforderlichen Bewilligungen für die vorübergehende Einfuhr von Ausrüstungen zur Durchführung der Projekte im Rahmen dieses Abkommens.
5.4 Kambodscha ist einverstanden damit, dass die Partner der einzelnen Projekte für die Zahlungsverfahren im Zusammenhang mit Projekten zur finanziellen Unterstützung gemeinsam Finanzakteure bestimmen können, die im Namen der jeweiligen kambodschanischen Projektpartner handeln. Für Zahlungen in Gegenwertmitteln in der Landeswährung (Khmer Riel) können im Rahmen der kambodschanischen Gesetzgebung spezielle Konten bei diesen Finanzakteuren eröffnet werden. Über die Verwendung der einbezahlten Mittel entscheiden die Partner des Projekts gemeinsam.
5.5 Ausländische Expertinnen und Experten und das mit der Durchführung von Projekten im Rahmen dieses Abkommens beauftragte Personal sowie deren Familien werden von der Einkommens- und Vermögenssteuer sowie von Steuern, Zollabgaben, Gebühren und anderen obligatorischen Abgaben auf ihrem persönlichen Besitz befreit. Es ist ihnen gestattet, ihren persönlichen Besitz (Hausrat, Fahrzeug und Ausrüstung für den beruflichen und persönlichen Gebrauch) zu denselben Bedingungen einzuführen und am Ende ihres Einsatzes wieder auszuführen. Kambodscha gewährt den ausländischen Expertinnen und Experten und dem ausländischen Personal sowie deren Familien unentgeltlich alle von Gesetzes wegen verlangten Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen.
5.6 Kambodscha gewährt dem DEZA-Büro und seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, sofern diese nicht die kambodschanische Staatsbürgerschaft besitzen, die im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 festgelegten Vorrechte und Immunitäten.
5.7 Kambodscha ist für die Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des DEZA-Büros, der ausländischen Expertinnen und Experten und des ausländischen Personals sowie deren Familien verantwortlich und gewährt ihnen Erleichterungen in Bezug auf die Rückkehr in die Heimat.
5.8 Kambodscha stellt im Rahmen der nationalen Gesetzgebung die Einreisevisa für die in Ziffer 5.5 und 5.6 erwähnten Personenkategorien unentgeltlich und unverzüglich aus.
5.9 Kambodscha unterstützt die ausländischen Expertinnen und Experten und das ausländische Personal bei der Ausführung ihrer Aufgaben und stellt ihnen die notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung.
5.10 Kambodscha erleichtert die Abwicklung von internationalen Devisentransfers, die im Rahmen der Projekte und durch ausländische Expertinnen und Experten getätigt werden.
5.11 Die Umsetzung dieser Bestimmungen wird durch das Aussenministerium des Königreichs Kambodscha sichergestellt.
5.12 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des DEZA-Büros, die ausländischen Expertinnen und Experten und das ausländische Personal sowie deren Familien, die im Rahmen dieses Abkommens zur Projektdurchführung nach Kambodscha gesandt werden, respektieren das Landesrecht und die Bestimmungen Kambodschas und mischen sich nicht in die inneren Angelegenheiten des Landes ein.