Art. 1 Begriffe
Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhangs bedeutet der Ausdruck:
- a.
- «Übereinkommen» das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, einschliesslich aller nach Artikel 90 des Übereinkommens angenommener Anhänge und aller nach Artikel 90 und 94 angenommener Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien anwendbar sind;
- b.
- «Abkommen» das vorliegende Abkommen, sein Anhang und alle Änderungen daran, die einen integralen Bestandteil dieses Abkommens bilden;
- c.
- «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz, das Bundesamt für Zivilluftfahrt, und, im Fall von Israel, das „Ministry of Transport and Raod Safety by the Civil Aviaton Authority“, oder in beiden Fällen jede Person oder Stelle, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben auszuüben;
- d.
- «Bezeichnete Luftfahrtunternehmen» ein oder mehrere Luftfahrtunternehmen, die eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit Artikel 3 dieses Abkommens für den Betrieb der vereinbarten Luftverkehrslinien bezeichnet hat;
- e.
- «Gebiet» das, was in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegt ist und «Luftverkehrslinie», «internationale Luftverkehrslinie», «Luftfahrtunternehmen» und «Landung zu nichtgewerblichen Zwecken» das, was in Artikel 96 des Übereinkommens festgelegt ist;
- f.
- «Kapazität» das quantitative Mass für Luftverkehrsdienste, die von einem oder mehreren Luftfahrtunternehmen in einem Markt für Städte- oder Länderpaare oder für eine Strecke angeboten oder vorgeschlagen werden. Es kann in Form von Flugzeuggrösse, Flugzeugtyp, Anzahl der Sitze und/oder Frachtraum (nach Gewicht und/oder Volumen), Häufigkeit des Betriebs oder einer Kombination dieser Begriffe ausgedrückt werden;
- g.
- «Tarif» oder «Preis» jeder Tarif, jede Rate oder Gebühr für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und/oder Fracht (ausgenommen Post) im Luftverkehr (einschliesslich anderer Transportmittel in diesem Zusammenhang), die von Luftfahrtunternehmen, einschliesslich ihrer Agenten, erhoben werden und die Bedingungen für die Verfügbarkeit solcher Tarife, Raten oder Gebühren.