0.748.127.194.49

 AS 2021 449

Übersetzung

Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und
der Regierung des Staates Israel
über den Luftlinienverkehr

Abgeschlossen am 31. Oktober 2018

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 24. März 2021

(Stand am 24. März 2021)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung des Staates Israel

(nachstehend die «Vertragsparteien» genannt):

in Anbetracht dessen, dass die Schweiz und Israel Vertragsparteien des am 7. Dezember 19441 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt sind,

in dem Wunsch, internationale Zusammenarbeit im Bereich der Luftfahrt zu entwickeln, und

in dem Wunsch, die notwendige Grundlage für die Durchführung von Luftlinienverkehr zu schaffen,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffe

Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhangs bedeutet der Ausdruck:

a.
«Übereinkommen» das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, einschliesslich aller nach Artikel 90 des Übereinkommens angenommener Anhänge und aller nach Artikel 90 und 94 angenommener Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien anwendbar sind;
b.
«Abkommen» das vorliegende Abkommen, sein Anhang und alle Änderungen daran, die einen integralen Bestandteil dieses Abkommens bilden;
c.
«Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz, das Bundesamt für Zivilluftfahrt, und, im Fall von Israel, das „Ministry of Transport and Raod Safety by the Civil Aviaton Authority“, oder in beiden Fällen jede Person oder Stelle, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben auszuüben;
d.
«Bezeichnete Luftfahrtunternehmen» ein oder mehrere Luftfahrtunternehmen, die eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit Artikel 3 dieses Abkommens für den Betrieb der vereinbarten Luftverkehrslinien bezeichnet hat;
e.
«Gebiet» das, was in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegt ist und «Luftverkehrslinie», «internationale Luftverkehrslinie», «Luftfahrtunternehmen» und «Landung zu nichtgewerblichen Zwecken» das, was in Artikel 96 des Übereinkommens festgelegt ist;
f.
«Kapazität» das quantitative Mass für Luftverkehrsdienste, die von einem oder mehreren Luftfahrtunternehmen in einem Markt für Städte- oder Länderpaare oder für eine Strecke angeboten oder vorgeschlagen werden. Es kann in Form von Flugzeuggrösse, Flugzeugtyp, Anzahl der Sitze und/oder Frachtraum (nach Gewicht und/oder Volumen), Häufigkeit des Betriebs oder einer Kombination dieser Begriffe ausgedrückt werden;
g.
«Tarif» oder «Preis» jeder Tarif, jede Rate oder Gebühr für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und/oder Fracht (ausgenommen Post) im Luftverkehr (einschliesslich anderer Transportmittel in diesem Zusammenhang), die von Luftfahrtunternehmen, einschliesslich ihrer Agenten, erhoben werden und die Bedingungen für die Verfügbarkeit solcher Tarife, Raten oder Gebühren.
Art. 2 Erteilung von Rechten

1.  Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für den Betrieb von Luftverkehrslinien auf den in den Linienplänen des Anhanges festgelegten Strecken. Diese Linien und Strecken werden nachstehend «vereinbarte Linien» und «festgelegte Strecken» genannt.

2.  Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens geniessen die von jeder Vertragspartei bezeichneten Luftfahrtunternehmen beim Betrieb internationaler Luftverkehrslinien:

a.
das Recht, das Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;
b.
das Recht, auf dem genannten Gebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen;
c.
beim Betreiben einer vereinbarten Linie, das Recht, an dem (oder den) den Punkt(en) auf der (oder den) im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Strecke(n) anzuhalten und für den internationalen Verkehr Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen einzeln oder zusammen aufzunehmen oder abzusetzen, die für Punkte im Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind oder von solchen Punkten kommen;
d.
beim Betrieb einer vereinbarten Linie, das Recht, im Gebiet von Drittstaaten an dem (oder den) Punkt(en) auf der (oder den) im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Strecke(n) anzuhalten, um Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen einzeln oder zusammen aufzunehmen oder abzusetzen, die für Punkte im Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind oder von solchen Punkten kommen, und die im Anhang zu diesem Abkommen festgelegt sind.

3.  Die anderen Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei, die nicht gemäss Artikel 3 (Bezeichnung und Betriebsbewilligung) dieses Abkommens bezeichnet sind, geniessen auch die in Absatz 2 a) und b) dieses Artikels festgelegten Rechte.

4.  Aus diesem Artikel kann kein Recht für die bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei abgeleitet werden, im Gebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Gepäck, Fracht oder Postsendungen an Bord zu nehmen, die gegen Entgelt befördert werden und deren Ziel ein anderer Punkt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei ist.

5.  Wenn die bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei aufgrund eines bewaffneten Konfliktes, politischer Unruhen oder Entwicklungen oder besonderer und ungewöhnlicher Umstände nicht in der Lage sind, eine Linie auf der üblicherweise beflogenen Strecke zu betreiben, so bemüht sich die andere Vertragspartei, die Weiterführung einer solchen Linie durch entsprechende Anpassungen der Strecke zu ermöglichen sowie während der als notwendig erachteten Zeit die Rechte zur Erleichterung eines funktionsfähigen Betriebes zu gewähren.

Art. 3 Bezeichnung und Betriebsbewilligung

1.  Jede Vertragspartei hat das Recht, so viele Luftfahrtunternehmen für den Betrieb von vereinbarten Linien zu bezeichnen, wie sie wünscht. Solche Bezeichnungen erfolgen durch schriftliche Notifikation zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien.

2.  Bei Erhalt der Notifikation einer solchen Bezeichnung erteilen die Luftfahrtbehörden unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 dieses Artikels den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei ohne Verzug die notwendige Betriebsbewilligung.

3.  Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei den Nachweis verlangen, dass es in der Lage ist, den vorgeschriebenen Bedingungen zu entsprechen, die gemäss den Gesetzen und Verordnungen für den Betrieb von internationalen Luftverkehrslinien von diesen Behörden üblicherweise in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens angewandt werden.

4.  Jede Vertragspartei ist berechtigt, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Betriebsbewilligung zu verweigern oder Bedingungen aufzustellen, die ihr für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte als nötig erscheinen, wenn die genannte Vertragspartei nicht den Beweis besitzt, dass die Luftfahrtunternehmen ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Vertragspartei haben, welche sie bezeichnet hat, und sie ein gültiges, von besagter Vertragspartei ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) besitzen, oder wenn die Vertragspartei, welche die Luftverkehrsunternehmen bezeichnet, die Bestimmungen der Artikel 7 (Technische Sicher­heit) und Artikel 8 (Sicherheit der Luftfahrt) nicht erfüllt.

5.  Nach Empfang der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Betriebsbewilligung können die bezeichneten Luftfahrtunternehmen jederzeit die vereinbarten Linien betreiben.

Art. 4 Widerruf und Aussetzung der Betriebsbewilligung

1.  Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Betriebsbewilligung für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens aufgeführten Rechte durch die von der anderen Vertragspartei bezeichneten Luftfahrtunternehmen zu widerrufen, auszusetzen oder Bedingungen aufzuerlegen, die sie für die Ausübung dieser Rechte als erforderlich erachtet, wenn:

a.
das (oder die) besagte(n) Luftfahrtunternehmen nicht beweisen können, dass sie den Hauptgeschäftssitz ihrer geschäftlichen Tätigkeiten im Gebiet der Vertragspartei haben, welche sie bezeichnet hat, und, dass sie ein gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) besitzen, das von der Vertragspartei, welche sie bezeichnet hat, ausgestellt wurde; oder
b.
das (oder die) besagte(n) Luftfahrtunternehmen die Gesetze und Verordnungen der Vertragspartei, welche diese Rechte gewährt hat, nicht befolgen oder in schwerer Weise missachtet haben, oder
c.
die besagten Luftfahrtunternehmen die vereinbarten Linien nicht nach den in diesem Abkommen aufgestellten Bedingungen betreiben.

2.  Ein solches Recht wird erst nach Konsultation der anderen Vertragspartei ausgeübt, sofern nicht Sofortmassnahmen notwendig sind, um weitere Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen zu vermeiden.

Art. 5 Ausübung von Rechten

1.  Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen haben für den Betrieb der vereinbarten Linien zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien gerechte und gleiche Voraus­setzungen.

2.  Das wesentliche Ziel der bezeichneten Luftfahrtunternehmen, ist es, ein Beförderungsangebot zu gewährleisten, das der Verkehrsnachfrage zwischen dem Gebiet der Vertragspartei, welche die Luftfahrtunternehmen bezeichnet hat, und den auf den festgelegten Strecken angeflogenen Punkten entspricht.

3.  Die Gesamtfrequenz, die auf den vereinbarten Linien durch die von den Vertragsparteien bezeichneten Luftfahrtunternehmen erbracht wird, wird von den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vor Beginn des Betriebs vereinbart und genehmigt, und danach entsprechend der voraussichtlichen Verkehrsanforderungen.

4.  Das Recht jedes bezeichneten Luftfahrtunternehmens, zwischen dem Gebiet der anderen Vertragspartei und den Gebieten dritter Staaten auf den vereinbarten Linien internationalen Verkehr zu befördern, muss in Übereinstimmung mit den allgemeinen, durch die beiden Vertragsparteien bestätigten Grundsätze einer normalen Entwicklung ausgeübt werden und unter der Voraussetzung, dass das Beförderungsangebot angepasst ist:

a.
an die Verkehrsnachfrage von und zu dem Gebiet der Vertragspartei, welche die Luftfahrtunternehmen bezeichnet hat;
b.
an die Verkehrsnachfrage der Gebiete, durch welche die Linien führen, unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Linien;
c.
an die Erfordernisse eines wirtschaftlichen Betriebs der vereinbarten Linien.
Art. 6 Anwendung von Gesetzen und Verordnungen

1.  Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei über die Einreise in ihr oder die Ausreise aus ihrem Gebiet der im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge oder Flüge solcher Luftfahrzeuge über diesem Gebiet, gelten für die von der anderen Vertragspartei bezeichneten Luftfahrtunternehmen.

2.  Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei über den Einflug, Aufenthalt und den Ausflug von Fluggästen, Besatzung, Gepäck, Fracht oder Postsendungen in ihr oder aus ihrem Gebiet sowie Formalitäten für Einreise, Ausreise, Auswanderung, Einwanderung und Zoll- und Gesundheitsmassnahmen, gelten für Fluggäste, Besatzung, Gepäck, Fracht oder Postsendungen, die von Luftfahrzeugen der bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei befördert werden, während sie sich im besagten Gebiet befinden.

3.  Keine Vertragspartei darf ihren eigenen Luftfahrtunternehmen gegenüber den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei bei der Anwendung der in diesem Artikel erwähnten Gesetze und Verordnungen eine Vorzugsstellung einräumen.

Art. 7 Technische Sicherheit

1.  Jede Vertragspartei kann jederzeit Konsultationen über die von der anderen Vertragspartei eingehaltenen Sicherheitsnormen bezüglich Besatzung, Luftfahrtzeuge oder deren Betrieb verlangen. Solche Konsultationen müssen innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Eingang des Gesuchs stattfinden.

2.  Stellt eine Vertragspartei nach solchen Konsultationen fest, dass die andere Vertragspartei in den Bereichen gemäss Absatz 1 dieses Artikels die zum Zeitpunkt des Übereinkommens geltenden minimalen oder höheren Sicherheitsstandards und Erfordernisse nicht wirksam einhält und anwendet, werden der anderen Vertragspartei diese Feststellungen und die notwendigen Schritte zur Erfüllung dieser Mindestnormen bekannt gegeben, und die andere Vertragspartei hat geeignete Massnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Unterlässt es die andere Vertragspartei, innerhalb von fünfzehn (15) Tagen oder bei einer länger vereinbarten Zeitdauer innerhalb dieser Zeitdauer geeignete Massnahmen zur Abhilfe zu ergreifen, stellt dies einen Grund dar, Artikel 4 dieses Abkommens anzuwenden.

3.  Ungeachtet der in Artikel 33 des Übereinkommens erwähnten Verpflichtungen wird vereinbart, dass jedes Luftfahrzeug, das von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei oder im Rahmen eines Leasing-Vertrages in deren Namen für Luftverkehrslinien von oder nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei betrieben wird, während des Aufenthalts auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei von den offiziellen Vertretern dieser anderen Vertragspartei an Bord und aussen am Luftfahrzeug bezüglich der Gültigkeit der Luftfahrzeugdokumente und der Ausweise der Besatzung sowie dem augenscheinlichen Zustand des Luftfahrzeuges und seiner Ausrüstung überprüft werden kann (in diesem Artikel «Rampinspektion» genannt), voraus­gesetzt, dass die Überprüfung keine unangemessene Verzögerung mit sich bringt.

4.  Gibt eine solche Rampinspektion oder eine Serie von Rampinspektionen Anlass zu:

a.
ernsthaften Bedenken, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeuges nicht den zu dieser Zeit aufgrund des Übereinkommens festgelegten Mindestanforderungen entspricht, oder
b.
ernsthaften Bedenken, dass die wirksame Einhaltung und Anwendung der zu dieser Zeit aufgrund des Übereinkommens festgelegten Sicherheitsanforderungen mangelhaft ist,

steht es der Vertragspartei, welche die Inspektion ausführt, zum Zwecke von Artikel 33 des Übereinkommens frei, anzunehmen, dass die Anforderungen, nach denen die Zeugnisse oder Ausweise für dieses Luftfahrzeug oder für die Besatzung dieses Luftfahrzeuges ausgestellt oder anerkannt wurden oder die Anforderungen, nach denen dieses Luftfahrzeug betrieben wird, die Mindestanforderungen dieses Übereinkommens weder erfüllen noch übertreffen.

5.  Für den Fall, dass im Rahmen einer Rampinspektion der Zutritt eines Luftfahrzeuges, das von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit Absatz 3 betrieben wird, vom Vertreter dieser Luftfahrtunternehmen verweigert wird, steht es der anderen Vertragspartei frei, anzunehmen, dass ernsthafte Bedenken der in Absatz 4 erwähnten Art gegeben sind, und sie kann die in diesem Absatz vorgesehenen Schlussfolgerungen ziehen.

6.  Jede Vertragspartei behält sich vor, die Betriebsbewilligung der Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei sofort auszusetzen oder abzuändern für den Fall, dass die erste Vertragspartei aufgrund der Rampinspektion, einer Serie von Rampinspektionen, einer Zutrittsverweigerung zur Vornahme einer Rampinspektion, aufgrund von Konsultationen oder anderweitig zum Schluss kommt, dass dringliche Massnahmen zur Sicherheit des Betriebes eines Luftfahrtunternehmens erforderlich sind.

7.  Jede in Übereinstimmung mit Absatz 2 oder 6 von einer Vertragspartei getroffene Massnahme wird aufgehoben, sobald die Gründe, welche diese Massnahme ausgelöst haben, nicht mehr gegeben sind.

Art. 8 Sicherheit der Luftfahrt

1.  In Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht bekräftigen die Vertragsparteien, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen, fester Bestandteil dieses Abkommens ist. Ohne den allgemeinen Charakter ihrer Rechte und Pflichten gemäss internationalem Recht einzuschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, unterzeichnet am 14. September 19632 in Tokio, des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, unterzeichnet am 16. Dezember 19703 in Den Haag, des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, unterzeichnet am 23. September 19714 in Montreal, des Zusatzprotokolls zur Bekämpfung gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, unterzeichnet am 24. Februar 19885 in Montreal, sowie aller weiteren Übereinkommen und Protokolle über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, welchen die beiden Vertragsparteien beitreten.

2.  Die Vertragsparteien gewähren einander auf Verlangen jede erforderliche Unterstützung, um die widerrechtliche Inbesitznahme von zivilen Luftfahrzeugen sowie andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, gegen Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.

3.  Die Vertragsparteien handeln in ihren beiderseitigen Beziehungen entsprechend den Luftsicherheitsbestimmungen, die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) festgelegt und dem Übereinkommen als Anhänge hinzugefügt wurden, soweit solche Sicherheitsbestimmungen auf die Vertragsparteien anwendbar sind; sie verlangen, dass bei ihnen eingetragene Halter von Luftfahrzeugen und Halter von Luftfahrzeugen, die ihren Hauptgeschäftssitz oder ihren ständigen Aufenthalt in ihrem Gebiet haben, und die Betreiber von Flughäfen in ihrem Gebiet in Übereinstimmung mit solchen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln.

4.  Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass solche Halter von Luftfahrzeugen zur Einhaltung der in Absatz 3 dieses Artikels aufgeführten Luftsicherheitsbestimmungen aufgefordert werden, die von der anderen Vertragspartei für die Einreise in das, die Ausreise aus dem oder den Aufenthalt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei verlangt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet wirksame Massnahmen zum Schutz von Luftfahrzeugen und zur Kontrolle von Fluggästen, Besatzungen, Handgepäck, Gepäck, Fracht und Bordvorräten vor und während des Einsteigens und Beladens ergriffen werden. Jede Vertragspartei sagt ausserdem eine wohlwollende Prüfung jedes Ersuchens der anderen Vertragspartei zu, besondere Sicherheitsmassnahmen zur Abwendung einer Bedrohung zu ergreifen und zu diesem Zweck sind die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien berechtigt, Vereinbarungen über die Umsetzung von Sicherheitsmassnahmen zu treffen.

5.  Im Falle einer tatsächlichen oder drohenden widerrechtlichen Inbesitznahme von zivilen Luftfahrzeugen oder von anderen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit von Fluggästen, Besatzungen, Luftfahrzeugen, Flughäfen oder Flugnavigationseinrichtungen unterstützen die Vertragsparteien einander in der erleichterten Kommunikation und durch andere geeignete Massnahmen, die der schnellen und sicheren Beendigung eines solchen Zwischenfalls oder einer solchen Bedrohung dienen.

6.  Hat eine Vertragspartei berechtigte Gründe zu der Annahme, dass die andere Vertragspartei von den Luftsicherheitsbestimmungen dieses Artikels abweicht, können die Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei sofortige Konsultationen mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei verlangen. Wird innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Eingang dieses Ersuchens keine zufrieden stellende Einigung erzielt, so stellt dies einen Grund dafür dar, die Betriebsbewilligung und die technischen Genehmigungen der Luftfahrtunternehmen dieser Vertragspartei zu verweigern, zu widerrufen, einzuschränken oder mit Auflagen zu versehen. Wenn eine Notlage dies erfordert, kann eine Vertragspartei vor Ablauf von fünfzehn (15) Tagen vorläufige Massnahmen ergreifen.

Art. 9 Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

1.  Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder als gültig anerkannt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Linien als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, dass die Anforderungen, unter welchen die Zeugnisse und Ausweise ausgestellt oder als gültig anerkannt wurden, den Mindestanforderungen entsprechen, die aufgrund des Übereinkommens festgelegt sind.

2.  Erlauben die Rechte oder Bedingungen der unter Absatz 1 aufgeführten Zeugnisse und Ausweise, die durch die Luftfahrtbehörde einer Vertragspartei einer Person, einem bezeichneten Luftfahrtunternehmen oder eines Luftfahrzeugs, welches für die Bereitstellung der vereinbarten Luftverkehrslinien verwendet wird, ausgestellt wurden, eine Abweichung von den im Übereinkommen festgelegten Mindestanforderungen, und wurde diese Abweichung der ICAO gemeldet, so kann die andere Vertragspartei Konsultationen zwischen den beiden Luftfahrtbehörden zwecks Klärung der betreffenden Praxis beantragen.

3.  Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Gebiet oder Landungen in ihrem eigenen Gebiet die Anerkennung der Gültigkeit von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei ausgestellt wurden.

Art. 10 Befreiung von Abgaben und Gebühren

1.  Luftfahrzeuge, die von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei im internationalen Luftverkehr eingesetzt werden sowie ihre ordentliche Ausrüstung, ihre Vorräte an Treibstoffen und Schmierölen, ihre Bordvorräte, einschliesslich Lebensmittel, Getränke und Tabak, die an Bord solcher Luftfahrzeuge mitgeführt werden, werden bei Eintritt in das Gebiet der anderen Vertragspartei von allen Abgaben oder Gebühren befreit, vorausgesetzt, dass diese Ausrüstung und diese Vorräte an Bord der Luftfahrzeuge bleiben, bis sie wieder ausgeführt werden.

2.  Mit Ausnahme der Gebühren entsprechend der erbrachten Dienste werden ausserdem von den gleichen Abgaben und Gebühren befreit:

a.
Bordvorräte, die im Gebiet einer Vertragspartei innerhalb der von den Behörden dieser Vertragspartei festgesetzten Limitierungen an Bord genommen werden und zum Verbrauch an Bord der Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei auf internationalen Linien eingesetzt werden;
b.
Ersatzteile und ordentliche Bordausrüstung, die in das Gebiet einer Vertragspartei zum Unterhalt oder zur Reparatur eines auf internationalen Luftverkehrslinien eingesetzten Luftfahrzeugs eingeführt werden;
c.
Treibstoffe und Schmieröle, die für die bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei bestimmt sind, um die im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge zu beliefern, selbst wenn diese Güter auf irgendeinem Teil des Fluges über dem Gebiet der Vertragspartei gebraucht werden sollen, in dem sie an Bord genommen wurden;
d.
die erforderlichen Dokumente, die von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei gebraucht werden, unter Einschluss von Beförderungsscheinen, Luftfrachtbriefen und Werbematerial sowie Material und Ausrüstungen, die von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen für geschäftliche und betriebliche Zwecke innerhalb des Flughafenbereichs gebraucht werden, vorausgesetzt, dass solches Material und solche Ausrüstungen der Beförderung von Fluggästen und Fracht dienen.

3.  Die ordentliche Bordausrüstung sowie das Material und die Vorräte, die sich an Bord der von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge befinden, können im Gebiet der anderen Vertragspartei nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Gebietes ausgeladen werden. In diesem Fall können sie unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden, bis sie wieder ausgeführt werden oder bis darüber in Übereinstimmung mit den Zollvorschriften in anderer Weise verfügt worden ist.

4.  Die in diesem Artikel vorgesehene Befreiung kommt auch in denjenigen Fällen zur Anwendung, in denen die bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei mit anderen Luftfahrtunternehmen Vereinbarungen abgeschlossen haben über die Leihe oder die Überführung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels aufgeführten Waren in das Gebiet der anderen Vertragspartei. Voraussetzung dafür ist, dass diesen anderen Luftfahrtunternehmen von dieser anderen Vertragspartei ebenfalls eine solche Befreiung gewährt wird.

Art. 11 Benutzungsgebühren

1.  Jede Vertragspartei stellt nach besten Kräften sicher, dass Benutzungsgebühren, die den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei von ihren zuständigen Behörden auferlegt werden oder zur Belastung zugelassen werden, gerecht und angemessen sind. Sie beruhen auf gesunden Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen.

2.  Die Gebühren für die Benutzung von Flughäfen, von Flugnavigationseinrichtungen oder Dienstleistungen, die eine Vertragspartei den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei zur Verfügung stellt, dürfen nicht höher sein als diejenigen, welche für die Luftfahrzeuge des eigenen Landes, die auf ähnlichen internationalen Linien eingesetzt werden, zu entrichten sind.

3.  Jede Vertragspartei unterstützt Konsultationen über Benutzungsgebühren zwischen ihren für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden und den Luftfahrtunternehmen, welche die Dienste und Einrichtungen nutzen, und dies, wenn machbar, durch die Vertretungsorganisationen der Luftfahrtunternehmen. Über vorgeschlagene Änderungen der Benutzungsgebühren sollen solche Benutzer innerhalb angemessener Frist unterrichtet werden, um ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre Meinung zu äussern, bevor die Änderungen vorgenommen werden. Jede Vertragspartei ermutigt ihre für die Gebührenerhebung zuständige Behörde und die Benutzer, geeignete Informationen über Benutzungsgebühren auszutauschen.

Art. 12 Geschäftstätigkeit

1.  Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei haben das Recht, im Gebiet der anderen Vertragspartei angemessene Vertretungen aufrechtzuerhalten. Diese Vertretungen können Verwaltungs-, Betriebs- und technisches Personal umfassen, das sich aus versetzten oder örtlich angestellten Beschäftigten zusammensetzt.

2.  Für die Geschäftstätigkeit gilt der Grundsatz des Gegenrechts. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei unternehmen alles, um sicherzustellen, dass die Vertretungen der bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei ihre Tätigkeiten ordnungsgemäss ausüben können.

3.  Im Speziellen räumt jede Vertragspartei den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht ein, sich am Verkauf von Beförderungen in ihrem Gebiet unmittelbar und, nach Bedarf der Luftfahrtunternehmen, mittels Agenten zu beteiligen. Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen sind berechtigt, solche Beförderungen zu verkaufen, und es steht jeder Person frei, solche Beförderungen in der Währung jenes Gebietes oder in frei konvertierbaren Währungen anderer Staaten zu erwerben.

4.  Beim Betreiben oder bei der Durchführung der genehmigten Linien auf den vereinbarten Strecken kann jedes bezeichnete Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei kooperative Marketingvereinbarungen wie «code-share»-Vereinbarungen treffen, mit:

a.
Luftfahrtunternehmen der gleichen Vertragspartei;
b.
Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei;
c.
Luftfahrtunternehmen eines Drittstaates.

5.  Absatz 4 unterliegt der Bedingung, dass alle Luftfahrtunternehmen in der Vereinbarung:

a.
über die entsprechenden Strecken- und Verkehrsrechte verfügen;
b.
die Anforderungen erfüllen, die normalerweise an solche Vereinbarungen gestellt werden;
c.
in Bezug auf jedes Verkaufte Flugticket den Verkäufer an der Verkaufsstelle informieren, welches Luftfahrtunternehmen den jeweiligen Flugabschnitt bedient.
Art. 13 Leasing

1.  Jede der Vertragsparteien kann den Gebrauch von geleasten Luftfahrzeugen für die Dienste gemäss diesem Abkommen verhindern, welche nicht mit den Artikeln 7 (Technische Sicherheit) und 8 (Sicherheit der Luftfahrt) übereinstimmen.

2.  Unter Vorbehalt von Absatz 1 vorstehend können die bezeichneten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei Luftfahrzeuge (oder Luftfahrzeug und Besatzung) von jedem Unternehmen, einschliesslich von anderen Luftfahrtunternehmen, leasen, vorausgesetzt, dass dies nicht dazu führt, dass das Luftfahrtunternehmen, welches das Luftfahrzeug verleast, Verkehrsrechte ausübt, welche ihm nicht zustehen.

Art. 14 Umrechnung und Überweisung von Erträgen

Den bezeichneten Luftverkehrsunternehmen jeder Vertragspartei steht es frei, die überschüssigen Einnahmen über Ausgaben, die im Gebiet der anderen Vertragspartei aus Luftverkehrsverkäufen direkt oder durch Agenten erzielt wurden, in ihr Land zu überweisen. Das Verfahren für solche Überweisungen erfolgen nach den Devisenvorschriften der Vertragspartei, in deren Gebiet die Erträge angefallen sind.

Art. 15 Tarife

1.  Jede Vertragspartei kann verlangen, dass Tarife für internationale Luftverkehrslinien, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen betrieben werden, ihren Luftfahrtbehörden mitgeteilt oder unterbreitet werden.

2.  Ohne die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbs- und Konsumentenrechts im Gebiet jeder Vertragspartei zu beschränken, sind Eingriffe durch die Vertragsparteien beschränkt auf:

a.
die Verhinderung von unbilligen Diskriminierungstarifen oder -praktiken;
b.
den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor unangemessen hohen oder unangemessen restriktiven Tarifen infolge Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung oder infolge von Preisabsprachen unter den Luftfahrtunternehmen; und
c.
den Schutz der Luftfahrtunternehmen vor Tarifen, die aufgrund direkter oder indirekter staatlicher Subventionen oder Unterstützung künstlich niedrig gehalten werden.

3.  Keine Vertragspartei trifft einseitig Vorkehrungen, um die Einführung oder Beibehaltung eines Tarifs zu verhindern, der von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei für die Durchführung internationaler Luftverkehrslinien zwischen den Gebieten der Vertragsparteien erhoben oder zur Belastung vorgeschlagen wird. Wenn eine Vertragspartei glaubt, dass ein Tarif nicht in Übereinstimmung mit den in diesem Artikel festgeschriebenen Überlegungen steht, kann sie Konsultationen verlangen und der anderen Vertragspartei innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Erhalt der Eingabe die Gründe für ihre Ablehnung mitteilen. Solche Konsultationen finden spätestens vierzehn (14) Tage nach Erhalt des Begehrens statt. Kommt keine Einigung zustande, wird der Tarif angewandt oder bleibt in Kraft.

Art. 16 Unterbreitung der Flugpläne

1.  Spätestens dreissig (30) Tage vor Aufnahme des Betriebs der vereinbarten Linien legen die bezeichneten Luftfahrtunternehmen die vorgesehenen Flugpläne der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei zur Genehmigung vor. Die gleiche Regelung findet auch auf Änderungen der Flugpläne Anwendung.

2.  Für Verdichtungsflüge, welche die bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei ausserhalb des genehmigten Flugplanes auf den vereinbarten Linien durchführen wollen, ist vorgängig die Genehmigung der Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei einzuholen. Ein solches Begehren ist in der Regel mindestens zwei (2) Arbeitstage vor dem Flug zu stellen.

Art. 17 Statistische Angaben

Die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien übermitteln einander auf Verlangen periodische Statistiken oder andere entsprechende Auskünfte über den auf den vereinbarten Linien beförderten Verkehr.

Art. 18 Konsultationen

Jede Vertragspartei kann jederzeit Konsultationen über die Umsetzung, Auslegung, Anwendung oder die Änderung dieses Abkommens verlangen. Solche Konsultationen, die zwischen den Luftfahrtbehörden stattfinden können, beginnen innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Erhalt des schriftlichen Begehrens von der anderen Vertragspartei, es sei denn, die Vertragsparteien haben etwas anderes vereinbart.

Art. 19 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1.  Im Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens sind die Vertragsparteien in erster Linie darum bemüht, ihre Meinungsverschiedenheit durch Verhandlungen zwischen den Luftfahrtbehörden der Staaten beider Vertragsparteien beizulegen.

2.  Gelingt es den genannten Luftfahrtbehörden nicht, durch Verhandlungen zu einer Einigung zu gelangen, so ist die Meinungsverschiedenheit auf diplomatischem Weg beizulegen.

3.  Gelangen die Vertragsparteien nicht zu einer Einigung gemäss den obgenannten Absätzen 1 und 2, kann jede Vertragspartei die Meinungsverschiedenheit an ein Schiedsgericht, bestehend aus drei Schiedsrichtern, verweisen, von denen einer von jeder Vertragspartei ernannt wird; die beiden Vertragsparteien einigen sich auf den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts fungiert, unter der Voraussetzung, dass er kein Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, stattdessen Staatsangehöriger eines Staates, der zum Zeitpunkt seiner Ernennung diplomatische Beziehungen mit jeder Vertragspartei unterhält.

Jede Vertragspartei ernennt ihren Schiedsrichter innerhalb von sechzig (60) Tagen ab Empfangsdatum der Einleitungsanzeige auf diplomatischem Weg. Der Vorsitzende wird innerhalb einer weiteren Frist von sechzig (60) Tagen nach Ernennung der beiden Schiedsrichter durch die Vertragsparteien ernannt.

Versäumt es eine Vertragspartei, ihren Schiedsrichter innerhalb der festgesetzten Frist zu ernennen oder können sich die Vertragsparteien innerhalb der festgelegten Frist nicht über die Wahl des Vorsitzenden einigen, so kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Rats der ICAO ersuchen, je nach Fall den Vorsitzenden oder den die säumige Partei vertretenden Schiedsrichter zu ernennen.

4.  Bei Abwesenheit oder Unvermögen des Präsidenten der ICAO, ersetzen der Vizepräsident oder ein dienstälteres Mitglied des Rates der ICAO den Präsidenten der ICAO in seinen in Absatz 3 genannten Schiedsaufgaben, sofern sie keine Staatsangehörigen einer Vertragspartei sind, stattdessen Staatsangehörige eines Staates, der zum Zeitpunkt der Ernennung zu beiden Vertragsparteien diplomatische Beziehungen unterhält.

5.  Das Schiedsgericht bestimmt sein Verfahren und den Ort des Verfahrens anhand den zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Bestimmungen.

6.  Der Entscheid des Schiedsgerichts wird durch die Mehrheit der Schiedsrichter gefällt und ist zu begründen. Die Entscheide des Schiedsgerichts sind endgültig und für die an der Meinungsverschiedenheit beteiligten bindend.

7.  Kommt eine Vertragspartei oder das bezeichnete Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei der Entscheidung nach Absatz 6 dieses Artikels nicht nach, kann die andere Vertragspartei die Rechte oder Vorrechte, die der säumigen Partei aufgrund dieses Abkommens gewährt wurden, beschränken, aussetzen oder widerrufen.

8.  Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres eigenen Schiedsrichters. Die Kosten des Vorsitzenden, einschliesslich seiner Gebühren und alle Auslagen, die der ICAO im Zusammenhang mit der Ernennung des Vorsitzenden und/oder des Schiedsrichters der sich in Verzug befindlichen Vertragspartei gemäss Absatz 3 dieses Artikels entstehen, tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen.

9.  Bis zur Fällung und anschliessend bis zur Veröffentlichung des Schiedsspruchs durch das Schiedsgericht, erfüllen die Vertragsparteien, ausser im Fall der Kündigung, weiterhin alle ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen, unbeschadet einer endgültige Anpassung in Übereinstimmung mit dem genannten Schiedsspruch.

Art. 20 Änderungen

1.  Erachtet es eine der Vertragsparteien als wünschenswert, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens, mit der Ausnahme von Änderungen des Anhangs, zu ändern, so erfolgt eine solche Änderung durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien und tritt nach dem in Artikel 23 dieses Abkommens festgelegten Verfahren in Kraft.

2.  Jede Änderung des Anhangs kann unmittelbar durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien erfolgen.

3.  Tritt für beide Vertragsparteien ein mehrseitiges Übereinkommen über den Luftverkehr in Kraft, wird dieses Abkommen so geändert, dass es mit den Bestimmungen eines solchen Übereinkommens übereinstimmt.

Art. 22 Kündigung

1.  Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich notifizieren, dass sie dieses Abkommen kündigen will. Die Notifizierung ist gleichzeitig der ICAO zukommen zu lassen.

2.  Die Kündigung dieses Abkommens tritt um Mitternacht, Ortszeit der notifizierten Vertragspartei, nach Ablauf von zwölf (12) Monaten nach Empfang der Notifizierung durch die andere Vertragspartei, in Kraft, es sei denn, die Notifizierung wird in gegenseitigem Einvernehmen vor dem Ende dieser Frist wieder zurückgezogen.

3.  Liegt keine Empfangsbestätigung der anderen Vertragspartei vor, wird angenommen, dass ihr die Kündigung vierzehn (14) Tage nach dem Zeitpunkt zugekommen ist, an dem die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation davon Kenntnis erhalten hat.

Art. 23 Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am Tag des Empfangs der zweiten diplomatischen Note in Kraft, in deren die Erfüllung der internen Verfahren über den Abschluss und das Inkrafttreten von Staatsverträgen durch beide Vertragsparteienangezeigt wird.

Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens wird das Abkommen über Luftverkehrs­linien zwischen der Schweiz und Israel vom 19. November 19526 aufgehoben.

Unterschriften


Zu Urkund dessen
haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsparteien dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in doppelter Urschrift in Jerusalem am 22. Tag des (Monats) Cheschwan, 5779 (was dem 31. Tag des (Monats) Oktober des Jahres 2018 im Gregorianischen Kalender entspricht) in drei authentischen Kopien in hebräischer, französischer und englischer Sprache, wobei alle drei Wortlaute gleichermassen verbindlich sind.

Im Falle von Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung dieses Abkommens geht der englische Text vor.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Pascale Baeriswyl

Für die
Regierung des Staates Israel:

Yisrael Katz

Anhang

Linienpläne

Linienplan I

Strecken, auf denen die von der Schweiz bezeichneten Luftfahrtunternehmen Luftverkehrslinien betreiben können:

Abflugpunkte

Zwischenlandepunkte

Punkte in Israel

Punkte über Israel hinaus

Jeder Punkt in der Schweiz

Jeder Punkt

Jeder Punkt oder alle Punkte in Israel

Jeder Punkt

Linienplan II

Strecken, auf denen die von Israel bezeichneten Luftfahrtunternehmen Luftverkehrslinien betreiben können:

Abflugpunkte

Zwischenlandepunkte

Punkte in der Schweiz

Punkte über die Schweiz hinaus

Jeder Punkt
in Israel

Jeder Punkt

Jeder Punkt oder alle Punkte in der Schweiz

Jeder Punkt

Anmerkungen

1.  Jedes bezeichnete Luftfahrtunternehmen kann Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus bedienen, unter der Bedingung, dass zwischen diesen Punkten und dem Gebiet der anderen Vertragspartei keine Verkehrsrechte ausgeübt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.

2.  Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können auf jedem Abschnitt weggelassen werden.

3.  Das Recht der bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei, Flüge zur Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post zwischen den Punkten im Gebiet der anderen Vertragspartei und Punkten im Gebiet von Drittländern durchzuführen (Verkehrsrechte in fünfter Freiheit), unterliegt einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien.