1 Die Zinssätze werden für jedes Kalenderjahr festgelegt. Sie sind im Anhang Ziffer 1 aufgeführt.
2 Verzugs- und Vergütungszinsen auf den Abgaben und Steuern nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–d, f–j und n werden erst ab einem Zinsbetrag von 100 Franken erhoben beziehungsweise ausgerichtet. Vorbehalten bleiben Verzugszinsen für Forderungen, die im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens erhoben werden.
3 Der Zinssatz für Vergütungszinsen auf Vorauszahlungen vor Eintritt der Fälligkeit basiert auf dem arithmetischen Mittel der Renditen der Bundesobligationen mit 1-, 2- und 3-jähriger Laufzeit gemäss Stand von Ende Juni des Vorjahres, wobei der Durchschnitt auf einen Viertelprozentpunkt gerundet wird.
4 Der Zinssatz für die Verzugszinsen, der Zinssatz für die Vergütungszinsen auf Rückerstattungen und der Zinssatz für die Vergütungszinsen bei bedingter Zahlungspflicht bestimmen sich durch einen Aufschlag auf dem Zinssatz für die Vergütungszinsen auf Vorauszahlungen. Die Höhe des Aufschlags ist abhängig von der Höhe des Zinssatzes für Vergütungszinse. Der Aufschlag ist in Anhang Ziffer 2 aufgeführt.
5 Kein Verzugszins auf der Mehrwertsteuer wird erhoben bei einer Nachforderung der Einfuhrsteuer, wenn der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Einfuhr im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war und die Einfuhrsteuer als Vorsteuer hätte abziehen können.