631.014

Verordnung des EFD
über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze
auf Abgaben und Steuern

(Zinssatzverordnung EFD)

vom 25. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2025)

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),

gestützt auf Artikel 74 Absatz 4 des Zollgesetzes vom 18. März 20051,
die Artikel 187 Absatz 1 und 188 Absatz 2 der Zollverordnung vom 1. November 20062,
Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 19733 über die Stempelabgaben,
Artikel 108 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 20094,
Artikel 20 Absatz 4 des Tabaksteuergesetzes vom 21. März 19695,
Artikel 41 Absatz 1 der Tabaksteuerverordnung vom 14. Oktober 20096,
Artikel 25 Absatz 5 des Biersteuergesetzes vom 6. Oktober 20067,
Artikel 22 Absatz 1 der Biersteuerverordnung vom 15. Juni 20078,
die Artikel 15 Absatz 2 und 17 Absatz 3 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 19969,
Artikel 22 Absatz 3 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199610,
Artikel 106a Absatz 2 der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 199611,
die Artikel 162 Absatz 3, 163 Absatz 2, 164 Absatz 1 und 168 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199012 über die direkte Bundessteuer,
Artikel 14 der Verordnung vom 22. Dezember 202313 über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen i. V. m. den Artikeln 163 Absatz 2, 164 Absatz 1 und 168 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer,
Artikel 16 Absatz 2 des Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober 196514 und auf die Artikel 72 Absatz 2 und 73 Absatz 2 der Alkoholverordnung vom 15. September 201715,16

verordnet:

Art. 117 Gegenstand

Diese Verordnung legt für die folgenden vom Bund erhobenen Abgaben und Steuern die Zinssätze für die Verzugszinsen und Vergütungszinsen fest:

a.
Zollabgaben;
b.
leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe;
c.
CO2-Abgabe;
d.
Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen;
e.
Stempelabgaben;
f.
Mehrwertsteuer;
g.
Tabaksteuer;
h.
Biersteuer;
i.
Automobilsteuer;
j.
Mineralölsteuer;
k.
direkte Bundessteuer;
l.
Ergänzungssteuer zum Zweck der Mindestbesteuerung grosser multinationaler Unternehmensgruppen;
m.
Verrechnungssteuer;
n.
Steuer auf gebrannten Wassern.

17 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 19. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 535).

Art. 1a18 Festlegung der Zinssätze

1 Die Zinssätze werden für jedes Kalenderjahr festgelegt. Sie sind im Anhang Ziffer 1 aufgeführt.

2 Verzugs- und Vergütungszinsen auf den Abgaben und Steuern nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–d, f–j und n werden erst ab einem Zinsbetrag von 100 Franken erhoben beziehungsweise ausgerichtet. Vorbehalten bleiben Verzugszinsen für Forderungen, die im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens erhoben werden.

3 Der Zinssatz für Vergütungszinsen auf Vorauszahlungen vor Eintritt der Fälligkeit basiert auf dem arithmetischen Mittel der Renditen der Bundesobligationen mit 1-, 2- und 3-jähriger Laufzeit gemäss Stand von Ende Juni des Vorjahres, wobei der Durchschnitt auf einen Viertelprozentpunkt gerundet wird.

4 Der Zinssatz für die Verzugszinsen, der Zinssatz für die Vergütungszinsen auf Rückerstattungen und der Zinssatz für die Vergütungszinsen bei bedingter Zahlungspflicht bestimmen sich durch einen Aufschlag auf dem Zinssatz für die Vergütungszinsen auf Vorauszahlungen. Die Höhe des Aufschlags ist abhängig von der Höhe des Zinssatzes für Vergütungszinse. Der Aufschlag ist in Anhang Ziffer 2 aufgeführt.

5 Kein Verzugszins auf der Mehrwertsteuer wird erhoben bei einer Nachforderung der Einfuhrsteuer, wenn der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Einfuhr im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war und die Einfuhrsteuer als Vorsteuer hätte abziehen können.

18 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 19. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 535).

Art. 2

Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:

1.
Verordnung vom 29. November 199619 über die Verzinsung ausstehender Stempelabgaben;
2.
Verordnung des EFD vom 11. Dezember 200920 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze;
3.
Verordnung des EFD vom 4. Dezember 200721 über die Verzugs- und Vergütungszinssätze auf der Tabak- und der Biersteuer;
4.
Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200122 über den Verzugszins bei der Automobilsteuer;
5.
Verordnung vom 29. November 199623 über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern.
Art. 425 Zinssätze für die Kalenderjahre vor 2025

1 Für die Zollabgaben, die Mehrwertsteuer, die Mineralölsteuer, die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe und die Steuer auf gebrannten Wassern beträgt der Zinssatz für Verzugs- und Vergütungszinsen:

a.
im Jahr 2024: 4,75 Prozent;
b.
in den Jahren 2012–2023: 4,0 Prozent;
c.
in den Jahren 2010–2011: 4,5 Prozent;
d.
in den Jahren 1995–2009: 5,0 Prozent;
e.
vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1994: 6,0 Prozent;
f.
bis zum 30. Juni 1990: 5,0 Prozent.

2 Für die Stempelabgabe und die Verrechnungssteuer beträgt der Zinssatz für Verzugszinsen:

a.
im Jahr 2024: 4,75 Prozent;
b.
in den Jahren 2022–2023: 4,0 Prozent;
c.
bis zum 31. Dezember 2021: 5,0 Prozent.

3 Für die direkte Bundessteuer betragen die Zinssätze:

a.
im Jahr 2024:
1.
4,75 Prozent für Verzugs- und Rückerstattungszinsen,
2.
1,25 Prozent für Vergütungszinsen auf Vorauszahlungen;
b.
in den Jahren 2022–2023:
1.
4,0 Prozent für Verzugs- und Rückerstattungszinsen,
2.
0 Prozent für Vergütungszinsen auf Vorauszahlungen;
c.
in den Jahren 2017–2021:
1.
3,0 Prozent für Verzugs- und Rückerstattungszinsen,
2.
0 Prozent für Vergütungszinsen auf Vorauszahlungen;
d.
in den Jahren 2013–2016:
1.
3,0 Prozent für Verzugs- und Rückerstattungszinsen,
2.
0,25 Prozent für Vergütungszins auf Vorauszahlungen;
e.
im Jahr 2012:
1.
3,0 Prozent für Verzugs- und Rückerstattungszinsen,
2.
1,0 Prozent für Vergütungszinsen auf Vorauszahlungen;
f.
im Jahr 2011:
1.
3,5 Prozent für Verzugs und den Rückerstattungszinsen,
2.
1,0 Prozent für Vergütungszinsen auf Vorauszahlungen.

4 Für die Tabaksteuer und die Biersteuer beträgt der Zinssatz für Verzugs- und Vergütungszinsen:

a.
im Jahr 2024: 4,75 Prozent;
b.
in den Jahren 2022–2023: 4,0 Prozent;
c.
bis zum 31. Dezember 2021: 5,0 Prozent.

5 Für die Automobilsteuer beträgt der Zinssatz für die Verzugszinsen:

a.
im Jahr 2024: 4,75 Prozent;
b.
in den Jahren 2022–2023: 4,0 Prozent;
c.
bis zum 31. Dezember 2021: 5,0 Prozent.

6 Für die Ergänzungssteuer zum Zweck der Mindestbesteuerung grosser multinationaler Unternehmensgruppen beträgt der Zinssatz vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024:

a.
4,75 Prozent für Verzugszinsen und Rückerstattungszinsen;
b.
1,25 Prozent für Vergütungszinsen auf Vorauszahlungen.

25 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 19. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 535).

Art. 5

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Anhang26

26 Fassung gemäss Ziff. II der V des EFD vom 19. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 535).

(Art. 1a Abs. 1 und 4)

1. Zinssatz für Verzugs- und Vergütungszinsen

Für die Kalenderjahre ab 2025 gelten die folgenden Zinssätze:

Gültig für die
(Kalenderjahre ab)

Zinssatz für
Verzugszinsen

Zinssatz für
Vergütungszinsen
auf Rückerstattungen

Zinssatz für
Vergütungszins
bei bedingter
Zahlungspflicht

Zinssatz für
Vergütungszinsen
auf Vorauszahlungen

(in %)

(in %)

(in %)

(in %)

2025

4,5

4,5

4,5

0,75

2. Berechnung des Zinssatzes für Verzugszinsen, Vergütungszinsen auf Rückerstattungen und Vergütungszinsen bei bedingter Zahlungspflicht

Der Zinssatz für die Verzugszinsen, der Zinssatz für die Vergütungszinsen auf Rückerstattungen und der Zinssatz für die Vergütungszinsen bei bedingter Zahlungspflicht werden ausgehend vom Vergütungszinssatz auf Vorauszahlungen wie folgt berechnet:

Zinssatz für Vergütungszinsen
auf Vorauszahlungen

Aufschlag

Zinssatz für Verzugszinsen,
für Vergütungszinsen auf
Rückerstattungen und für
Vergütungszinsen bei
bedingter Zahlungspflicht

(in %)

(in Prozentpunkten)

(in %)

0,00

4,00

4,00

0,25–1,00

3,75

4,00–4,75

1,25–2,00

3,50

4,75–5,50

2,25–3,00

3,25

5,50–6,25

3,25–4,00

3,00

6,25–7,00

4,25–5,00

2,75

7,00–7,75