Art. 1 Definitionen
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:
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- «Zusammenarbeit»: die Gesamtheit der in Anwendung von Artikel 3 dieses Abkommens durchgeführten Aktivitäten;
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- «Aktivität»: jede im Rahmen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ausbildung und Schulung in den Verantwortungsbereichen der für die Verteidigung und die Sicherheit zuständigen Ministerien der Parteien durchgeführte Aktivität;
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- «empfangende Partei»: die Partei, in deren Staatsgebiet oder an Bord von deren Luftfahrzeugen oder Schiffen sich das militärische und zivile Personal der entsendenden Partei zum Zweck der Zusammenarbeit aufhält oder auf der Durchreise befindet;
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- «entsendende Partei»: die Partei, deren militärisches und ziviles Personal sich zum Zweck der Zusammenarbeit im Staatsgebiet oder an Bord von Luftfahrzeugen oder Schiffen der empfangenden Partei aufhält oder auf der Durchreise befindet;
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- «Mitglied des Personals»: das bei den für die Verteidigung und die Sicherheit zuständigen Ministerien angestellte militärische und zivile Personal einer Partei, das an einer Aktivität teilnimmt;
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- «Angehörige»: die Ehepartnerin, der Ehepartner oder jede andere Person, die mit einem Mitglied des Personals in eheähnlichen Verhältnissen zusammenlebt, sowie unterhaltsberechtigte Kinder gemäss der Gesetzgebung der entsendenden Partei;
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- «Material»: die Güter und Ausrüstungen der Mitglieder des Personals, einschliesslich Waffen, Munition, Fahrzeuge sowie jedes weitere zur Umsetzung der Zusammenarbeit benötigte Mittel;
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- «Luftfahrzeug»: Staatsluftfahrzeug im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b des Übereinkommens vom 7. Dezember 19446 über die internationale Zivilluftfahrt;
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- «Schiff»: Schiff im Sinne von Artikel 96 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 19827.