0.512.134.91

 AS 2021 420

Übersetzung

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung
der Französischen Republik über die bilaterale Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der militärischen Ausbildung

Abgeschlossen am 23. November 2018

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juli 2021

(Stand am 1. Juli 2021)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Französischen Republik,

nachfolgend die «schweizerische Partei» und die «französische Partei» sowie gemein­sam «die Parteien» genannt,

unter Berufung auf das Übereinkommen vom 19. Juni 19951 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (nachfolgend «PfP-Truppenstatut») und dessen Zusatzprotokoll vom 19. Juni 19952, welche die Anwendung des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (nachfolgend «NATO-Truppenstatut») erlauben;
unter Berufung auf das Abkommen vom 9. September 19663 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht und dessen Zusatzprotokoll sowie deren Änderungen (nachfolgend «Abkommen von 1966»);
unter Berufung auf die Vereinbarung vom 16. August 20064 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Frankreich über den gegenseitigen Austausch und Schutz klassifizierter Informationen (nachfolgend «Vereinbarung über die klassifizierten Informationen»);
unter Berufung auf das Abkommen vom 25. Februar 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Frankreich über die Errichtung einer grenzüberschreitenden Trainingszone zwischen Frankreich und der Schweiz;
im Willen, im Geiste der Charta der Vereinten Nationen5 zur Stärkung des Friedens, des Vertrauens und der Stabilität in der Welt beizutragen;
in der Absicht, ihre auf gegenseitiger Achtung, dem Geiste der guten Nachbarschaft und der Berücksichtigung der Interessen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik basierenden Beziehungen zu fördern;
unter Hinweis auf die Notwendigkeit, das gegenseitige Vertrauen, die Sicher­heit und die Stabilität in Europa zu stärken;
unter Berücksichtigung, dass die bilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der militärischen Ausbildung ein vitales Element von Sicherheit und Stabilität ist;

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Definitionen

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

«Zusammenarbeit»: die Gesamtheit der in Anwendung von Artikel 3 dieses Abkommens durchgeführten Aktivitäten;
«Aktivität»: jede im Rahmen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ausbildung und Schulung in den Verantwortungsbereichen der für die Verteidigung und die Sicherheit zuständigen Ministerien der Parteien durchgeführte Aktivität;
«empfangende Partei»: die Partei, in deren Staatsgebiet oder an Bord von deren Luftfahrzeugen oder Schiffen sich das militärische und zivile Personal der entsendenden Partei zum Zweck der Zusammenarbeit aufhält oder auf der Durchreise befindet;
«entsendende Partei»: die Partei, deren militärisches und ziviles Personal sich zum Zweck der Zusammenarbeit im Staatsgebiet oder an Bord von Luftfahrzeugen oder Schiffen der empfangenden Partei aufhält oder auf der Durchreise befindet;
«Mitglied des Personals»: das bei den für die Verteidigung und die Sicherheit zuständigen Ministerien angestellte militärische und zivile Personal einer Partei, das an einer Aktivität teilnimmt;
«Angehörige»: die Ehepartnerin, der Ehepartner oder jede andere Person, die mit einem Mitglied des Personals in eheähnlichen Verhältnissen zusammenlebt, sowie unterhaltsberechtigte Kinder gemäss der Gesetzgebung der entsendenden Partei;
«Material»: die Güter und Ausrüstungen der Mitglieder des Personals, einschliesslich Waffen, Munition, Fahrzeuge sowie jedes weitere zur Umsetzung der Zusammenarbeit benötigte Mittel;
«Luftfahrzeug»: Staatsluftfahrzeug im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b des Übereinkommens vom 7. Dezember 19446 über die internationale Zivilluftfahrt;
«Schiff»: Schiff im Sinne von Artikel 96 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 19827.
Art. 2 Gegenstand

1.  Dieses Abkommen regelt die Bedingungen und die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den Parteien.

2.  Dieses Abkommen gilt nicht für die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Kampf- und anderen militärischen Operationen. Die Mitglieder des Personals der entsendenden Partei, die sich im Staatsgebiet oder an Bord eines Luftfahrzeugs oder Schiffs der empfangenden Partei befinden, nehmen daher keinesfalls an Operationen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung oder der Sicherheit teil. Sie werden unter keinen Umständen in die Vorbereitung oder Durchführung von Kriegs- oder gleichartigen Operationen oder in Aktionen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der staatlichen Souveränität mit einbezogen.

3.  Für die Umsetzung dieses Abkommens sind hauptsächlich das Verteidigungs­ministerium aufseiten der französischen Partei sowie das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport aufseiten der schweizerischen Partei zuständig.

4.  Sofern nötig vereinbaren die autorisierten Behörden der Parteien spezifische Durchführungsbestimmungen für die in Anwendung dieses Abkommens umgesetzten Aktivitäten (namentlich Abkommen, technische Vereinbarungen oder gemeinsame Verfahrensdokumente).

Art. 3 Form der Zusammenarbeit

1.  Im Rahmen dieses Abkommens kann die Zusammenarbeit in folgenden Formen erfolgen:

a)
Durchführung von Aktivitäten zur Ausbildung und Schulung der Mitglieder des Personals sowie Übungen und Trainings in den entsprechenden Einrichtungen der Parteien, im Luftraum und auf Flugplätzen. Diese Aktivitäten werden, mit Zustimmung der für die betreffende Aktivität entscheidungsbefugten Stellen der Parteien, gemeinsam oder eigenständig von einer Partei im Staatsgebiet oder an Bord eines Luftfahrzeugs oder Schiffs der anderen Partei durchgeführt;
b)
Durchführung von Absprachen, Konferenzen, Seminarien, Symposien und Ausbildungsprogrammen in Bereichen wie:
Schulung und Ausbildung von Mitgliedern des Personals,
Verteidigungsplanung,
Organisation und Betrieb von Streitkräften sowie Personalpolitik und Personalbewirtschaftung,
Logistik,
Rüstung und militärische Ausrüstung,
Cyber-Verteidigung und militärische Raumfahrt,
militärische Kommando- und Operationskontrollsysteme,
militärische Informations- und Kommunikationstechnologie sowie In­for­mationssicherheitsmanagement,
Aspekte des militärischen Nachrichtendienstes,
Militärgeschichte und Militärgeografie,
Militärmedizin und Sanitätsdienste,
Militärwissenschaft und -forschung, einschliesslich im Bereich des Schut­zes vor nuklearen, radiologischen, biologischen und chemischen Gefahren,
Umweltschutz in Bezug auf militärische Aktivitäten,
Such- und Rettungsmissionen;
c)
Durchführung von Aktivitäten im Bereich des humanitären Völkerrechts und der Anwendung der Genfer Konventionen, einschliesslich des Austauschs von Mitgliedern des Personals, Ausbildungsmaterial, Informationen und Sachverstand;
d)
Entsendung von Beobachterinnen und Beobachtern zu Übungen (Besuch und/oder Teilnahme);
e)
Durchführung von eigenständigen unbewaffneten Aktivitäten im Gebirge durch eine Partei in den Grenzregionen der anderen Partei mit der Zustimmung der zuständigen Stellen dieser Partei;
f)
Durchführung von militärsportlichen und -kulturellen Aktivitäten;
g)
Austausch von Wissen und Erfahrungen und Organisation von Aktivitäten zwischen Militärbibliotheken, Museen und weiteren militärhistorischen Institutionen, einschliesslich des Austauschs und der Zurverfügungstellung von Ausstellungsstücken.

2.  Mit der Zustimmung der für die Umsetzung dieses Abkommens zuständigen autorisierten Behörden der Parteien können im gegenseitigen Interesse auch andere Formen der Zusammenarbeit als die in Absatz 1 vorgesehenen durchgeführt werden.

Art. 5 Schutz klassifizierter Informationen

Im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens erstellte oder ausgetauschte klassifizierte Informationen werden in Übereinstimmung mit der Vereinbarung über die klassifizierten Informationen verwendet, bekanntgegeben, aufbewahrt, bearbeitet und geschützt.

Art. 6 Allgemeine Verpflichtungen

1.  Die zuständigen Stellen der entsendenden Partei teilen den zuständigen Stellen der empfangenden Partei im Voraus die Identität der Mitglieder des Personals sowie der Angehörigen mit, die im Rahmen der Zusammenarbeit in ihr Staatsgebiet einreisen. Die zuständigen Stellen der empfangenden Partei werden ebenfalls über das Datum von deren Ausreise aus dem Staatsgebiet informiert.

2.  Die Mitglieder des Personals und die Angehörigen sind verpflichtet, die Gesetzgebung der empfangenden Partei, einschliesslich der Umweltschutzgesetzgebung, einzuhalten.

3.  Die zuständigen Stellen der entsendenden Partei stellen für jede Aktivität sicher, dass die Mitglieder des Personals über die notwendigen fachlichen Qualifikationen und Fähigkeiten verfügen.

4.  Vor jeder Aktivität vereinbaren die zuständigen Stellen der Parteien die technischen Anforderungen, denen das Material entsprechen muss.

Art. 7 Mitglieder der Streitkräfte von Drittstaaten

1.  Die autorisierten Behörden der entsendenden Partei können die autorisierten Behörden der empfangenden Partei ersuchen, die Teilnahme eines Mitglieds der Streitkräfte eines Drittstaats, welcher Vertragspartei des PfP-Truppenstatuts und von dessen Zusatzprotokoll ist, an einer Aktivität innerhalb der Streitkräfte der entsendenden Partei zu bewilligen.

2.  Die autorisierten Behörden der entsendenden Partei stellen das Gesuch bei den autorisierten Behörden der empfangenden Partei nach Einwilligung der autorisierten Behörde des Drittstaats, dessen Staatsangehörigkeit das Mitglied der Streitkräfte besitzt, und innerhalb angemessener Frist vor Beginn der geplanten Aktivität.

3.  Die autorisierten Behörden der empfangenden Partei informieren die autorisierten Behörden der entsendenden Partei innerhalb angemessener Frist über ihren Entscheid.

Art. 8 Kommandoordnung

Die zuständigen Stellen der Parteien vereinbaren vor jeder Aktivität die Kommandoordnung und die zugehörigen Betriebsabläufe.

Art. 9 Bilaterale Zusammenkünfte

1.  Die autorisierten Behörden der Parteien führen nach Bedarf bilaterale Gespräche durch.

2.  Über die Zusammenarbeit wird jedes Jahr Bilanz gezogen. Die Bilanz stützt sich gegebenenfalls auf einen durch die autorisierten Behörden der Parteien in enger Zusammenarbeit mit den Verteidigungsattachés der Parteien erstellten und koordinierten Zusammenarbeitsplan.

Art. 10 Sicherheit

1.  Die autorisierten Behörden der empfangenden Partei ergreifen im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung alle angemessenen Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Mitglieder des Personals der entsendenden Partei und von deren Material.

2.  Die Einrichtungen und Liegenschaften, die der entsendenden Partei zur Verfügung gestellt werden, sowie das dort verwahrte Material werden von den Mitgliedern des Personals der entsendenden Partei in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung der empfangenden Partei bewacht.

3.  Befinden sich die Mitglieder des Personals der französischen Partei im Rahmen der Umsetzung dieses Abkommens im Staatsgebiet der schweizerischen Partei, so arbeiten sie in Übereinstimmung mit der geltenden Gesetzgebung mit den für die Umsetzung von Sicherheitsmassnahmen zuständigen Kantons- und Gemeindebehörden zusammen.

Art. 11 Waffen und Munition

1.  Die Mitglieder des Personals der entsendenden Partei dürfen im Rahmen der Aktivitäten ihre Waffen und Munition im Staatsgebiet oder an Bord eines Luftfahrzeugs oder Schiffs der empfangenden Partei in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung der empfangenden Partei und den Vorschriften der autorisierten Behörden dieser Partei tragen und benutzen.

2.  Die empfangende Partei ergreift im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung die nötigen Massnahmen zur Erleichterung des Grenzübertritts für die Mitglieder des Personals der entsendenden Partei mit ihren Waffen und ihrer Munition.

3.  Der Transport, die Aufbewahrung und der Gebrauch von Waffen und Munition richten sich nach den Bedingungen der nationalen Gesetzgebung der empfangenden Partei und den für die Einrichtungen, in denen diese aufbewahrt oder benutzt werden, geltenden Vorschriften.

4.  Bei der Durchführung gemeinsamer Übungen unter Waffen- und Munitionsgebrauch halten die Mitglieder des Personals der entsendenden Partei die Gesetzgebung und die Sicherheitsvorschriften der empfangenden Partei ein. Sind die Gesetzgebung und die Vorschriften der entsendenden Partei restriktiver, so sind diese anwendbar.

Art. 12 Erleichterung der Zusammenarbeit

1.  Die Mitglieder des Personals der entsendenden Partei erhalten im Rahmen der Umsetzung dieses Abkommens Zugang zu den militärischen Einrichtungen der empfangenden Partei in Übereinstimmung mit deren nationalen Gesetzgebung und der für diese Einrichtungen geltenden Vorschriften. Jede Partei trifft die nötigen Vorkehrungen zur optimalen Umsetzung der Aktivitäten.

2.  Die autorisierten Behörden der empfangenden Partei ergreifen im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung die nötigen Massnahmen, um Folgendes zu erlauben:

den Verkehr mit Motor- und Luftfahrzeugen der entsendenden Partei im Staatsgebiet und im Luftraum der empfangenden Partei sowie deren Zutritt zu militärischen Einrichtungen der empfangenden Partei;
die Nutzung des elektromagnetischen Raums und des Cyber-Raums vom Staatsgebiet der empfangenden Partei aus, ohne dass Interferenzen oder Folgen für Dritte entstehen.

3.  Die autorisierten Behörden der entsendenden Partei sind für das Einholen von Überflugs- und Landebewilligungen für ihre Luftfahrzeuge verantwortlich. Die autorisierten Behörden der empfangenden Partei ergreifen alle nötigen Massnahmen, um die Erteilung von Überflugs- und Landebewilligungen für die Luftfahrzeuge im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung zu erleichtern.

Art. 13 Flugsicherheit

1.  Bei Benutzung eines Luftfahrzeugs unter diesem Abkommen stellen die autorisierten Behörden der entsendenden Partei die Lufttüchtigkeit der Luftfahrzeuge, deren Ausrüstung und deren Funktionieren sicher.

2.  Im Falle von Unfällen oder Zwischenfällen mit Luftfahrzeugen werden alle Flugsicherheitsuntersuchungen und technischen Verfahren in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung der empfangenden Partei durchgeführt. Die empfangende Partei setzt eine Untersuchungskommission für Flugsicherheit ein. Die von der entsendenden Partei bezeichneten technischen Expertinnen und Experten haben das Recht zur Mitwirkung in der von der empfangenden Partei eingesetzten Untersuchungskommission sowie zum Zugang zur Unfallstelle.

3.  Die empfangende Partei stellt der entsendenden Partei unverzüglich sämtliche vorhandenen Informationen und Daten zum Unfall oder Zwischenfall zur Verfügung.

4.  Auf Verlangen der entsendenden Partei kann die empfangende Partei technische Expertinnen und Experten der entsendenden Partei mit der Durchführung von Teilen der von der empfangenden Partei eingeleiteten Untersuchung beauftragen. Der Bericht über die Ergebnisse der Untersuchung wird der entsendenden Partei übermittelt.

5.  Im Rahmen von Absatz 2 führt die entsendende Partei, sofern sie es als nötig erachtet, eine eigene Flugsicherheitsuntersuchung zum Unfall oder Zwischenfall, in den eines ihrer Luftfahrzeuge involviert ist, durch, sofern er im Staatsgebiet der empfangenden Partei stattgefunden hat. Die Kosten einer derartigen Untersuchung werden von der entsendenden Partei getragen.

6.  Die im Rahmen der vorhergehenden Absätze zwischen den Parteien ausgetauschten Informationen und Daten werden nur den Personen der Parteien zugänglich gemacht, welche diese zu Untersuchungszwecken und für die Folgemassnahmen kennen müssen. Die Weitergabe dieser Informationen oder Daten an weitere Empfängerinnen und Empfänger bedarf des vorgängigen schriftlichen Einverständnisses der Partei, welche diese zur Verfügung gestellt hat.

7.  Abweichend von Absatz 6 können von einer Partei, ohne vorgängiges schriftliches Einverständnis der anderen Partei, Informationen aus einer Flugsicherheitsuntersuchung an die zuständigen Flugsicherheitsbehörden der Parteien weitergegeben werden, sofern eine Nichtweitergabe eine Gefahr für die Flugsicherheit darstellt. Diese Informationen, welche vor der Weitergabe der Untersuchungskommission bekanntgegeben werden müssen, dürfen nur die Flugflotten der die Weitergabe wünschenden Partei betreffen.

Art. 14 Besteuerung

1.  Die Mitglieder des Personals der entsendenden Partei, die sich lediglich zur Ausübung ihrer Aufgaben im Rahmen der Zusammenarbeit im Staatsgebiet der empfangenden Partei niedergelassen haben, werden für die Erhebung der Einkommen-, Vermögen-, Erbschafts- und Schenkungssteuer und die Anwendung des Abkommens von 1966 sowie der jeweiligen Gesetzgebung der Parteien betreffend die Erbschafts- und die Schenkungssteuer so behandelt, als wären sie weiterhin im entsendenden Staat, der ihnen Solde, Löhne und ähnliche Vergütungen zahlt, steuerlich ansässig.

2.  Absatz 1 gilt auch für die Angehörigen, soweit diese keine eigene Berufstätigkeit ausüben.

3.  Solde, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, welche die entsendende Partei den Mitgliedern ihres Personals in dieser Eigenschaft zahlt, können nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 15 Medizinische Versorgung und Versicherungen

1.  Die zuständigen Stellen der entsendenden Partei stellen sicher, dass die Mitglieder ihres Personals den medizinischen und physischen Anforderungen entsprechen und über eine ausreichende Krankenversicherungsdeckung für die medizinische Versorgung im Staatsgebiet der empfangenden Partei verfügen.

2.  Auf Ersuchen der zuständigen Stellen der entsendenden Partei informieren die zuständigen Stellen der empfangenden Partei sie über spezielle Risiken, die von der Krankenversicherung gemäss Absatz 1 gedeckt sein müssen.

3.  Die Mitglieder des Personals der entsendenden Partei haben unter den gleichen Bedingungen wie die Mitglieder des Personals der empfangenden Partei Zugang zur medizinischen Versorgung im Staatsgebiet der empfangenden Partei.

4.  Sämtliche medizinischen Leistungen, die von der empfangenden Partei im zivilen und militärischen Bereich erbracht werden, einschliesslich der Nothilfe, gehen zulasten der entsendenden Partei.

Art. 16 Todesfall

1.  Der Tod eines Mitglieds des Personals der entsendenden Partei im Staatsgebiet oder an Bord eines Luftfahrzeugs oder Schiffs der empfangenden Partei wird gemäss der geltenden Gesetzgebung der empfangenden Partei durch einen befugten Arzt oder eine befugte Ärztin festgestellt und bescheinigt. Die autorisierten Behörden der empfangenden Partei übermitteln den Behörden der entsendenden Partei so rasch wie möglich eine beglaubigte Kopie der Todesurkunde.

2.  Ordnet die zuständige Justizbehörde der empfangenden Partei von sich aus oder auf Verlangen der entsendenden Partei die Durchführung einer Autopsie an der verstorbenen Person an, so wird diese von einer Ärztin oder einem Arzt durchgeführt, die oder der von der Justizbehörde der empfangenden Partei bestimmt wird. Die autorisierte Behörde der entsendenden Partei oder eine von ihr bestimmte Ärztin oder ein von ihr bestimmter Arzt kann der Autopsie beiwohnen, sofern die Gesetzgebung der empfangenden Partei dies zulässt.

3.  Die autorisierten Behörden der empfangenden Partei sorgen dafür, dass der Leichnam im Hinblick auf die Repatriierung so rasch wie möglich den autorisierten Behörden der entsendenden Partei übergeben wird. Die entsendende Partei übernimmt die Überführung des Leichnams aus dem Staatsgebiet der empfangenden Partei in ihr eigenes.

Art. 17 Finanzielle Regelungen

1.  Jede Partei begleicht die Kosten für die Teilnahme der Mitglieder ihres Personals an den Aktivitäten durch Direktzahlung oder Rückerstattung an die andere Partei. Bei einer Rückerstattung gehen die autorisierten Behörden der Parteien gemäss den im Anhang festgelegten Modalitäten vor.

2.  In Abweichung von Absatz 1 können die autorisierten Behörden der empfangenden Partei im Rahmen der Aktivitäten Dienstleistungen kostenlos erbringen und den Mitgliedern des Personals der entsendenden Partei Ausrüstungen kostenlos zur Verfügung stellen.

3.  Die von den Parteien kostenlos erbrachten Dienstleistungen und zur Verfügung gestellten Ausrüstungen sowie die nötigen Vorkehrungen nach Artikel 12 Absatz 1 erfolgen nach dem Prinzip der allgemeinen Ausgewogenheit zwischen den Beiträgen der Parteien. Die Parteien stellen anlässlich der Bilanzen nach Artikel 9 dieses Abkommens sicher, dass die allgemeine Ausgewogenheit gegeben ist.

4.  Die Ausgaben der Parteien für die Zusammenarbeit überschreiten weder in ihrer begrenzten Höhe noch ihrer Art die laufenden Betriebsausgaben, welche die an der Zusammenarbeit beteiligten Einheiten der Parteien im Rahmen ihrer üblichen Kompetenzen normalerweise tragen.

Art. 18 Streitbeilegung

Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch Konsultationen oder Verhandlungen zwischen den Parteien beigelegt.

Art. 19 Aufhebung bestehender Abkommen

1.  Mit Inkrafttreten dieses Abkommens werden die folgenden Abkommen aufgehoben:

Abkommen vom 14. Mai 1997 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik bezüglich bilateraler Ausbildungs- und Austauschaktivitäten zwischen der Französischen und der Schweizerischen Luftwaffe;
Abkommen vom 27. Oktober 20038 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die gemeinsame Ausbildungszusammenarbeit der französischen und schweizerischen Streitkräfte.

2. Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gelten in bestehenden Abkommen oder Vereinbarungen enthaltene Verweise auf die unter Absatz 1 genannten Abkommen als Verweise auf dieses Abkommen.

Art. 20 Schlussbestimmungen

1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft, mit welcher die Parteien einander mitteilen, dass die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

2.  Dieses Abkommen, dessen Anhang Bestandteil des Abkommens bildet, wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.

3.  Die Parteien können dieses Abkommen in gegenseitigem Einvernehmen jederzeit schriftlich abändern.

4.  Dieses Abkommen kann jederzeit von einer Partei auf diplomatischem Weg durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Die Kündigung wird hundertachtzig (180) Tage nach Eingang der Notifikation bei der anderen Partei wirksam.

5.  Die Beendigung dieses Abkommens entbindet die Parteien nicht von der Erfüllung der während der Dauer seiner Anwendung entstandenen oder eingegangenen Verpflichtungen.

Geschehen in Paris am 23. November 2018 in zwei Exemplaren in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Guy Parmelin

Für die
Regierung der Französischen Republik:

Florence Parly

Anhang

Werden nach Artikel 17 dieses Abkommens die Kosten für die Teilnahme der Mitglieder des Personals einer Partei an den Aktivitäten durch Rückerstattung an die andere Partei beglichen, so gehen die autorisierten Behörden der Parteien wie folgt vor:

a)
Die zuständigen Stellen jeder Partei bezeichnen eine Kontaktstelle (nachfolgend «POC»), die zur Rechnungsausstellung und zum Rechnungsempfang befugt ist. Die Kontaktdaten des POC werden in einer zwischen den autorisierten Behörden der Parteien abgeschlossenen technischen Vereinbarung oder einem gemeinsamen Verfahrensdokument aufgeführt. Der POC überwacht die Umsetzung der Bestimmungen zu den finanziellen Aspekten der Unterstützung zwischen den Parteien und teilt der anderen Partei die Kontaktdaten der zur Rechnungsausstellung und zum Rechnungsempfang befugten Personen mit.
b)
Die zuständigen Stellen der empfangenden Partei bewahren die Verwaltungs- und Finanzunterlagen auf, die zur Feststellung des Stands der Rückerstattung der zugunsten der entsendenden Partei erbrachten Unterstützung benötigt werden.
c)
Mit Ausnahme der Erdölprodukte werden die der entsendenden Partei von der empfangenden Partei entgeltlich bereitgestellten Ausrüstungen und Dienstleistungen bei Gütern zum Erwerbspreis und bei Dienstleistungen zu den Gestehungskosten verrechnet.
d)
Die Tarife werden wenn nötig von der empfangenden Partei in der technischen Vereinbarung oder im gemeinsamen Verfahrensdokument nach Buchstabe a aufgeführt. Wird eine ursprünglich eingeplante Ressource (Ausrüstung, Gut oder Dienstleistung) nicht gebraucht, so werden die entsprechenden Kosten der entsendenden Partei nicht verrechnet, vorausgesetzt, dass sie von der empfangenden Partei zu einem späteren Zeitpunkt wiederverwendet werden kann.
e)
Die zuständigen Stellen der empfangenden Partei stellen ihre Rechnungen dem POC der entsendenden Partei in französischer Sprache zu. Die Zahlungen erfolgen in Euro oder Schweizerfranken gemäss der auf der Rechnung angegebenen Währung. Sind die Bankverbindungen nicht in der technischen Vereinbarung oder dem gemeinsamen Verfahrensdokument nach Buchstabe a aufgeführt, so nennt die Rechnung die Bankverbindung des Kontos, auf das die Zahlung erfolgt.
f)
Die entsendende Partei begleicht die Rechnungen innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Erhalt.
g)
Für die Erdölprodukte erstellen die zuständigen Stellen der empfangenden Partei anhand der Lieferscheine von deren Lager ein Rechnungsdossier, das dem POC der entsendenden Partei übermittelt wird. Die Zahlung erfolgt an den POC der empfangenden Partei.
h)
Rechnungen aus einem Vertrag zwischen der entsendenden Partei und einem zivilen Lieferanten von Gütern oder Dienstleistungen werden ohne Einbezug der empfangenden Partei direkt von der entsendenden Partei an den zivilen Lieferanten beglichen. Die empfangende Partei unterzeichnet keinen Vertrag im Namen und für Rechnung der entsendenden Partei.