1 Der EHB-Rat besteht aus sieben bis neun fachkundigen Mitgliedern.
2 Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl in den EHB-Rat müssen gegenüber dem Bundesrat ihre Interessenbindungen offenlegen.
3 Der Bundesrat wählt die Mitglieder und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten ist auf insgesamt zwölf Jahre, jene der weiteren Mitglieder auf acht Jahre beschränkt. Der Bundesrat kann die Mitglieder aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen.
4 Der Bundesrat legt das Honorar der Mitglieder des EHB-Rates und die weiteren Vertragsbedingungen fest. Der Vertrag der Mitglieder des EHB-Rates mit der EHB untersteht dem öffentlichen Recht. Ergänzend kommen die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR)7 sinngemäss zur Anwendung.
5 Die Mitglieder des EHB-Rates müssen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der EHB in guten Treuen wahren.
6 Sie legen ihre Interessenbindungen gegenüber dem EHB-Rat offen und melden diesem Veränderungen laufend. Der EHB-Rat informiert den Bundesrat darüber jährlich im Geschäftsbericht. Ist eine Interessenbindung mit der Mitgliedschaft im EHB-Rat unvereinbar und hält das Mitglied an ihr fest, so beantragt der EHB-Rat dem Bundesrat dessen Abberufung.
7 Die Mitglieder des EHB-Rates sind während der Zugehörigkeit zum EHB-Rat und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.