412.106.1

Verordnung
über die Eidgenössische Hochschule
für Berufsbildung

(EHB-Verordnung)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. August 2021)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 35 des EHB-Gesetzes vom 25. September 20201,

verordnet:

1 SR 412.106

Art. 2 Regionalinstitute

Die EHB bietet ihre Leistungen durch je ein Regionalinstitut in der deutschen, der französischen und der italienischen Schweiz an.

Art. 3 Strategische Ziele des Bundesrats

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung legt den Entwurf der strategischen Ziele des Bundesrats für die EHB den gesamtschweizerischen Dachorganisationen der Arbeitswelt, namentlich dem Schweizerischen Gewerbeverband, dem Schweizerischen Arbeitgeberverband, dem Schweizerischen Gewerkschaftsbund und Travail Suisse, zur Stellungnahme vor.

Art. 4 Einbezug der Verbundpartner durch die EHB

1 Die EHB bezieht die Organisationen der Arbeitswelt und die Kantone in ihre strategische Planung, in die Ausrichtung neuer Lehrangebote und Dienstleistungen sowie in die Festlegung von Forschungsschwerpunkten ein.

2 Sie kann dazu mit Vertreterinnen und Vertretern der Organisationen der Arbeitswelt, der Kantone und weiterer interessierter Kreise nationale und regionale Beiräte bilden.

Art. 7 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. August 2021 in Kraft.

2 Artikel 5 Absatz 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.