0.814.012.164.1

 AS 2021 389

Originaltext

Durchführungsabkommen
zum Klimaübereinkommen von Paris zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Peru

Abgeschlossen am 20. Oktober 2020

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. August 2021

(Stand am 1. August 2021)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und die Republik Peru,
nachfolgend als «Parteien» bezeichnet,

mit Blick auf die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Parteien;

bestrebt, diese Beziehungen und die fruchtbare Zusammenarbeit zwischen den beiden Parteien weiter zu stärken;

in Bekräftigung des Bekenntnisses beider Parteien zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit sowie zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten im Einklang mit dem Völkerrecht, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen1 und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;

unter Hinweis auf das am 12. Dezember 20152 abgeschlossene Klimaübereinkommen von Paris3, namentlich der Artikel 4, 6 und 13 sowie der einschlägigen Beschlüsse aufgrund des Klimaübereinkommens von Paris;

in Bekräftigung ihrer Absicht, dieses Durchführungsabkommen im Einklang mit den Leitlinien anzupassen, die von der als Tagung der Vertragsparteien dienenden Konferenz der Vertragsparteien des Klimaübereinkommens von Paris (CMA) beschlossen werden;

in Bekräftigung der Zustimmung der Parteien zu den San-José-Prinzipien für hohe Ambition und Integrität im internationalen Handel mit Emissionsrechten;

unter Hinweis auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen;

unter Betonung der Notwendigkeit, bis etwa 2050 den Ausstoss von Treibhausgasen auf netto-Null zu reduzieren, wie dies in Artikel 4 Absatz 1 des Klimaübereinkommens von Paris und im Sonderbericht der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen (IPCC) über die Auswirkungen einer globalen Erwärmung um 1,5 Grad Celsius gegenüber der vorindustriellen Zeit sowie über die nötigen Emissionsreduktionspfade festgehalten ist;

unter Hinweis auf die Wichtigkeit, gemäss Artikel 4 Absatz 19 des Klimaübereinkommens von Paris langfristige Strategien für eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung auszuarbeiten und dem Sekretariat des Klimaübereinkommens von Paris zu übermitteln;

in Anbetracht dessen, dass im Rahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 6 des Klimaübereinkommens von Paris höhere Ambitionen für Minderungs- und Anpassungsmassnahmen gesetzt werden können;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Sicherstellung der Transparenz und zur Vermeidung von Doppelzählungen, zum Schutz der Umwelt sowie zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung, einschliesslich der Wahrung der Menschenrechte;

in Anerkennung der Tatsache, dass der derzeitige national festgelegte Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter dem Klimaübereinkommen von Paris die Verwendung international übertragener Minderungsergebnisse beinhaltet;

in Anbetracht dessen, dass die Republik Peru den Verkauf von Emissionsreduktionen unter der Voraussetzung in Betracht zieht, dass dadurch die Erreichung des national festgelegten Beitrags nicht behindert wird;

in Kenntnis dessen, dass jede Partei unter diesem Abkommen übertragende oder empfangende Partei sein kann;

sind wie folgt übereingekommen:

1 SR 0.120

2 SR 0.814.012

3 Der offizielle Name in Englisch lautet Paris Agreement und die mit anderen deutschsprachigen Ländern koordinierte deutschsprachige Übersetzung lautet «Übereinkommen von Paris».

Art. 1 Allgemeine Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
«international übertragenes Minderungsergebnis»:
a.
«Minderungsergebnis» bedeutet Emissionsreduktion oder -abbau im Umfang von einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalenten (CO2eq), ermittelt anhand von Methoden und Messgrössen in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 13 des Klimaübereinkommens von Paris,
b.
«international übertragenes Minderungsergebnis», im Folgenden «ITMO» (Internationally Transferred Mitigation Outcome), bedeutet ein Minderungsergebnis, welches gemäss Artikel 8 übertragen und anerkannt wurde;
2.
«erwerbende Stelle» bedeutet eine öffentliche oder private Stelle, welche die unter diesem Abkommen anerkannten ITMOs erhält;
3.
«Minderungsaktivität» bedeutet ein Projekt oder Programm zur Minderung der Emissionen von Treibhausgasen;
4.
«Genehmigung» bedeutet eine formelle, öffentliche Äusserung einer Partei nach Artikel 5 dieses Abkommens, mit welcher sie – vorbehaltlich der Erfüllung aller für die Übertragung erforderlichen Voraussetzungen nach Artikel 7 – die internationale Übertragung von Minderungsergebnissen und deren Verwendung zur Erreichung national festgelegter Beiträge oder zu anderen Minderungszwecken als der Erreichung national festgelegter Beiträge anerkennt;
5.
«zweijährlicher Transparenzbericht» bezieht sich auf die Berichte gemäss Artikel 13 des Klimaübereinkommens von Paris;
6.
«entsprechende Berichtigung» bedeutet ein Element der Berichterstattung unter dem Klimaübereinkommen von Paris zur Gewährleistung der Vermeidung der Doppelzählung von ITMOs im Sinne von Artikel 4 Absatz 13, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b des Klimaübereinkommens von Paris;
7.
«zur Übertragung befugte Stelle» bedeutet eine öffentliche oder private Stelle, welche von der übertragenden Partei im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Verfahren ermächtigt wurde, die nach diesem Abkommen anerkannten Minderungsergebnisse zu übertragen;
8.
«Ausgabe» bedeutet die Erstellung eines übertragbaren Minderungsergebnisses in einem Register;
9.
«Beschreibung der Minderungsaktivität» oder «MADD» (Mitigation Activity Design Document) bedeutet ein Dokument, das die Minderungsaktivität beschreibt;
10.
«Monitoringbericht» ist ein Bericht über die nachprüfbaren Ergebnisindikatoren einer Minderungsaktivität, aus welcher Minderungsergebnisse stammen. Für die Erstellung des Berichts ist die zur Übertragung befugten Stelle verantwortlich;
11.
«national festgelegter Beitrag» oder «NDC» (Nationally Determined Contribution) bedeutet Beitrag einer Vertragspartei des Klimaübereinkommens von Paris im Sinne seines Artikels 3;
12.
«NDC-Umsetzungszeitraum» bedeutet den Zeitraum für die Umsetzung des NDCs einer Vertragspartei des Klimaübereinkommens von Paris;
13.
«Anerkennung der Übertragung» bedeutet die Eintragung einer Information in ein Register zur Bestätigung einer Übertragung, ohne Ausgabe von Einheiten;
14.
«Register» bedeutet ein digitales System zur Nachverfolgung von Minderungsergebnissen;
15.
«empfangende Partei» bedeutet diejenige Partei dieses Abkommens, welche die international übertragenen Minderungsergebnisse in ihrem Register als ITMOs anerkennt;
16.
«übertragende Partei» bedeutet diejenige Partei dieses Abkommens, welche die international übertragenen Minderungsergebnisse in ihrem Register als Addition zu den durch ihren NDC abgedeckten Emissionen anerkennt;
17.
«Verifizierer» bedeutet die unabhängige, nicht zu den Parteien gehörende Stelle, welche die Monitoringberichte überprüft;
18.
«Verifizierungsbericht» bedeutet den vom Verifizierer verfassten Bericht, in welchem die Richtigkeit des Inhalts eines Monitoringberichts bestätigt wird;
19.
«Jahrgang» bedeutet das Jahr, in welchem ein Minderungsergebnis zustande gekommen ist.
Art. 2 Ziel

Ziel dieses Abkommens ist es, den gesetzlichen Rahmen zu schaffen für die Übertragung von Minderungsergebnissen und deren Verwendung zur Erreichung der NDC oder anderen Minderungszwecken der Parteien, deren öffentlichen Stellen oder privater Stellen mit Sitz in deren Staatsgebiet. In dieser Hinsicht fördern beide Parteien die nachhaltige Entwicklung und gewährleisten die Umweltintegrität und die Transparenz, auch beim Verwaltungshandeln, und wenden ein verlässliches Abrechnungsverfahren an, um unter anderem die Vermeidung von Doppelzählungen sicherzustellen.

Art. 3 Umweltintegrität

Zur Gewährleistung der Umweltintegrität von Minderungsergebnissen, deren Übertragung und Verwendung genehmigt wurde, gelten die nachstehenden Mindestgrundsätze und Kriterien:

1.
die Minderungsergebnisse sind real, verifiziert, zusätzlich zu solchen, die anderweitig erzielt würden, sowie dauerhaft, oder sie wurden im Rahmen eines Systems erzielt, das die Dauerhaftigkeit gewährleistet, einschliesslich durch angemessenen Ausgleich von wesentlicher Rückumwandlung;
2.
die Minderungsergebnisse stammen aus Minderungen, die ab 2021 erzielt wurden;
3.
der Jahrgang eines Minderungsergebnisses und die Verwendung des Ergebnisses sollen in ein und demselben NDC-Umsetzungszeitraum liegen; und
4.
die Minderungsergebnisse stammen aus Aktivitäten, die:
a.
keinen Anstieg der weltweiten Emissionen bewirken,
b.
mit den Strategien beider Parteien für eine emissionsarme Entwicklung im Einklang stehen,
c.
den Übergang zu einer emissionsarmen Entwicklung fördern, dies im Einklang mit dem Ziel, den Ausstoss von Kohlenstoffdioxid bis 2050 auf netto-Null zu reduzieren,
d.
keine auf Kernenergie beruhenden Aktivitäten beinhalten und keine Emissionsniveaus, Technologien oder emissionsintensiven Praktiken einschliessen, die mit der Erreichung des langfristigen Ziels des Klimaübereinkommens von Paris nicht vereinbar sind, namentlich Aktivitäten, die auf dem anhaltenden Einsatz von fossilen Brennstoffen beruhen,
e.
verstärkte Klimaschutzmassnahmen fördern und eine Absicherung gegen Anreize für tiefe Ambitionen der beteiligten Parteien bieten,
f.
das Risiko der Verlagerung von Treibhausgasemissionen vermindern,
g.
auf konservativ berechneten Referenzwerten beruhen, mitunter durch Berücksichtigung der tieferen Werte der Bandbreite für die prognostizierte Emissionsentwicklung,
h.
alle bestehenden und geplanten nationalen Politiken einschliesslich der Gesetzgebung berücksichtigen,
i.
weitere Faktoren mitberücksichtigen, welche Anreize für eine Verstärkung der Klimaschutzmassnahmen der übertragenden Partei schaffen,
j.
eine Zuordnung der Minderungsergebnisse zu den Finanzierungsquellen gewährleisten, sofern dies zweckmässig ist, und
k.
negative Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft verhindern, einschliesslich Beeinträchtigungen der Luftqualität und der biologischen Vielfalt, gesellschaftlicher Ungleichheit sowie Diskriminierung von Bevölkerungsgruppen aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit oder des Alters.
Art. 4 Nachhaltige Entwicklung

Minderungsergebnisse, deren Übertragung und Verwendung genehmigt wurden, stammen aus Aktivitäten, die:

1.
mit der nachhaltigen Entwicklung und damit verbundenen Strategien und Politiken im Einklang stehen;
2.
mit langfristigen Strategien für eine emissionsarme Entwicklung, soweit anwendbar, im Einklang stehen und die emissionsarme Entwicklung fördern;
3.
andere negative Auswirkungen auf die Umwelt verhindern und mit nationalen und internationalen Umweltvorschriften vereinbar sind;
4.
gesellschaftliche Konflikte verhindern und unter Wahrung der Menschenrechte durchgeführt werden.
Art. 5 Genehmigung
1.
Die internationale Übertragung von Minderungsergebnissen und deren Verwendung zur Erreichung der NDC oder anderen Minderungszwecken der Parteien, deren öffentlichen Stellen oder privater Stellen mit Sitz in deren Staatsgebiet ist freiwillig und erfordert die Genehmigung beider Parteien gemäss Artikel 6 Absatz 3 des Klimaübereinkommens von Paris und den Artikeln 3 und 4 dieses Abkommens sowie in Übereinstimmung mit den jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften.
2.
Dieses Abkommen etabliert keine Exklusivitätsrechte. Demzufolge beschränkt es nicht die Befugnis, Vereinbarungen mit anderen Parteien gemäss des Artikels 6 des Klimaübereinkommens von Paris abzuschliessen.
3.
Die Genehmigung durch die übertragende Partei ist Voraussetzung für die Genehmigung durch die empfangende Partei.
4.
Jede Partei legt ein Verfahren fest, nach dem Stellen eine Genehmigung beantragen können, und veröffentlicht ihre innerstaatlichen Anforderungen, einschliesslich der Einreichung einer MADD, und informiert die andere Partei über Änderungen dieser Anforderungen. Die innerstaatlichen Anforderungen der übertragenden Partei umfassen günstige Minimalvoraussetzungen wie Preis, Zeitrahmen, Modalität und andere Eigenschaften; bestimmt zum Schutz nationaler Interessen im Zusammenhang mit den internationalen Übertragungen von Minderungsergebnissen.
5.
Jede Partei veröffentlicht ihre Genehmigungen, einschliesslich der MADD, in englischer Sprache in ihrem jeweiligen Register gemäss Artikel 9 Absatz 1 dieses Abkommens und setzt die andere Partei darüber sowie über Aktualisierungen oder Änderungen von Genehmigungen in Kenntnis. Jede Partei übermittelt die Genehmigungen an das Sekretariat des Klimaübereinkommens von Paris oder an eine Stelle, die zu diesem Zweck in den einschlägigen Beschlüssen der CMA definiert wurde.
6.
Jede Partei ist berechtigt, die Übereinstimmung der einander entsprechenden Genehmigungen zu überprüfen und gegebenenfalls eine Nichtübereinstimmungserklärung zu veröffentlichen. Liegt keine solche Erklärung vor, gilt eine Übertragung nach Ablauf von 30 Kalendertagen, gerechnet ab der Veröffentlichung der Genehmigungen beider Parteien, als genehmigt im Sinne von Artikel 5 Absatz 1.
7.
Auf Ersuchen der zur Übertragung befugten Stelle kann jede Partei ihre Genehmigungen in Übereinstimmung mit den in diesem Artikel beschriebenen Verfahren aktualisieren oder ändern. Aktualisierungen oder Änderungen werden gültig, wenn die in Absatz 5 dieses Artikels genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 6 Form der Genehmigung
1.
Eine Genehmigung enthält einen Verweis auf die MADD und umfasst folgende Angaben:
a.
die Bezeichnung der Minderungsaktivität, aus welcher die Minderungsergebnisse stammen;
b.
eine Definition unter anderem des verwendeten Standards oder der verwendeten Referenzmethoden sowie die Anforderungen an Monitoring- und Verifizierungsberichte;
c.
eine Definition des Bescheinigungszeitraums für die Minderungsaktivität;
d.
eine Definition des NDC-Umsetzungszeitraums beziehungsweise der NDC-Umsetzungszeiträume, soweit angemessen, in dem beziehungsweise in denen die ITMOs verwendet werden dürfen;
e.
den kumulierten Höchstumfang der Minderungsergebnisse, deren Übertragung und Verwendung genehmigt wird;
f.
gegebenenfalls einen Verweis auf die entsprechende Genehmigung der anderen Partei.
2.
Eine Genehmigung der übertragenden Partei enthält die Bezeichnung der zur Übertragung befugten Stelle.
Art. 7 Monitoring, Verifizierung und Begutachtung
1.
Für jede Minderungsaktivität, die nach diesem Abkommen anerkannte ITMOs hervorbringt, ist ein Monitoringbericht und dessen Verifizierung notwendig. Ein von der zur Übertragung befugten Stelle ausgewählter und von jeder Partei anerkannter Verifizierer erstellt einen Verifizierungsbericht und übermittelt die Verifizierungs- und Monitoringberichte jeder Partei.
2.
Jede Partei macht die Informationen über die anerkannten Verifizierer öffentlich zugänglich.
3.
Jede Partei veröffentlicht die Verifizierungs- und Monitoringberichte.
4.
Jede Partei beurteilt die Verifizierungs- und Monitoringberichte anhand der Anforderungen, welche in der Genehmigung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b genannt sind. Sofern keine Partei Beanstandungen geltend macht, gelten die Berichte nach Ablauf einer Einsprachefrist von 90 Kalendertagen, gerechnet ab dem Datum, an dem der Verifizierer die Verifizierungs- und Monitoringberichte vorgelegt hat, als genehmigt.
5.
Die übertragende Partei kontrolliert innerhalb von 90 Kalendertagen, gerechnet ab dem Datum, an dem der Verifizierer die Verifizierungs- und Monitoringberichte vorgelegt hat, ob die Minderungsergebnisse, deren Übertragung genehmigt wurde, die folgenden Anforderungen erfüllen:
a.
Die Minderungsergebnisse werden nicht ein zweites Mal unter einem anderen nationalen oder internationalen System oder Ziel verbucht;
b.
es liegen keine Hinweise auf Diskrepanzen zu den in den Genehmigungen gemachten Angaben vor;
c.
es liegen keine Hinweise vor, dass bei der Durchführung der Minderungsaktivität, aus welcher die Minderungsergebnisse stammen, Menschenrechte oder innerstaatliche Rechtsvorschriften der übertragenden Partei verletzt wurden.
Die übertragende Partei veröffentlicht die Ergebnisse ihrer Kontrolle und setzt die empfangende Partei sowie die zur Übertragung befugte Stelle darüber in Kenntnis.
6.
Die empfangende Partei erstellt innerhalb von 30 Kalendertagen, gerechnet ab dem positiven Ergebnis der Kontrolle durch die übertragende Partei, eine Bestätigung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Übertragung. Die empfangende Partei macht die Bestätigung öffentlich verfügbar und setzt die übertragende Partei sowie die zur Übertragung befugte Stelle darüber in Kenntnis.
Art. 8 Anerkennung der Übertragung

Jede Partei anerkennt die genehmigten Übertragungen von Minderungsergebnissen, für die positive Bescheide der Parteien im Sinne von Artikel 7 Absätze 5 und 6 vorliegen:

1.
Auf Antrag der zur Übertragung befugten Stelle erstattet die übertragende Partei der erwerbenden Stelle sowie der empfangenden Partei Meldung über die Übertragung. Die Meldung enthält die Kennzeichnung der erwerbenden Stelle sowie Angaben über den Umfang der übertragenen Minderungsergebnisse, eine eindeutige Kennung einschliesslich Angabe der Herkunft und des Jahrgangs für jedes einzelne Minderungsergebnis, Angaben zur anwendbaren Methode für die entsprechende Berichtigung im Sinne von Artikel 10 sowie einen Verweis auf die zugrunde liegende Genehmigung.
2.
Die übertragende Partei anerkennt die Übertragung der Minderungsergebnisse in dem in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Register und anerkennt die übertragenen Minderungsergebnisse als Additionen im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b.
3.
Die empfangende Partei anerkennt die übertragenen Minderungsergebnisse in dem in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Register als ITMOs.
Art. 9 Register
1.
Für die Anerkennung der Übertragungen bezeichnet und nutzt jede Partei ein Register, welches die folgenden Eigenschaften aufweist:
a.
Das Register ist öffentlich zugänglich;
b.
das Register wird im Anschluss an die Veröffentlichung von Genehmigungen gemäss Artikel 5 Absatz 5 sowie im Anschluss an die Anerkennung von Übertragungen gemäss Artikel 8 Absatz 2 beziehungsweise Artikel 8 Absatz 3 aktualisiert;
c.
das Register enthält eindeutige Kennungen für alle unter diesem Abkommen anerkannten ITMOs, zudem Angaben zur Herkunft und zum Jahrgang, einen Verweis auf die Genehmigungen sowie die für die Anerkennung der Übertragung von Minderungsergebnissen erforderlichen Dokumente.
2.
Die Parteien können ein gemeinsam genutztes Register für die Ausgabe, Übertragung und Nachverfolgung von internationalen Einheiten, welche ITMOs darstellen, bezeichnen.
Art. 10 Entsprechende Berichtigungen
1.
Zur Vermeidung der Doppelzählung von übertragenen Minderungsergebnissen nehmen die Parteien entsprechende Berichtigungen vor, und zwar:
a.
an den Emissionen und der Abbauleistung in den Sektoren und bei den Treibhausgasen, die durch den NDC abgedeckt sind;
b.
durch Addition für alle erstmals übertragenen Minderungsergebnisse und durch Subtraktion für Minderungsergebnisse, die für die Erreichung des NDCs einer Partei verwendet werden.
2.
Ist der NDC einer Partei für ein einzelnes Zieljahr formuliert, so wird die Summe aller innerhalb des betreffenden NDC-Umsetzungszeitraums erstmals übertragenen beziehungsweise für die Erreichung des NDCs verwendeten Minderungsergebnisse durch die Anzahl Jahre dieses Umsetzungszeitraums dividiert und anschliessend zum Emissionsniveau im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a addiert beziehungsweise von diesem Emissionsniveau subtrahiert.
3.
Ist der NDC einer Partei für einen Zeitraum von mehreren Jahren formuliert, so wird die Summe aller erstmals übertragenen beziehungsweise für die Erreichung des NDCs verwendeten Minderungsergebnisse zum Emissionsniveau im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a addiert beziehungsweise von diesem Emissionsniveau subtrahiert.
4.
Bei der Bewertung der Umsetzung und der Erreichung ihres NDCs gemäss Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b des Klimaübereinkommens von Paris trägt jede Partei den entsprechenden Berichtigungen nach Artikel 10 Absätze 1 bis 3 Rechnung.
Art. 11 Jährliche Berichterstattung

Jede Partei soll dem Sekretariat des Klimaübereinkommens von Paris jährlich quantitative Informationen übermitteln über die von ihr übertragenen, erworbenen, gehaltenen, gelöschten und verwendeten Minderungsergebnisse samt Angaben zum Verwendungszweck, einschliesslich der eindeutigen Kennungen der ITMOs, welche auch Aufschluss über die übertragende Partei oder die erwerbende Stelle geben, zudem Angaben zur Herkunft und zum Jahrgang sowie Verweise auf die entsprechenden Monitoring- und Verifizierungsberichte.

Art. 12 Zweijährliche Berichterstattung

Gemäss Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b des Klimaübereinkommens von Paris sowie den auf der Grundlage von Artikel 13 Absatz 13 des Übereinkommens beschlossenen Modalitäten, Verfahren und Leitlinien übermittelt jede Partei die folgenden Angaben:

1.
Im zweijährlichen Transparenzbericht, der Aufschluss gibt über das Inventar im Endjahr des NDCs, nimmt jede Partei bei der Bewertung der Erreichung ihres NDCs die entsprechenden Berichtigungen nach Artikel 10 Absätze 1 bis 3 vor;
2.
jeder zweijährliche Transparenzbericht, der Aufschluss gibt hinsichtlich eines bestimmten NDC-Umsetzungszeitraums, enthält die folgenden Angaben:
a.
jährliche Informationen über erstmals übertragene und verwendete Minderungsergebnisse;
b.
jährliche Emissionsbilanzen gemäss Artikel 10 Absatz 1, sofern anwendbar;
c.
qualitative Angaben zu den übertragenen Minderungsergebnissen, einschliesslich Informationen über die vorgenommenen entsprechenden Berichtigungen im Sinne dieses Abkommens sowie über die unter diesem Abkommen angewandten Kriterien und Bestimmungen zur Gewährleistung der Umweltintegrität und zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung.
Art. 13 Ausschluss von Doppelzählungen im Zusammenhang mit der internationalen Klimafinanzierung

Die Mittel, welche für den Erwerb von unter diesem Abkommen anerkannten ITMOs eingesetzt werden, dürfen nicht als gewährte oder mobilisierte Unterstützung im Sinne der Artikel 9, 10 und 11 des Klimaübereinkommens von Paris ausgewiesen werden, es sei denn, die Parteien dieses Abkommens vereinbaren in Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 13 des Klimaübereinkommens von Paris etwas anderes.

Art. 14 Zuständige Behörden
1.
Die Republik Peru hat das Umweltministerium (MINAM) ermächtigt, in ihrem Namen die Erreichung der Ziele sowie deren Umsetzung im Rahmen dieses Abkommens sicherzustellen. Die Generaldirektion Klimawandel und Wüstenbildung wurde zu diesem Zweck als Koordinationsstelle bezeichnet.
2.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, vertreten durch das Bundesamt für Umwelt (BAFU), ermächtigt, in ihrem Namen die Erreichung der Ziele sowie deren Umsetzung im Rahmen dieses Abkommens sicherzustellen.
Art. 15 Gemeinsames Anliegen und Korruptionsbekämpfung

Die Parteien vereinbaren, Korruption gemeinsam zu bekämpfen, und erklären, dass alle Angebote, Geschenke, Zahlungen, Vergütungen und Vorteile jeglicher Art, die jemandem direkt oder indirekt angeboten werden, um die Genehmigung oder die Anerkennung einer Übertragung unter diesem Abkommen zu erhalten, als widerrechtliche Handlung oder Korruptionspraxis ausgelegt werden. Jedes Verhalten dieser Art kann hinreichender Grund für die Suspendierung der Anerkennung von Übertragungen im Sinne von Artikel 20 sein. Die Parteien informieren sich gegenseitig unverzüglich, sobald begründeter Verdacht auf eine widerrechtliche Handlung oder Korruptionspraxis besteht.

Art. 16 Inkrafttreten

Jede Partei informiert die andere Partei auf diplomatischem Weg über den Abschluss der erforderlichen innerstaatlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Empfang der letzten Notifikation in Kraft.

Art. 17 Änderungen

Jede Anpassung oder Änderung dieses Abkommens erfolgt schriftlich und im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien. Das Inkrafttreten von Änderungen erfolgt in Übereinstimmung mit Artikel 16.

Art. 19 Kündigung
1.
Jede Partei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Partei kündigen. Die Kündigung tritt nach einer Frist von vier Kalenderjahren, gerechnet ab dem Ende des NDC-Umsetzungszeitraums, während dem die Kündigung notifiziert wurde, in Kraft, das heisst, frühestens im Jahr 2034.
2.
Die übertragende Partei setzt die zur Übertragung befugten Stellen unverzüglich über die Kündigung des Abkommens in Kenntnis.
Art. 20 Suspendierung der Anerkennung von Übertragungen
1.
Jede Partei kann die Anerkennung einer Übertragung suspendieren, wenn:
a.
die andere Partei Artikel 4 Absatz 2 des Klimaübereinkommens von Paris nicht einhält, wobei die Beurteilung der Nichteinhaltung auf massgebenden Überlegungen des nach Artikel 15 des Klimaübereinkommens von Paris eingerichteten Ausschusses beruhen soll;
b.
die andere Partei die Bestimmungen dieses Abkommens nicht einhält.
2.
Die Suspendierung der Anerkennung von Übertragungen ist der anderen Partei durch schriftliche Notifikation mitzuteilen und wird nach Ablauf von 30 Kalendertagen, gerechnet ab dem Datum des Empfangs der schriftlichen Notifikation, oder an einem späteren in der Notifikation genannten Datum wirksam.
Art. 21 Beendigung
1.
Dieses Abkommen und alle unter diesem Abkommen erfolgten Genehmigungen treten mit dem Rücktritt einer Partei vom Klimaübereinkommen von Paris ausser Kraft.
2.
Die Beendigung wird an dem Datum wirksam, an welchem der Rücktritt der Partei vom Klimaübereinkommen von Paris wirksam wird.

Geschehen zu Lima am 20. Oktober 2020 in zwei Urschriften in Deutsch, Englisch und Spanisch, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Wortlaut vor.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Markus-Alexander Antonietti

Für die Republik Peru:

Kirla Echegaray Alfaro