Art. 1 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1.
- «international übertragenes Minderungsergebnis»:
- a.
- «Minderungsergebnis» bedeutet Emissionsreduktion oder -abbau im Umfang von einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalenten (CO2eq), ermittelt anhand von Methoden und Messgrössen in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 13 des Klimaübereinkommens von Paris,
- b.
- «international übertragenes Minderungsergebnis», im Folgenden «ITMO» (Internationally Transferred Mitigation Outcome), bedeutet ein Minderungsergebnis, welches gemäss Artikel 8 übertragen und anerkannt wurde;
- 2.
- «erwerbende Stelle» bedeutet eine öffentliche oder private Stelle, welche die unter diesem Abkommen anerkannten ITMOs erhält;
- 3.
- «Minderungsaktivität» bedeutet ein Projekt oder Programm zur Minderung der Emissionen von Treibhausgasen;
- 4.
- «Genehmigung» bedeutet eine formelle, öffentliche Äusserung einer Partei nach Artikel 5 dieses Abkommens, mit welcher sie – vorbehaltlich der Erfüllung aller für die Übertragung erforderlichen Voraussetzungen nach Artikel 7 – die internationale Übertragung von Minderungsergebnissen und deren Verwendung zur Erreichung national festgelegter Beiträge oder zu anderen Minderungszwecken als der Erreichung national festgelegter Beiträge anerkennt;
- 5.
- «zweijährlicher Transparenzbericht» bezieht sich auf die Berichte gemäss Artikel 13 des Klimaübereinkommens von Paris;
- 6.
- «entsprechende Berichtigung» bedeutet ein Element der Berichterstattung unter dem Klimaübereinkommen von Paris zur Gewährleistung der Vermeidung der Doppelzählung von ITMOs im Sinne von Artikel 4 Absatz 13, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b des Klimaübereinkommens von Paris;
- 7.
- «zur Übertragung befugte Stelle» bedeutet eine öffentliche oder private Stelle, welche von der übertragenden Partei im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Verfahren ermächtigt wurde, die nach diesem Abkommen anerkannten Minderungsergebnisse zu übertragen;
- 8.
- «Ausgabe» bedeutet die Erstellung eines übertragbaren Minderungsergebnisses in einem Register;
- 9.
- «Beschreibung der Minderungsaktivität» oder «MADD» (Mitigation Activity Design Document) bedeutet ein Dokument, das die Minderungsaktivität beschreibt;
- 10.
- «Monitoringbericht» ist ein Bericht über die nachprüfbaren Ergebnisindikatoren einer Minderungsaktivität, aus welcher Minderungsergebnisse stammen. Für die Erstellung des Berichts ist die zur Übertragung befugten Stelle verantwortlich;
- 11.
- «national festgelegter Beitrag» oder «NDC» (Nationally Determined Contribution) bedeutet Beitrag einer Vertragspartei des Klimaübereinkommens von Paris im Sinne seines Artikels 3;
- 12.
- «NDC-Umsetzungszeitraum» bedeutet den Zeitraum für die Umsetzung des NDCs einer Vertragspartei des Klimaübereinkommens von Paris;
- 13.
- «Anerkennung der Übertragung» bedeutet die Eintragung einer Information in ein Register zur Bestätigung einer Übertragung, ohne Ausgabe von Einheiten;
- 14.
- «Register» bedeutet ein digitales System zur Nachverfolgung von Minderungsergebnissen;
- 15.
- «empfangende Partei» bedeutet diejenige Partei dieses Abkommens, welche die international übertragenen Minderungsergebnisse in ihrem Register als ITMOs anerkennt;
- 16.
- «übertragende Partei» bedeutet diejenige Partei dieses Abkommens, welche die international übertragenen Minderungsergebnisse in ihrem Register als Addition zu den durch ihren NDC abgedeckten Emissionen anerkennt;
- 17.
- «Verifizierer» bedeutet die unabhängige, nicht zu den Parteien gehörende Stelle, welche die Monitoringberichte überprüft;
- 18.
- «Verifizierungsbericht» bedeutet den vom Verifizierer verfassten Bericht, in welchem die Richtigkeit des Inhalts eines Monitoringberichts bestätigt wird;
- 19.
- «Jahrgang» bedeutet das Jahr, in welchem ein Minderungsergebnis zustande gekommen ist.