0.360.136.11

 AS 2021 388

Befristete Durchführungsvereinbarung
auf der Grundlage sowie im Rahmen des schweizerisch-deutschen Polizeivertrages von 1999 betreffend Zuwiderhandlungen gegen
die Vorschriften des Strassenverkehrs

Abgeschlossen am 21. Mai 2021

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juli 2021

(Stand am 1. Januar 2024)

Das schweizerische Bundesamt für Strassen
und
das deutsche Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,
im Folgenden Vertragsparteien genannt,

haben gestützt auf Artikel 47 des schweizerisch-deutschen Polizeivertrages von 19991 mit dem Ziel einer verbesserten verwaltungsmässigen Durchführung und der Weiterentwicklung der Zusammenarbeit,

Folgendes beschlossen:

Art. 1 Gegenseitige Duldung von Kennzeichen und Zulassungsscheinen

Die Vertragsparteien akzeptieren gegenseitig die vorübergehende Teilnahme besonders zugelassener Fahrzeuge des jeweils anderen Vertragsstaates im Strassenverkehr auf dem eigenen Hoheitsgebiet.

Dies betrifft die schweizerischen Kollektiv-Fahrzeugausweise mit den entsprechenden Händlerschildern sowie die deutschen Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen und roten Oldtimerkennzeichen sowie die entsprechenden Kennzeichen.

Art. 2 Gültigkeit und Dauer

Diese Vereinbarung ist gültig bis zum Erlass einer unbefristeten Vereinbarung mit demselben Gegenstand, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 20232.

Die befristete Vereinbarung kann jederzeit von jeder Vertragspartei gekündigt werden.

Im Fall einer Kündigung tritt diese Vereinbarung hundertachtzig (180) Tage nach Empfang der Kündigung ausser Kraft.

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, der jeweils anderen Partei rechtzeitig und auf schriftlichem Weg jegliche Änderung der eigenen internen Regelungen mitzuteilen. In diesem Fall nehmen die Vertragsparteien innerhalb von sechzig (60) Tagen ab Empfang der Mitteilung Verhandlungen über eine eventuelle Änderung dieser Vereinbarung auf.

2 Verlängert längstens bis zum 31. Dez. 2024 durch Art. 1 des Abk. vom 7. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 838).

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide Regierungen einander schriftlich mitgeteilt haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Unterschriften

Zur Beurkundung dessen haben die von ihren Regierungen befugten unterzeichnenden Vertreter beider Vertragsparteien dieses Abkommen unterzeichnet.

So geschehen am 12. Mai 2021 in Bern

Für das Bundesamt
für Strassen:
Jürg Röthlisberger

So geschehen am 21. Mai 2021 in Berlin

Für das Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Guido Zielke