1 Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Staat oder Gebiet nach Anhang 1 aufgehalten haben, müssen sich unverzüglich nach der Einreise in die Schweiz auf direktem Weg in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und sich während zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort aufhalten (Einreisequarantäne).34
2 Ist die Person über einen Staat oder ein Gebiet ohne besorgniserregende Virusvariante eingereist, so kann die zuständige kantonale Behörde die Dauer des Aufenthalts in diesem Staat oder Gebiet an die Dauer der Einreisequarantäne anrechnen.
3 Personen in Einreisequarantäne, die aus einem Staat oder Gebiet eingereist sind, der oder das nicht in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt ist, können die Einreisequarantäne vorzeitig beenden, wenn sie sich mit einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 oder mit einem Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung nach Artikel 24a Absatz 1 der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 202035 testen lassen und das Testergebnis negativ ausfällt. Der Test darf frühestens am siebten Tag der Quarantäne erfolgen. Die zuständige kantonale Behörde kann in begründeten Fällen die vorzeitige Beendigung der Einreisequarantäne aussetzen.36
3bis Personen nach Absatz 3 dürfen die Quarantäne verlassen, um sich testen zu lassen. Sie müssen dabei eine Gesichtsmaske tragen und einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.37
4 Personen, die die Einreisequarantäne vorzeitig beenden, müssen bis zum Zeitpunkt, in dem diese geendet hätte, ausserhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft eine Gesichtsmaske tragen und einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.