1 Die Luftverkehrsunternehmen und die Busunternehmen, die Fernverkehrsreisen anbieten, müssen die Passagiere informieren, dass diese sich vor der Abreise auf Sars-CoV-2 testen lassen müssen und nur dann zum Flugzeug oder Bus zugelassen werden, wenn sie ein negatives Testergebnis vorweisen.
2 Sie müssen vor der Abreise überprüfen, ob ein negatives Testergebnis vorliegt. Die Anforderungen an die Tests und die Testnachweise werden in Anhang 2a geregelt.
3 Die Luftverkehrsunternehmen und die Busunternehmen müssen Passagieren, die kein negatives Testergebnis vorweisen, den Zutritt zum Flugzeug oder Bus verweigern.
4 Sie dürfen folgende Passagiere ohne das Vorhandensein eines negativen Testergebnisses befördern:
- a.
- Personen unter 16 Jahren;
- b.
- Personen, die mit einem ärztlichen Attest den Nachweis erbringen, dass sie aus medizinischen Gründen dringend in die Schweiz transportiert werden müssen;
c.14 Personen, die auf der Durchreise einen schweizerischen Flughafen nutzen, ohne diesen vor der Weiterreise zu verlassen;
- cbis.15
- Personen, die mit einem Busunternehmen durch die Schweiz reisen, ohne den Bus zu verlassen;
- d.
- Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie gegen Sars-CoV-2 geimpft sind; wer als geimpft gilt, die Dauer, für welche die Impfung gilt, sowie die zugelassenen Nachweisarten werden in Anhang 2 geregelt;
- e.
- Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten; die Dauer der Ausnahme von der Testpflicht sowie die zugelassenen Nachweisarten werden in Anhang 2 geregelt;
- f.
- Personen, die mit einem ärztlichen Attest den Nachweis erbringen, dass sie aus medizinischen Gründen keinen Sars-CoV-2-Test machen können.
5 Bei Einreisen aus Staaten oder Gebieten nach Anhang 1 Ziffer 1 sind die Ausnahmen von der Testpflicht vor der Abreise nach Absatz 4 Buchstaben d und e nicht anwendbar.