818.101.27

Verordnung
über Massnahmen zur
Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
im Bereich des internationalen Personenverkehrs

(Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr)1

vom 23. Juni 2021 (Stand am 29. November 2021)

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 20. Sept. 2021 (AS 2021 563).

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 41 Absätze 1 und 3 des Epidemiengesetzes
vom 28. September 20122 (EpG),

verordnet:

1. Abschnitt: Zweck und Gegenstand

Art. 13

1 Diese Verordnung soll die grenzüberschreitende Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 verhindern.

2 Sie regelt für Personen, die in die Schweiz einreisen:

a.
die Erfassung von Kontaktdaten und soweit erforderlich von Gesundheitsdaten;
b.
die Testpflicht.

3 Sie regelt zudem für Personen, die aus einem Staat oder Gebiet mit einer besorgniserregenden Virusvariante einreisen, die Quarantäne und den Vollzug der Quarantäne.

3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 20. Sept. 2021 (AS 2021 563).

2. Abschnitt: Staat oder Gebiet mit einer besorgniserregenden Virusvariante


Art. 2

1 Massgebend für die Einstufung als Staat oder Gebiet mit einer besorgniserregenden Virusvariante ist der Nachweis oder die Vermutung, dass in diesem Staat oder Gebiet eine Virusvariante verbreitet ist:

a.
von der im Vergleich zu der in der Schweiz vorherrschenden Virusvariante eine höhere Gefahr der Ansteckung oder eines schweren Krankheitsverlaufs ausgeht; oder
b.
die einer Erkennung und Abwehr durch die bereits bestehende Immunität gegen die in der Schweiz vorherrschende Virusvariante entgeht (immunevasiv).

2 Die Liste der Staaten und Gebiete mit einer besorgniserregenden Virusvariante, die immunevasiv ist oder von der noch nicht klar ist, ob sie immunevasiv ist, wird in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt.

3 Die Liste der Staaten und Gebiete mit einer besorgniserregenden Virusvariante, die nicht immunevasiv ist, wird in Anhang 1 Ziffer 2 aufgeführt.

4 Gebiete an der Grenze zur Schweiz, mit denen ein enger wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und kultureller Austausch stattfindet, können von der Aufnahme in die Listen nach den Absätzen 2 und 3 ausgenommen werden, auch wenn sie eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Liste der Gebiete, die als Grenzgebiete gelten, wird in Anhang 1a aufgeführt.4

4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 4. Okt. 2021 (AS 2021 591).

3. Abschnitt: Erfassung von Kontaktdaten

Art. 3 Verpflichtete Personen

1 Zur Erfassung von Kontaktdaten nach Artikel 49 der Epidemienverordnung vom 29. April 20155 (Kontaktdaten) und soweit erforderlich von Gesundheitsdaten verpflichtet sind alle einreisenden Personen.6

2 Ausgenommen von dieser Pflicht sind Personen, die:7

a.
im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit grenzüberschreitend Güter oder Personen befördern;
b.
ohne Zwischenhalt durch die Schweiz durchreisen;
c.8
als Grenzgängerinnen und Grenzgänger in die Schweiz einreisen; oder
d. 9
aus Gebieten nach Anhang 1a einreisen.

5 SR 818.101.1

6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 20. Sept. 2021 (AS 2021 563).

7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 20. Sept. 2021 (AS 2021 563).

8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 20. Sept. 2021 (AS 2021 563).

9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021 (AS 2021 563). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 4. Okt. 2021 (AS 2021 591).

Art. 4 Pflichten der verpflichteten Personen

1 Die Personen nach Artikel 3 müssen ihre Kontaktdaten vor der Einreise wie folgt erfassen:

a.
elektronisch über die vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) zur Verfügung gestellte Plattform für die Kontaktdatenerfassung für Reisende10; oder
b.
auf den vom BAG in Papierform zur Verfügung gestellten Kontaktkarten.

2 Personen, die nicht mit einem Personenbeförderungsunternehmen nach Artikel 5 einreisen und ihre Kontaktdaten auf Kontaktkarten erfassen, müssen diese 14 Tage aufbewahren.11

10 Die Plattform für die Kontaktdatenerfassung für Reisende ist zugänglich unter https://swissplf.admin.ch

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 20. Sept. 2021 (AS 2021 563).

Art. 5 Pflichten der Personenbeförderungsunternehmen

1 Die Unternehmen des Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehrs, die Personen nach Artikel 3 im internationalen Verkehr befördern, stellen sicher, dass die Personen ihre Kontaktdaten gemäss Artikel 4 Absatz 1 erfassen.

2 Sie stellen die Kontaktdaten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b dem BAG auf Anfrage innerhalb von 24 Stunden zur Verfügung.

3 Sie bewahren diese Kontaktdaten während 14 Tagen auf und vernichten sie anschliessend.

4 Sie stellen dem BAG auf Anfrage innerhalb von 48 Stunden Listen aller für den Folgemonat geplanten grenzüberschreitenden Zugsfahrten, Busfahrten, Schifffahrten oder Flüge zur Verfügung.

5 Sie übermitteln die Kontaktdaten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b sowie die Listen nach Absatz 4 über die vom BAG zur Verfügung gestellte Plattform für Personenbeförderungsunternehmen.12

12 Die Plattform für Personenbeförderungsunternehmen ist zugänglich unter https://swissplf.admin.ch

Art. 6 Aufgaben des BAG und der Kantone

1 Das BAG sorgt für die Aufbereitung der Kontaktdaten für den Vollzug der Quarantäne nach Artikel 9 und für die unverzügliche Weiterleitung der Daten an die für die einreisenden Personen zuständigen Kantone.

2 Sobald es Kenntnis von der Einreise einer mit Sars-CoV-2 infizierten Person erhält, ergreift es die folgenden Massnahmen:

a.
Es verlangt vom Personenbeförderungsunternehmen die auf Papier erfassten Kontaktdaten von Personen, die mit der mit Sars-CoV-2 infizierten Person in die Schweiz eingereist sind.
b.
Es ermittelt aufgrund der elektronisch eingegangen Kontaktdaten und der Kontaktdaten nach Buchstabe a die Personen, die einen engen Kontakt zu der mit Sars-CoV-2 infizierten Person hatten.
c.
Es leitet die aufbereiteten Kontaktdaten unverzüglich an die für die einreisenden Personen zuständigen Kantone weiter.

3 Das BAG kann die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 Dritten übertragen. Es stellt dabei sicher, dass der Datenschutz und die Datensicherheit gewährleistet sind.

4 Das BAG oder die Dritten vernichten die Daten einen Monat nach der Einreise der betroffenen Personen.

5 Die Kantone vernichten die Daten einen Monat, nachdem sie diese vom BAG oder von Dritten erhalten haben.

4. Abschnitt:13 Testpflicht vor der Abreise

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 20. Sept. 2021 (AS 2021 563).

Art. 7

1 Die Luftverkehrsunternehmen und die Busunternehmen, die Fernverkehrsreisen anbieten, müssen die Passagiere informieren, dass diese sich vor der Abreise auf Sars-CoV-2 testen lassen müssen und nur dann zum Flugzeug oder Bus zugelassen werden, wenn sie ein negatives Testergebnis vorweisen.

2 Sie müssen vor der Abreise überprüfen, ob ein negatives Testergebnis vorliegt. Die Anforderungen an die Tests und die Testnachweise werden in Anhang 2a geregelt.

3 Die Luftverkehrsunternehmen und die Busunternehmen müssen Passagieren, die kein negatives Testergebnis vorweisen, den Zutritt zum Flugzeug oder Bus verweigern.

4 Sie dürfen folgende Passagiere ohne das Vorhandensein eines negativen Testergebnisses befördern:

a.
Personen unter 16 Jahren;
b.
Personen, die mit einem ärztlichen Attest den Nachweis erbringen, dass sie aus medizinischen Gründen dringend in die Schweiz transportiert werden müssen;

c.14 Personen, die auf der Durchreise einen schweizerischen Flughafen nutzen, ohne diesen vor der Weiterreise zu verlassen;

cbis.15
Personen, die mit einem Busunternehmen durch die Schweiz reisen, ohne den Bus zu verlassen;
d.
Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie gegen Sars-CoV-2 geimpft sind; wer als geimpft gilt, die Dauer, für welche die Impfung gilt, sowie die zugelassenen Nachweisarten werden in Anhang 2 geregelt;
e.
Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten; die Dauer der Ausnahme von der Testpflicht sowie die zugelassenen Nachweisarten werden in Anhang 2 geregelt;
f.
Personen, die mit einem ärztlichen Attest den Nachweis erbringen, dass sie aus medizinischen Gründen keinen Sars-CoV-2-Test machen können.

5 Bei Einreisen aus Staaten oder Gebieten nach Anhang 1 Ziffer 1 sind die Ausnahmen von der Testpflicht vor der Abreise nach Absatz 4 Buchstaben d und e nicht anwendbar.

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 4. Okt. 2021 (AS 2021 591).

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 4. Okt. 2021 (AS 2021 591).

5. Abschnitt: Test-, Quarantäne- und Meldepflicht der einreisenden Personen


Art. 816 Testpflicht

1 In die Schweiz einreisende Personen müssen ein negatives Testergebnis vorweisen können. Die Anforderungen an die Tests sowie die Testnachweise werden in Anhang 2a geregelt.

2 Wer bei der Einreise in die Schweiz kein negatives Testergebnis vorweisen kann, muss sich unverzüglich nach der Einreise testen lassen:

a.
mit einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2; oder
b.
mit einem Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung nach Artikel 24a Absatz 1 der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 202017.

3 Bei der Einreise testpflichtige Personen nach den Absätzen 1 und 2 müssen sich zwischen dem vierten und siebten Tag nach der Einreise erneut mit einem Test nach Absatz 2 testen lassen. Wer negativ getestet wird, muss dem Kanton das Covid-19-Testzertifikat nach der Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 202118 vorlegen. Wer positiv getestet wird, muss dem Kanton das Testergebnis melden.19

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 20. Sept. 2021 (AS 2021 563).

17 SR 818.101.24

18 SR 818.102.2

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 4. Okt. 2021 (AS 2021 591).

Art. 920 Quarantänepflicht

1 Personen, die aus einem Staat oder Gebiet nach Anhang 1 einreisen, müssen sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und sich während zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort aufhalten (Einreisequarantäne).

2 Ist die Person über einen Staat oder ein Gebiet ohne besorgniserregende Virusvariante eingereist, so kann die zuständige kantonale Behörde die Dauer des Aufenthalts in diesem Staat oder Gebiet an die Dauer der Einreisequarantäne anrechnen.

3 Personen in Einreisequarantäne können diese vorzeitig beenden, wenn sie sich mit einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 oder mit einem Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung nach Artikel 24a Absatz 1 der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 202021 testen lassen und das Testergebnis negativ ausfällt. Der Test darf frühestens am siebten Tag der Quarantäne erfolgen. Die zuständige kantonale Behörde kann in begründeten Fällen die vorzeitige Beendigung der Einreisequarantäne aussetzen.

4 Personen, die die Einreisequarantäne vorzeitig beenden, müssen bis zum Zeitpunkt, in dem diese geendet hätte, ausserhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft eine Gesichtsmaske tragen und einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 20. Sept. 2021 (AS 2021 563).

21 SR 818.101.24

Art. 9a22 Ausnahmen von der Testpflicht und der Quarantänepflicht

1 Von der Testpflicht nach Artikel 8 und der Quarantänepflicht nach Artikel 9 ausgenommen sind Personen:

a.
... 23
b.
die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit grenzüberschreitend Personen oder Güter befördern;
c.
die sich als Transitpassagiere weniger als 24 Stunden in einem Staat oder Gebiet nach Anhang 1 aufgehalten haben;
d.
die ohne Zwischenhalt durch die Schweiz durchreisen;
e.
die nicht aus Staaten oder Gebieten nach Anhang 1 Ziffer 1 einreisen und den Nachweis erbringen, dass sie gegen Sars-CoV-2 geimpft sind; welche Personen als geimpft gelten, die Dauer, für welche die Impfung gilt, sowie die zugelassenen Nachweisarten werden in Anhang 2 geregelt;
f.
die nicht aus Staaten oder Gebieten nach Anhang 1 Ziffer 1 einreisen und den Nachweis erbringen, dass sie sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten; die Dauer der Ausnahme sowie die zugelassenen Nachweisarten werden in Anhang 2 geregelt;
g.
die aus wichtigen medizinischen Gründen ohne Möglichkeit eines Aufschubs in die Schweiz einreisen;
h.
die als Grenzgängerinnen und Grenzgänger einreisen.

2 Von der Testpflicht nach Artikel 8 ausgenommen sind zudem:

a.
Personen unter 16 Jahren;
b.
Personen, die mit einem ärztlichen Attest den Nachweis erbringen, dass sie aus medizinischen Gründen keinen Sars-CoV-2-Test machen können;
c.24
Personen, die aus Gebieten nach Anhang 1a einreisen, sofern der entsprechende Staat oder das entsprechende Gebiet nicht in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt ist;
d.25
Personen, deren Tätigkeit in der Schweiz zwingend notwendig ist für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von institutionellen Begünstigten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200726 und die dies mit einer Bestätigung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) nachweisen können;
e.27
Personen, deren Tätigkeit in der Schweiz zwingend notwendig ist für die Aufrechterhaltung der diplomatischen und konsularischen Beziehungen der Schweiz und die dies mit einer Bestätigung des EDA nachweisen können.

2bis Von der Quarantänepflicht nach Artikel 9 ausgenommen sind Personen, deren Tätigkeit in der Schweiz zwingend notwendig ist für die Aufrechterhaltung:

a.
der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens;
b.
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
c.
der Funktionsfähigkeit von institutionellen Begünstigten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes;
d.
der diplomatischen und konsularischen Beziehungen der Schweiz.28

3 Auf Personen, die Symptome einer Erkrankung mit Covid-19 aufweisen, ist Absatz 1 nicht anwendbar, es sei denn, die betreffende Person kann mit einem ärztlichen Attest nachweisen, dass die Symptome auf eine andere Ursache zurückzuführen sind.

4 Die zuständige kantonale Behörde kann in begründeten Fällen weitere Ausnahmen von der Test- und Quarantänepflicht bewilligen oder Erleichterungen gewähren.

22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 20. Sept. 2021 (AS 2021 563).

23 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Okt. 2021, mit Wirkung seit 4. Okt. 2021 (AS 2021 591).

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 4. Okt. 2021 (AS 2021 591).

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 4. Okt. 2021 (AS 2021 591).

26 SR 192.12

27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 4. Okt. 2021 (AS 2021 591).

28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 4. Okt. 2021 (AS 2021 591).

Art. 1029 Meldepflichten

1 Wer sich nach Artikel 8 Absatz 3 testen lassen muss, muss das Covid-19-Testzertifikat nach der Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 202130 oder das positive Testergebnis innerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde vorlegen und ihr:31

a.
die Nummer des nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a erstellten Einreiseformulars mitteilen; oder
b.
eine Kopie der nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b erstellten Kontaktkarte zustellen.

2 Wer sich nach Artikel 9 in Einreisequarantäne begeben muss, muss die Einreise innerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde melden und die Anweisungen dieser Behörde befolgen.

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 20. Sept. 2021 (AS 2021 563).

30 SR. 818.102.2

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 4. Okt. 2021 (AS 2021 591).

6. Abschnitt: Kontrollen und Meldungen32

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 20. Sept. 2021 (AS 2021 563).

Art. 11 Grenzkontrollbehörden33

1 Die Grenzkontrollbehörden können Personen bei der Einreise in die Schweiz risikobasiert kontrollieren. Sie prüfen dabei:34

a.35
das Vorliegen eines negativen Testergebnisses gemäss Artikel 8 Absatz 1;
b.
die Erfassung der Kontaktdaten gemäss Artikel 4 Absatz 1.

2 Kann die kontrollierte Person das negative Testergebnis oder die Erfassung der Kontaktdaten nicht nachweisen, so erstattet die Grenzkontrollbehörde der zuständigen kantonalen Behörde Meldung. Die Meldung umfasst Angaben zur eingereisten Person, zu Zeit und Ort der Kontrolle, zum angegebenen geplanten Aufenthaltsort in der Schweiz sowie das Kontrollergebnis.

3 Die Grenzkontrollbehörden können Ordnungsbussen erheben.

33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 20. Sept. 2021 (AS 2021 563).

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 20. Sept. 2021 (AS 2021 563).

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 20. Sept. 2021 (AS 2021 563).

Art. 11a36 Kantone

Die Kantone können das Vorliegen eines Testergebnisses nach Artikel 8 Absatz 3 überprüfen.

36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 20. Sept. 2021 (AS 2021 563).

7. Abschnitt: Nachführung der Anhänge

Art. 12

1 Das Eidgenössische Departement des Innern führt Anhang 1 nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten laufend nach.

2 Es führt Anhang 2 gemäss den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und nach Anhörung der Eidgenössischen Kommission für Impffragen nach.

3 Es führt Anhang 2a gemäss den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen nach.37

37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 20. Sept. 2021 (AS 2021 563).

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Anhang 139

39 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 3. Aug. 2021 (AS 2021 465). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 17. Sept. 2021 (AS 2021 563) und Ziff. I der V des EDI vom 28. Nov. 2021, in Kraft seit 29. Nov. 2021 (AS 2021 782).

(Art. 2 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 1 Bst. a, 7 Abs. 5, 9 Abs. 1, 9a Abs. 1 Bst. c, e und f und 2 Bst. c sowie 12 Abs. 1)

Liste der Staaten und Gebiete mit einer besorgniserregenden Virusvariante40

40 Steht ein Staat auf der Liste, so schliesst dies all seine Gebiete, Inseln und Überseegebiete ein, auch wenn diese nicht separat aufgeführt sind.

1. Staaten und Gebiete mit einer besorgniserregenden Virusvariante, die immunevasiv ist oder von der noch nicht klar ist, ob sie immunevasiv ist (Art. 2 Abs. 1 und 2)

Ägypten

Angola

Australien

Belgien

Botsuana

Dänemark

Eswatini

Hongkong

Israel

Lesotho

Malawi

Mosambik

Namibia

Niederlande (Königreich der)

Sambia

Simbabwe

Südafrika

Tschechien

Vereinigtes Königreich

2. Staaten und Gebiete mit einer besorgniserregenden Virusvariante, die nicht immunevasiv ist (Art. 2 Abs. 1 und 3)

Diese Liste enthält zurzeit keine Einträge.

Anhang 1a41

41 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 4. Okt. 2021 (AS 2021 591).

(Art. 2 Abs. 4, 3 Abs. 2 Bst. d und 9a Abs. 2 Bst. c)

Gebiete an der Grenze zur Schweiz

Gebiete in Deutschland:

Land Baden-Württemberg
Land Bayern

Gebiete in Frankreich:

Region Grand-Est
Region Bourgogne / Franche Comté
Region Auvergne / Rhône-Alpes

Gebiete in Italien:

Region Piemont
Region Aostatal
Region Lombardei
Region Trentino / Südtirol

Gebiete in Österreich:

Land Tirol
Land Vorarlberg

Gebiete in Liechtenstein:

gesamtes Fürstentum

Anhang 242

42 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 17. Sept. 2021 (AS 2021 563) und Anhang Ziff. 3 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 16. Nov. 2021 (AS 2021 653).

(Art. 7 Abs. 4 Bst. d und e, 9a Abs. 1 Bst. e und f sowie 12 Abs. 2)

Geimpfte und genesene Personen

1 Geimpfte Personen

1.1
Als geimpfte Personen gelten Personen, die mit einem Impfstoff geimpft wurden, der:
a.
über eine Zulassung in der Schweiz verfügt und gemäss den Empfehlungen des BAG vollständig verimpft wurde;
b.
über eine Zulassung der Europäischen Arzneimittelagentur für die Europäische Union verfügt und gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, vollständig verimpft wurde;
c.
gemäss dem «WHO Emergency use listing» zugelassen ist und gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, vollständig verimpft wurde; oder
d.
nachweislich dieselbe Zusammensetzung wie ein Impfstoff aufweist, der nach Buchstabe a, b oder c zugelassen ist, jedoch von einem Lizenznehmer unter anderem Namen in Verkehr gebracht wird, und der gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, vollständig verimpft wurde.
1.2
Die Dauer der Gültigkeit einer Impfung beträgt 365 Tage ab der vollständig erfolgten Impfung; beim Impfstoff Ad26.COV2.S / Covid-19 Vaccine Janssen beträgt die Dauer 365 Tage ab dem 22. Tag nach erfolgter Impfung.
1.3
Der Nachweis für Geimpfte kann mit einem Covid-19-Zertifikat nach Artikel 1 Buchstabe a Ziffer 1 der Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 202143 oder einem anerkannten ausländischen Zertifikat nach dem 7. Abschnitt der Covid-19-Verordnung Zertifikate erbracht werden.
1.4
Der Nachweis kann auch anders als gemäss Ziffer 1.3 erbracht werden. Er muss einer aktuell üblichen Nachweisform entsprechen. Er muss neben dem Namen, Vornamen und Geburtsdatum der betreffenden Person folgende Angaben enthalten:
a.
Datum der Impfung;
b.
verwendeter Impfstoff.

2 Genesene Personen

2.1
Eine Genesung ist für die folgende Zeitdauer gültig:
a.
im Falle einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2: vom 11. bis zum 365. Tag nach der Bestätigung der Ansteckung;
b.
im Falle einer Analyse auf Sars-CoV-2 Antikörper nach Artikel 16 Absatz 3 Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 202144: während der Dauer der Gültigkeit des entsprechenden Zertifikats.
2.2
Der Nachweis für Genesung kann mit einem Covid-19-Zertifikat nach Artikel 1 Buchstabe a Ziffer 2 der Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 2021 oder einem anerkannten ausländischen Zertifikat nach dem 7. Abschnitt der Covid-19-Verordnung Zertifikate erbracht werden.
2.3
Der Nachweis kann auch anders als gemäss Ziffer 2.2 erbracht werden. Er muss einer aktuell üblichen Nachweisform entsprechen. Er muss neben dem Namen, Vornamen und Geburtsdatum der betreffenden Person eine der folgenden Angaben enthalten:
a.
Bestätigung der Ansteckung einschliesslich Name und Adresse der bestätigenden Stelle (Teststelle, Ärztin oder Arzt, Apotheke, Spital);
b.
Bestätigung der Aufhebung der Absonderung oder ärztliche Bestätigung der Genesung.

Anhang 2a45

45 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 20. Sept. 2021 (AS 2021 563).

(Art. 7 Abs. 2, 8 Abs. 1 und 12 Abs. 3)

Anforderungen an Tests und Testnachweise

1.
Das Testergebnis muss auf einem Verfahren beruhen, das dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht. Dabei gilt, dass die Probenentnahme für:
a.
eine molekularbiologische Analyse auf Sars-CoV-2 nicht vor mehr als 72 Stunden durchgeführt worden sein darf;
b.
ein Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung nicht vor mehr als 48 Stunden durchgeführt worden sein darf.
2.
Das Dokument mit dem Testergebnis muss folgende Angaben enthalten:
a.
Name, Vorname und Geburtsdatum der getesteten Person;
b.
Datum und Zeit der Probeentnahme;
c.
Art der Testung nach Ziffer 1 Buchstabe a oder b;
d.
Testergebnis.

Anhang 3

(Art. 13 Abs. 2)

Änderung eines anderen Erlasses

...46

46 Die Änderungen können unter AS 2021 380 konsultiert werden.