Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Gebührentarife für die amtlichen Leistungen des Bundesamtes für Landestopografie.
510.620.2
vom 3. April 2020 (Stand am 1. April 2023)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz
und Sport (VBS),
gestützt auf Artikel 46a der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 20081
(GeoIV),
verordnet:
Diese Verordnung regelt die Gebührentarife für die amtlichen Leistungen des Bundesamtes für Landestopografie.
Die Ansätze für die Berechnung der Gebühren sind im Anhang festgehalten.
1 Das Bundesamt für Landestopografie kann für bestimmte amtliche Leistungen oder bestimmte Ausprägungen von amtlichen Leistungen generell oder für eine bestimmte Dauer auf die Gebührenerhebung verzichten. Dies gilt insbesondere für amtliche Leistungen, die:
2 Das Bundesamt für Landestopografie kann zudem für bestimmte amtliche Leistungen im Einzelfall auf die Gebührenerhebung verzichten, wenn die Leistungen zur Erstellung oder zur Veröffentlichung von wissenschaftlichen Arbeiten dienen, insbesondere von Forschungsberichten und qualifizierenden Arbeiten wie Diplomarbeiten, Masterarbeiten und Dissertationen an Hochschulen.
Die Verordnung des VBS vom 20. November 20092 über die Gebühren des Bundesamtes für Landestopografie wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft.
3 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des VBS vom 1. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 141).
(Art. 2)
1 Die Gebühr für die übermässige Nutzung nach Artikel 44 Absatz 2 GeoIV beträgt:
2 Die Gebühr kann durch eine Kombination der Tarife nach Absatz 1 berechnet werden.
1 Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt 160 Franken pro Stunde.
2 Wird für analoge Produkte (Ziff. 3) oder besondere Dienste und Leistungen (Ziff. 4) nicht eine Pauschalgebühr erhoben, so wird die Gebühr nach Zeitaufwand bemessen.
Leistung | Ansatz pro Stück in Franken |
---|---|
Analoge Landeskarten | |
1:10 000 bis 1:1 000 000 | 8 bis 20 |
Zusammensetzungen | 8 bis 35 |
Spezialkarten | |
ICAO-Karte der Schweiz 1:500 000 | 10 bis 26 |
Segelflugkarte der Schweiz 1:300 000 | 10 bis 26 |
Weitere amtliche Spezialkarten | 10 bis 30 |
Nationale Atlanten und geologische Karten | |
Klimaatlas der Schweiz: Einzellieferung | 40 bis 60 |
Klimaatlas der Schweiz: Gesamtwerk | 250 bis 370 |
Hydrologischer Atlas der Schweiz: Einzellieferung | 50 bis 90 |
Hydrologischer Atlas der Schweiz: Gesamtwerk | 400 bis 600 |
Geologische, geophysikalische und geotechnische Karten | 10 bis 90 |
Die Gebühr für andere analoge Verlagsprodukte (beispielsweise Berichte) beträgt 5–60 Franken pro Stück.
Für analoge Produkte werden auf der Gebühr nach den Ziffern 3.1 und 3.2 folgende Rabatte gewährt:
1 Die Jahresgebühr für den Positionierungsdienst Swiss Positioning Service nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung des VBS vom 5. Juni 20084 über die Landesvermessung beträgt:
2 Beim Bezug für den Wiederverkauf wird auf der Jahresgebühr ein Rabatt von
20–80 Prozent gewährt.
1 Die Gebühr für weitere Dienste beträgt in sinngemässer Anwendung von Artikel 44 Absatz 2 GeoIV:
2 Die Gebühr kann durch eine Kombination der Tarife nach Absatz 1 berechnet werden.
1 Die Gebühr für das Herunterladen und die Nutzung von Software (Programme und Bibliotheken) wird in der Regel vertraglich festgelegt.
2 Sie beträgt unter Berücksichtigung von Entwicklungsaufwand, Komplexität und wirtschaftlichem Nutzen 0–6000 Franken.
Die Gebühren für Verfügungen richten sich nach der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20045.