837.2

Bundesgesetz
über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

(ÜLG)

vom 19. Juni 2020 (Stand am 1. Januar 2022)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 114 Absatz 5 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. Oktober 20192,

beschliesst:

1. Abschnitt: Anwendbarkeit des ATSG

Art. 1

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20003 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Überbrückungsleistungen nach diesem Gesetz anwendbar, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

2. Abschnitt: Zweck, Grundsatz und Bestandteile der Überbrückungsleistungen

Art. 2 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt, die soziale Absicherung älterer Ausgesteuerter zu verbessern, dies komplementär zu den Massnahmen des Bundes zur Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmender.

Art. 3 Grundsatz

1 Personen ab 60 Jahren, die ausgesteuert sind, haben Anspruch auf Überbrückungs-leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs bis zum Zeitpunkt, in dem sie:

a.
das ordentliche Rentenalter der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erreichen; oder
b.
die Altersrente frühestens vorbeziehen können, wenn dann absehbar ist, dass sie bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters einen Anspruch auf Ergän-zungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20064 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben werden.

2 Eine Person ist ausgesteuert, wenn sie ihren Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung (ALV) ausgeschöpft hat oder wenn ihr Anspruch auf ALV-Taggelder nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erloschen ist und anschliessend keine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden kann.

3 Die Aussteuerung erfolgt in dem Monat, in dem das letzte Taggeld bezogen wird oder in dem die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abläuft.

Art. 4 Bestandteile der Überbrückungsleistungen

1 Die Überbrückungsleistungen bestehen aus:

a.
der jährlichen Überbrückungsleistung;
b.
der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.

2 Die jährliche Überbrückungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG5), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG).

3. Abschnitt: Voraussetzungen für Überbrückungsleistungen

Art. 5 Anspruch auf Überbrückungsleistungen

1 Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG6) in der Schweiz, wenn:

a.
sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden;
b.
sie mindestens 20 Jahre in der AHV versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein Erwerbseinkommen von mindestens 75 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19467 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erzielt haben, oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen können;
c.
ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Artikel 9a ELG8 liegt.

2 Zum Reinvermögen gehören namentlich:

a.
Einkäufe in die reglementarischen Leistungen der beruflichen Vorsorge, die im Rahmen der Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge nach den Artikeln 47 und 47a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19829 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geleistet worden sind;
b.
Rückzahlungen für einen Vorbezug für selbstbewohntes Wohneigentum und Amortisationen für Hypotheken, die innerhalb von drei Jahren vor der Aussteuerung getätigt worden sind;
c.
die Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge, soweit sie einen vom Bundesrat zu definierenden Betrag übersteigen.

3 Keinen Anspruch auf Überbrückungsleistun­gen haben Personen, die einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben oder die Altersrente nach Artikel 40 AHVG vorbeziehen.

4 Der Bundesrat regelt den Anspruch von Personen, die nach Artikel 14 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198210 (AVIG) von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.

5 Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsleistungen nachweisen müssen, dass sie ihre Bemühungen um Integration in den Arbeitsmarkt fortsetzen.

Art. 6 Vorrang der Ergänzungsleistungen

Hat eine Person sowohl Anspruch auf Überbrückungsleistungen als auch auf Ergänzungsleistungen nach ELG11 oder hat eine Person Anspruch auf Überbrückungsleistungen und ihre Ehefrau oder ihr Ehemann Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach ELG, so geht der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor.

4. Abschnitt: Höhe der Überbrückungsleistungen

Art. 7 Berechnung der Überbrückungsleistungen

1 Die jährliche Überbrückungsleistung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

2 Die Überbrückungsleistungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b betragen gesamthaft höchstens:

a.
bei alleinstehenden Personen: das 2,25-fache des allgemeinen Lebensbedarfs gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1;
b.
bei Ehepaaren und Personen mit minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden Kindern unter 25 Jahren, die im gleichen Haushalt leben: das
2.25-fache des allgemeinen Lebensbedarfs gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2.

3 Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehepartnerinnen und Ehepartnern und Personen mit minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden Kindern unter 25 Jahren, die im gleichen Haushalt leben, werden zusammengerechnet.

4 Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung ausser Betracht.

5 Der Bundesrat regelt die Berechnung der Überbrückungsleistung bei Ehepaaren, bei denen beide Eheleute die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.

Art. 9 Anerkannte Ausgaben

1 Als Ausgaben werden anerkannt:

a.
als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr:
1.
bei alleinstehenden Personen: 19 450 Franken,
2.
bei Ehepaaren: 29 175 Franken,
3.
bei Kindern, die das 11. Altersjahr vollendet haben, aber noch minderjährig sind, oder die noch in Ausbildung stehen und weniger als 25 Jahre alt sind: 10 170 Franken; dabei gilt für die ersten zwei Kinder der volle Betrag, für zwei weitere Kinder je zwei Drittel und für die übrigen Kinder je ein Drittel dieses Betrags,
4.
bei Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben: 7080 Fran­ken; dabei gilt für das erste Kind der volle Betrag; für jedes weitere Kind reduziert er sich um einen Sechstel des vorangehenden Betrags; der Betrag für das fünfte Kind gilt auch für weitere Kinder;
b.
der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt:
1.
für eine allein lebende Person: 16 440 Franken in der Region 1, 15 900 Franken in der Region 2 und 14 520 Franken in der Region 3,
2.
bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen zusätzlich:
für die zweite Person: 3000 Franken in allen drei Regionen
für die dritte Person: 2160 Franken in der Region 1 und 1800 Fran­ken in den Regionen 2 und 3
für die vierte Person: 1920 Franken in der Region 1, 1800 Franken in der Region 2 und 1560 Franken in der Region 3,
3.
bei Notwendigkeit der Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung: zusätzlich 6000 Franken;
c.
anstelle des Mietzinses der Mietwert der Liegenschaft bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, an der sie oder eine andere Person, die in die Berechnung der Überbrückungsleistung eingeschlossen ist, das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht haben; Buchstabe b gilt sinngemäss;
d.
Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens;
e.
Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft;
f.
Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes einschliesslich der Beiträge an die berufliche Vorsorge unter Ausschluss der Prämie für die Krankenversicherung;
g.
bei einer freiwilligen Versicherung in der beruflichen Vorsorge: die Risiko- und die Verwaltungskostenbeiträge sowie allfällige Sanierungsbeiträge an die berufliche Vorsorge nach den Artikeln 47 und 47a BVG12;
h.
der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; er entspricht der Höhe der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, einschliesslich Unfalldeckung, höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie;
i.
geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.

2 Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird der Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für jede anspruchsberechtigte oder in die gemeinsame Berechnung der Überbrückungsleistung eingeschlossene Person nach Artikel 7 Absatz 3 einzeln festgesetzt und die Summe der anerkannten Beträge durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt. Zusatzbeträge werden nur für die zweite bis vierte Person gewährt.

3 Für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Artikel 7 Absatz 3 erfolgt, gilt der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen. Der Bundesrat bestimmt, wie der Höchstbetrag zu bemessen ist für:

a.
Ehepaare, bei denen beide Ehegatten zusammen in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben;
b.
Personen, die zusammen mit minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden und weniger als 25 Jahre alten Kindern in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben.

4 Der Bundesrat regelt die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamts für Statistik.

5 Das Eidgenössische Departement des Innern legt die Zuteilung der Gemeinden in einer Verordnung fest. Es überprüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert.

6 Die Kantone können beantragen, die Höchstbeträge nach Absatz 1 Buchstabe b in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren.

7 Der Bundesrat überprüft mindestens alle zehn Jahre, ob und in welchem Ausmass die Höchstbeträge die effektiven Mietzinse der Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsleistungen decken und veröffentlicht die Ergebnisse seiner Prüfung. Er nimmt die Überprüfung und Veröffentlichung früher vor, wenn sich der Mietpreisindex um mehr als 10 Prozent seit der letzten Überprüfung verändert hat.

Art. 10 Anrechenbare Einnahmen

1 Als Einnahmen werden angerechnet:

a.
zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1000 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden und weniger als 25 Jahre alten Kindern 1500 Franken übersteigen; das Erwerbseinkommen von Ehegatten ohne Anspruch auf Überbrückungsleistungen wird zu 80 Prozent angerechnet;
b.
Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jahresmietwerts einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Überbrückungsleistung eingeschlossen ist, Eigentum hat und die von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird;
c.
ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 30 000 Franken, bei Ehepaaren 50 000 Franken und bei minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden und weniger als 25 Jahre alten Kindern 15 000 Franken übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer anderen Person, die in die Berechnung der Überbrückungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen; Solidaritätsbeiträge nach Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 201613 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 sind beim Vermögen nicht zu berücksichtigen;
d.
Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen;
e.
Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen;
f.
Familienzulagen;
g.
familienrechtliche Unterhaltsbeiträge;
h.
die individuelle Prämienverbilligung nach Artikel 65 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 199414 über die Krankenversicherung (KVG).

2 Nicht angerechnet werden:

a.
Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328–330 des Zivilgesetz­buches15;
b.
Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe;
c.
Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen;
d.
Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen für Kinder in Ausbildung unter 25 Jahre.
Art. 11 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat bestimmt:

a.
die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens;
b.
die Berücksichtigung der Hypothekarschulden für die Ermittlung des Reinvermögens;
c.
die zeitlich massgebenden Einnahmen und Ausgaben;
d.
die Pauschale für die Nebenkosten bei einer Liegenschaft, die von der Person bewohnt wird, die an der Liegenschaft Eigentum oder Nutzniessung hat;
e.
die Pauschale für Heizkosten einer gemieteten Wohnung, sofern diese von der Mieterin oder vom Mieter direkt getragen werden müssen.
Art. 13 Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte

1 Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.

2 Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einkünfte angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.

3 Ein Verzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.

Art. 14 Beginn und Ende des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen

1 Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

2 Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen erlischt am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.

3 Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen erlischt zudem, wenn im frühestmöglichen Zeitpunkt des Vorbezugs der Altersrente absehbar ist, dass bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss ELG17 bestehen wird.

Art. 15 Zwangsvollstreckung und Verrechnung

1 Die Überbrückungsleistungen sind der Zwangsvollstreckung entzogen.

2 Rückforderungen können mit folgenden Leistungen verrechnet werden:

a.
fälligen Überbrückungsleistungen;
b.
fälligen Leistungen aufgrund anderer Sozialversicherungsgesetze, soweit diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen;
c.
fälligen Leistungen der beruflichen Vorsorge.

3 Vor der Verrechnung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Erlass der Rückforderung nach Artikel 25 Absatz 1 ATSG18 zu gewähren ist.

4 Hat eine mit der Durchführung betraute Stelle einem anderen Sozialversicherer oder einer Vorsorgeeinrichtung die Verrechnung einer fälligen Leistung angezeigt, so kann dieser Träger seine Leistung im Umfang der Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen.

5. Abschnitt: Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten

Art. 17 Krankheits- und Behinderungskosten

1 Personen, die eine jährliche Überbrückungsleistung beziehen, haben Anspruch auf die Vergütung von ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für:

a.
Zahnärztliche Behandlung;
b.
Diät;
c.
Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle;
d.
Hilfsmittel;
e.
die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG20.

2 Pro Jahr dürfen die zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten die folgenden Beträge nicht übersteigen:

a.
5 000 Franken für Alleinstehende;
b.
10 000 Franken für Ehepaare und Personen mit minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden Kindern unter 25 Jahren, die im gleichen Haushalt leben.

3 Der Bundesrat bezeichnet die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Er kann regeln, welche Franchise bei der Kostenbeteiligung berücksichtigt wird.

6. Abschnitt: Zuständigkeiten, Organisation, Verfahren und Aufsicht

Art. 19 Zuständige Organe

1 Für die Entgegennahme und die Prüfung der Gesuche, die Festsetzung und die Auszahlung der Überbrückungsleistungen sind die Organe gemäss Artikel 21 Absatz 2 ELG21 des Kantons zuständig, in dem die Bezügerin oder der Bezüger den Wohnsitz hat.

2 Die Buchführung, die Revision und die Haftung für Schäden durch die Organe nach Artikel 21 Absatz 2 ELG richten sich nach den jeweiligen Bestimmungen des ELG.

Art. 20 Anwendbarkeit des AHVG

1 Die folgenden Bestimmungen des AHVG22 mit ihren allfälligen Abweichungen von ATSG23 gelten sinngemäss für:

a.
das Bearbeiten von Personendaten: Artikel 49a AHVG;
b.
die Datenbekanntgabe: Artikel 50a AHVG;
c.
die Zuweisung der Versichertennummer: Artikel 50c AHVG;
d.
die systematische Verwendung der Versichertennummer als Sozialversicherungsnummer: Artikel 50d AHVG;
e.
die Bekanntgabe der Versichertennummer beim Vollzug kantonalen Rechts: Artikel 50f AHVG;
f.
die sichernden Massnahmen: Artikel 50g AHVG.

2 Die Organe nach Artikel 19 Absatz 1 haben durch Abrufverfahren Zugriff auf das zentrale Register der laufenden Leistungen der Zentralen Ausgleichsstelle (Art. 50b AHVG).

Art. 23 Aufschiebende Wirkung

Die Organe nach Artikel 21 Absatz 2 ELG27 können in ihrer Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung auf eine Geldleistung gerichtet ist; im Übrigen gilt Artikel 55 Absätze 2–4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196828.

Art. 24 Aufsicht des Bundes

1 Der Bundesrat übt die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes aus. Er kann das Bundesamt für Sozialversicherungen beauftragen, den mit der Durchführung betrauten Stellen Weisungen für den einheitlichen Vollzug zu erteilen.

2 Die Kantone haben den vom Bundesrat bezeichneten Stellen alle Auskünfte zu geben und alle Akten zu unterbreiten, die diese für die Aufsicht benötigen. Sie haben zudem dem Bundesrat jeweils Jahresbericht und Jahresrechnung mit den verlangten statistischen Angaben einzureichen

7. Abschnitt: Finanzierung

Art. 25

1 Die Überbrückungsleistungen werden aus allgemeinen Bundesmitteln finanziert.

2 Die Kantone tragen die Vollzugskosten.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren betreffend die Ausrichtung der Bundesmittel nach Absatz 1 an die Kantone.

8. Abschnitt: Strafbestimmung

Art. 26

1 Sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen gemäss Strafgesetzbuch29 vorliegt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer:

a.
durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise von einem Kanton oder einer gemeinnützigen Institution für sich oder eine andere Person eine Leistung aufgrund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm oder der anderen Person nicht zukommt;
b.
durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise unrechtmässig einen Beitrag aufgrund dieses Gesetzes erwirkt;
c.
die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung dieses Gesetzes seine amtliche oder berufliche Stellung zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht;
d.
die ihm obliegende Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG30) verletzt.

2 Falls nicht ein Tatbestand gemäss Absatz 1 vorliegt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer:

a.
in Verletzung der Auskunftspflicht wissentlich unwahre Auskunft erteilt
oder die Auskunft verweigert;
b.
sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht.

3 Artikel 90 AHVG31 findet Anwendung.

9. Abschnitt: Verhältnis zum europäischen Recht

Art. 27

1 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 199932 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:

a.
Verordnung (EG) Nr. 883/200433;
b.
Verordnung (EG) Nr. 987/200934;
c.
Verordnung (EWG) Nr. 1408/7135;
d.
Verordnung (EWG) Nr. 574/7236.

2 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 196037 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) an­wendbar:

a.
Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
b.
Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
c.
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
d.
Verordnung (EWG) Nr. 574/72.

3 Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Über­einkommens beschlossen wurde.

4 Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.

32 SR 0.142.112.681

33 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ABl. L 166 vom 30.4. 2004, S. 1; eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.1.

34 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (mit Anhängen); ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1; eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.11.

35 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2004 121; 2008 4219, 4273; 2009 4831) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.

36 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2005 3909; 2008 4273; 2009 621, 4845) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.

37 SR 0.632.31

10. Abschnitt: Evaluation

Art. 28

Der Bundesrat erstattet dem Parlament fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Bericht über dessen Umsetzung und Wirksamkeit, dessen finanzielle Auswirkungen sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitslosigkeit und die Beschäftigungschancen älterer Arbeitnehmender. Zum gleichen Zeitpunkt schlägt er Anpassungen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe vor, welche sich aus den gemachten Er­fahrungen sowie dem im erwähnten Bericht festgestellten Handlungsbedarf im Sinne von Artikel 2 ergeben.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 30 Übergangsbestimmungen

1 Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesteuert wurden, haben keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen.

1bis ...38

2 Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c letzter Teilsatz gilt auch für Solidaritätsbeiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausbezahlt worden sind.

38 Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 1. Juli bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 5821; BBl 2020 8819).

Art. 31 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 202139

39 BRB vom 11. Juni 2021

Anhang

(Art. 29)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

...40

40 Die Änderungen können unter AS 2021 373 konsultiert werden.