1 Die Kantone und der Oberfeldarzt sorgen dafür, dass in den nachstehenden Fällen Anträge auf Ausstellung eines Covid-19-Impfzertifikats oder eines Covid-19-Genesungszertifikats nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a behandelt werden, auch wenn dafür keine Krankengeschichte oder Primärdokumentation bei einer Ausstellerin oder einem Aussteller nach Artikel 6 vorliegt:6
- a.
- für eine in der Schweiz erhaltene Impfung oder durchgemachte, mit einer molekularbiologischen Analyse nachweisbare Erkrankung;
- b.7
- für eine im Ausland erhaltene Impfung oder durchgemachte, mit einer molekularbiologischen Analyse nachweisbare Erkrankung folgender Personengruppen:
- 1.
- Schweizerinnen und Schweizer,
- 2.
- Ausländerinnen und Ausländer mit einer Kurzaufenthalts-, Aufenthalts‑, Niederlassungs- oder Grenzgängerbewilligung nach den Artikeln 32–35 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20058 (AIG),
- 3.
- vorläufig Aufgenommene nach Artikel 83 Absatz 1 AIG,
- 4.
- Schutzbedürftige nach Artikel 66 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19989,
- 5.
- asylsuchende Personen mit einem Ausweis oder einer Bestätigung nach Artikel 30 der Asylverordnung 1 vom 11. August 199910,
- 6.
- Personen mit einer Legitimationskarte nach Artikel 17 der Gaststaatverordnung vom 7. Dezember 200711,
- 7.
- Personen mit einem Ci-Ausweis nach Artikel 22 Absatz 3 der Gaststaatverordnung.12
1bis Die Kantone sorgen dafür, dass Anträge auf Ausstellung eines Covid-19-Genesungszertifikats nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b oder c für folgende Personen behandelt werden, auch wenn dafür keine Krankengeschichte oder Primärdokumentation bei einer Ausstellerin oder einem Aussteller nach Artikel 6 vorliegt:
- a.
- Personen, die eine Absonderungsverfügung erhalten haben;
- b.
- Personen, für die ein Covid-19-Genesungszertifikat nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b in der Fassung vom 19. Januar 202213 ausgestellt wurde.14
2 Sie bezeichnen für die Behandlung solcher Anträge mindestens eine Ausstellerin oder einen Aussteller.
3 Der Antrag auf Ausstellung eines Covid-19-Impfzertifikats oder eines Covid-19-Genesungszertifikats nach Absatz 1 muss zusammen mit den Unterlagen nach den Artikeln 13 Absatz 2 Buchstabe c und 16 in einer Amtssprache des Kantons, in Englisch oder in einer amtlich beglaubigten Übersetzung in einer dieser Sprachen eingereicht werden.15
4 Bestehen Zweifel an der Echtheit der eingereichten Unterlagen, so kann die Ausstellerin oder der Aussteller:
- a.
- verlangen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller:
- 1.
- persönlich erscheint,
- 2.
- amtliche Beglaubigungen der Unterlagen einreicht,
- 3.
- weitere Informationen oder Unterlagen, die zur Beurteilung des Antrags notwendig sind, einreicht;
- b.
- unter Einhaltung von Artikel 62 des Epidemiengesetzes vom 28. September 201216 weitere Informationen von zuständigen ausländischen Stellen einholen.17
5 Bestehen trotz Massnahmen weiterhin Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, so kann die Ausstellerin oder der Aussteller den Antrag ablehnen. Die antragstellende Person hat diesfalls keinen Anspruch auf Rückerstattung einer allfällig bezahlten Gebühr.18