Art. 1 Begriffe
1. Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern nicht anders festgelegt, bedeutet der Ausdruck:
- a.
- «Luftfahrtbehörde» im Fall der Schweiz das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall von Brasilien, die Zivilluftfahrtbehörde, vertreten durch die Nationale Zivilluftfahrt-Agentur (ANAC), oder in beiden Fällen jede andere Behörde oder Person, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben auszuüben;
- b.
- «Abkommen» dieses Abkommen, jeden Anhang dazu und alle Änderungen hierzu;
- c.
- «Vereinbarte Linien» Luftverkehrslinien auf den festgelegten Strecken für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Postsendungen, getrennt oder in Kombination;
- d.
- «Übereinkommen» das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, einschliesslich aller nach Artikel 90 des Übereinkommens angenommener Anhänge und aller nach Artikel 90 und 94 angenommener Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien anwendbar sind;
- e.
- «Bezeichnetes Luftfahrtunternehmen» ein Luftfahrtunternehmen, welches in Übereinstimmung mit Artikel 4 (Bezeichnung und Betriebsbewilligung) dieses Abkommens bezeichnet und zugelassen wurde;
- f.
- «Tarif» die Preise oder Gebühren für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und/oder Fracht, unter Ausschluss von Postsendungen, im Luftverkehr, einschliesslich jeder anderen Art von Transport in Verbindung hiermit, welche von den Luftfahrtunternehmen, einschliesslich ihrer Agenten, verlangt wird sowie die für die Verfügbarkeit dieser Preise oder Gebühren anwendbaren Bedingungen;
- g.
- «Gebiet» in Bezug auf einen Staat das, was in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegt ist;
- h.
- «Benutzergebühren», die Gebühr, welche die zuständigen Behörden von den Luftfahrtunternehmen verlangen, oder welche sie berechtigt sind zu verlangen, für die Erbringung der Flughafeneinrichtungen und -dienstleistungen oder die Flugnavigationseinrichtungen oder die Sicherheitseinrichtungen und -dienstleistungen, einschliesslich der dazugehörigen Dienstleistungen und Einrichtungen für die Luftfahrzeuge, ihre Besatzung, Passagiere und Fracht; und
- i.
- «Luftverkehrslinie», «internationale Luftverkehrslinie», «Luftfahrtunternehmen» und «Landung zu nichtgewerblichen Zwecken» das, was in Artikel 96 des Übereinkommens festgelegt ist.