Art. 1 Zweck
Diese Verordnung soll verhindern, dass Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die nicht legal geschlagen oder gehandelt wurden.
814.021
vom 12. Mai 2021 (Stand am 1. Januar 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 35e Absatz 2, 35f Absätze 2 und 4 sowie 39 Absatz 1
des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19831 (USG)
verordnet:
1 SR 814.01
Diese Verordnung soll verhindern, dass Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die nicht legal geschlagen oder gehandelt wurden.
1 Diese Verordnung gilt für Holz und Holzerzeugnisse nach Anhang 1.
2 Sie gilt nicht für Produkte, die aus Altholz hergestellt wurden.
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
1 Die Erstinverkehrbringer müssen ein System der Sorgfaltspflicht anwenden.
2 Das System der Sorgfaltspflicht beinhaltet die:
3 Die Erstinverkehrbringer müssen ihr System der Sorgfaltspflicht auf dem neuesten Stand halten und jährlich bewerten. Sie können ihr System und dessen Anwendung nach Artikel 10 von einer anerkannten Inspektionsstelle bewerten lassen.
1 Die Erstinverkehrbringer müssen folgende Informationen beschaffen:
2 Sie müssen dokumentieren, an wen sie das Holz oder die Holzerzeugnisse weitergegeben haben.
2 SR 453.0
Die Erstinverkehrbringer müssen das Risiko, dass das Holz oder die Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag oder illegalem Handel stammen, bewerten. Die Risikobewertung erfolgt auf der Grundlage der Informationen nach Artikel 5 Absatz 1 und nach den folgenden Kriterien:
1 Erweist sich das Risiko, dass das Holz oder die Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag oder illegalem Handel stammen, nicht als vernachlässigbar, so müssen die Erstinverkehrbringer mittels weiterer Abklärungen und Massnahmen eine Risikominderung durchführen.
2 Erweist sich das Risiko nach Durchführen der Risikominderung weiterhin als nicht vernachlässigbar, so dürfen sie das Holz oder die Holzerzeugnisse nicht in Verkehr bringen.
Informationen nach den Artikeln 4–7 sind angemessen zu dokumentieren und während fünf Jahren aufzubewahren.
Händler müssen die Dokumente zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit nach Artikel 35g Absatz 1 USG während fünf Jahren aufbewahren.
Eine Inspektionsstelle hat folgende Aufgaben:
1 Eine Inspektionsstelle kann anerkannt werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllt:
2 Die Anerkennung erfolgt auf Gesuch hin; dem Gesuch sind die Unterlagen nach Anhang 2 beizulegen. Zuständig für die Anerkennung ist das BAFU. Es erlässt ein Pflichtheft, welches festhält, über welche Fachkompetenzen die Inspektionsstellen verfügen müssen und welche Elemente im Rahmen einer Inspektion überprüft und in einem Bericht festgehalten werden müssen.
3 Erfüllt eine Inspektionsstelle die Anforderungen nicht mehr, so setzt ihr das BAFU eine Frist zur Behebung des Mangels. Ist der Mangel nach Fristablauf nicht behoben, so entzieht das BAFU der Organisation die Anerkennung und informiert die SAS.
4 Die SAS sendet dem BAFU die Berichte, die sie im Rahmen der Akkreditierung und der Aufrechterhaltung der Akkreditierung der Inspektionsstellen erstellt.
5 Das BAFU führt ein öffentliches Verzeichnis der anerkannten Inspektionsstellen.
3 Die Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch
1 Das BAFU betreibt ein Informationssystem. Es erfasst darin folgende Daten:
2 Die Kantone haben Zugriff auf das Informationssystem; sie erfassen darin Daten, soweit es für den Vollzug nach Artikel 15 Absatz 3 erforderlich ist.
Das BAFU kann im Rahmen seiner Kontrolle nach Artikel 15 Absatz 2 vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen in Fällen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g letzter Satzteil Auskunft aus dem Informationssystem nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 16. März 20124 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten verlangen.
4 SR 453
1 Das BAFU ist die zuständige Behörde für die Datenbekanntgabe an ausländische Behörden und internationale Institutionen.
2 Es kann Personendaten von Erstinverkehrbringern, Händlern und Inspektionsstellen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten über administrative oder strafrechtliche Sanktionen, die für den Vollzug der Bestimmungen der Europäischen Union über das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen erforderlich sind, an die zuständigen Verwaltungsbehörden der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums bekanntgeben.
1 Das BAFU vollzieht diese Verordnung.
2 Es kontrolliert, ob die Erstinverkehrbringer und Händler sowie die anerkannten Inspektionsstellen ihre Verpflichtungen nach dieser Verordnung einhalten; bei Erstinverkehrbringern und Händlern erfolgt die Kontrolle risikobasiert.
3 Für Kontrollen von Erstinverkehrbringern von Holz, das im Inland geschlagen wird, sind die Kantone zuständig.
1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) kontrolliert auf Verlangen des BAFU, ob bei der Einfuhr von Holz- und Holzerzeugnissen die Pflichten nach den Artikeln 5–7 eingehalten werden.
2 Besteht Verdacht auf eine Widerhandlung, so ist das BAZG berechtigt, die Ware zurückzuhalten. In diesem Fall zieht es das BAFU bei. Dieses nimmt die weiteren Abklärungen vor und trifft die erforderlichen Massnahmen.
3 Das BAFU kann vom BAZG die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Angaben aus den Zollanmeldungen verlangen.
1 Die Erstinverkehrbringer, Händler und Inspektionsstellen müssen den zuständigen Behörden auf Verlangen die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte erteilen und Zutritt zu ihren Anlagen und Einrichtungen gewähren.
2 Die Erstinverkehrbringer, Händler und Inspektionsstellen müssen die erforderlichen Unterlagen auf Aufforderung des BAFU im Informationssystem nach Artikel 12 Absatz 1 erfassen.
1 Das BAFU und die Kantone können Holz oder Holzerzeugnisse von Erstinverkehrbringern beschlagnahmen, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass das Holz oder die Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag oder illegalem Handel stammen.
2 Sie setzen dem Erstinverkehrbringer eine Frist, um den Verdacht zu entkräften.
3 Wird der Verdacht innert der gesetzten Frist nicht entkräftet, so ziehen sie das beschlagnahmte Holz oder die beschlagnahmten Holzerzeugnisse ein.
1 Beschlagnahmte Produkte werden vorübergehend an einem geeigneten Ort und auf Kosten des Erstinverkehrbringers gelagert.
2 Eingezogene Produkte werden:
Für Verfügungen, Kontrollen und Dienstleistungen des BAFU werden Gebühren nach der Gebührenverordnung BAFU vom 3. Juni 20055 erhoben.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation führt die Anhänge 1 und 2 im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Union nach.
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 3 geregelt.
Die Artikel 4–9 sind nur anwendbar, soweit es um Holz und Holzerzeugnisse geht, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig in Verkehr gebracht wurden.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
(Art. 2 Abs. 1)
Zolltarifnummer | Warenbeschreibung |
4401 | Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Scheiten, Briketts, Pellets oder ähnlichen Formen agglomeriert; |
4403 | Rohholz, auch entrindet, entsplintet oder zwei- oder vierseitig behauen; |
4406 | Schwellen aus Holz für Schienenwege und dergleichen; |
4407 | Holz, in der Längsrichtung gesägt oder besäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden durch Verleimen zusammengesetzt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm; |
4408 | Furniere (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz erzeugten Blätter), Blätter für Sperrholz oder für ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden oder Schmalseiten zusammengesetzt, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm: |
4409 | Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), auf der ganzen Länge einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gefedert, genutet, gespundet, gefalzt, abgeschrägt, mit V-Nut, gekehlt, abgerundet oder ähnlich profiliert), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden durch Verleimen zusammengesetzt; |
4410 | Spanplatten, sog. «Oriented strand board»-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z.B. «Waferboard-Platten») aus Holz oder anderen verholzten Stoffen, auch mit Harzen oder anderen organischen Bindemitteln agglomeriert; |
4411 | Faserplatten aus Holz oder anderen verholzten Stoffen, auch mit Harzen oder anderen organischen Bindemitteln agglomeriert |
4412 | Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz |
4413 | Verdichtetes Holz, in Blöcken, Brettern, Stäben oder Profilen |
4414 | Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder ähnliche Gegenstände |
4415 | Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche |
4416 | Fässer, Tröge, Bottiche und andere Küferwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz |
4418 | Bauschreiner- und Zimmermannsarbeiten, einschliesslich |
47 | Halbstoffe aus Holz oder anderen zellulosehaltigen Faserstoffen |
48 | Papiere und Pappen; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe |
9403 30 | Möbel aus Holz, der in Büros verwendeten Art |
9403 40 | Möbel aus Holz, der in Küchen verwendeten Art |
9403 50 | Möbel aus Holz, der in Schlafzimmern verwendeten Art |
9403 60 | andere Möbel aus Holz |
9403 91 | Möbelteile aus Holz |
9406 10 | vorgefertigte Gebäude aus Holz |
(Art. 11 Abs. 2)
Die Inspektionsstellen müssen mit dem Gesuch auf Anerkennung dem BAFU folgende Unterlagen einreichen:
1.1 Handelsregisterauszug
2.1 Akkreditierung durch die SAS einschliesslich des Akkreditierungsberichts der SAS
3.1 Beschreibung der Organisation und Struktur
3.2 Verzeichnis des fachlich kompetenten Personals mit Kopien ihrer Lebensläufe
3.3 Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten und ihrer Aufteilung
(Art. 22)
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
...6
6 Die Änderungen können unter AS 2021 306 konsultiert werden.