0.142.111.892

 AS 2021 279

Originaltext

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, amtlichen und Dienstpasses

Abgeschlossen am 7. Dezember 2018

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Mai 2021

(Stand am 1. Mai 2021)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien
(nachstehend «die Vertragsparteien» genannt),

veranlasst durch den gemeinsamen Wunsch, das Reisen zwischen der Schweiz und Bolivien (nachstehend «die Staaten» genannt) für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, amtlichen und Dienstpasses zu erleichtern,

in der Absicht, die vertrauensvolle und solidarische Zusammenarbeit gegenseitig zu verstärken,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Diplomatisches und konsularisches Personal

1.  Die Staatsangehörigen beider Staaten, die einen gültigen heimatlichen Diploma­ten-, amtlichen und Dienstpass besitzen und Mitglied einer diplomatischen Mission, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission ihres Staates bei einer internationalen Organisation sind, mit der ein Sitzabkommen abgeschlossen wurde, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet des anderen Staates einreisen und sich dort während der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten. Die Stelle, die Ankunft und die endgültige Abreise der oben genannten Personen sowie die Beendigung ihrer Tätigkeit werden dem Empfangsstaat durch den Entsendestaat im Voraus auf diplomatischem Weg notifiziert.

2.  Familienangehörige der in Absatz 1 bezeichneten Personen, die Staatsangehörige des Entsendestaates und Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen heimatlichen Diplomaten-, amtlichen und Dienstpasses sind, profitieren von denselben Leistungen, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben und vom Empfangsstaat als Familienangehörige mit einem Recht auf den Aufenthalt bei den Personen nach Absatz 1 anerkannt werden.

Art. 2 Andere Reisegründe

1.  Die Staatsangehörigen beider Staaten, die einen gültigen heimatlichen Diplomaten-, amtlichen und Dienstpass besitzen und nicht in Artikel 1 erwähnt werden, benötigen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Staates, für den dortigen Aufenthalt von bis zu 90 (neunzig) Tagen je Zeitraum von 180 (hundertachtzig) Tagen sowie für die Ausreise daraus kein Visum, sofern sie im anderen Staat keine selbstständige oder andere Erwerbstätigkeit aufnehmen.

2.  Bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz nach der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten, für welche die Bestimmungen über Grenzübertritt und Visa gemäss Schengen-Besitzstand vollumfänglich anwendbar sind, gilt das Datum, an dem die Aussengrenze des durch die genannten Staaten gebildeten Raums überschritten wird, als erster Tag des Aufenthalts (von höchstens 90 Tagen) in diesem Raum; der Ausreisetag gilt als letzter Tag des Aufenthalts in diesem Raum.

Art. 3 Einhaltung der innerstaatlichen Gesetzgebung

1.  Die Staatsangehörigen beider Staaten sind verpflichtet, sich während ihres Aufenthalts an die Gesetze in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt sowie an sämtliche im Hoheitsgebiet des anderen Staates geltenden Rechtsvorschriften zu halten.

2.  Die in diesem Abkommen bezeichneten Pässe erfüllen die Gültigkeitskriterien gemäss dem innerstaatlichen Recht des Empfangsstaates.

Art. 4 Einreiseverweigerung

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, den Staatsangehörigen des anderen Staates die Einreise oder den Aufenthalt in ihr Hoheitsgebiet nach den Artikeln 1 und 2 aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit zu verweigern.

Art. 5 Notifikation der relevanten Dokumente

1.  Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien tauschen innerhalb von 30 (dreissig) Tagen nach Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens auf diplomatischem Weg personalisierte Muster ihrer Pässe aus.

2.  Falls neue Diplomaten-, amtliche und Dienst- oder andere Pässe eingeführt werden, oder falls die bisherigen Pässe geändert werden, stellt die betreffende Partei der anderen Partei spätestens 30 (dreissig) Tage vor deren Einführung auf diplomatischem Weg personalisierte Muster der neuen oder geänderten Pässe sowie detaillierte Angaben über deren Anwendbarkeit zur Verfügung.

Art. 6 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Sämtliche Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien, die sich aus der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens ergeben, werden durch direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg beigelegt.

Art. 7 Änderungen

Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden, sofern die Änderungen nicht unvereinbar sind mit der Erfüllung seines Zwecks. Die Änderungen treten 30 (dreissig) Tage nach der letzten schriftlichen Notifikation in Kraft, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen Formalitäten unterrichten.

Art. 8 Unberührtheitsklausel

Vom vorliegenden Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus den internationalen Übereinkommen ergeben, die sie unterzeichnet haben, insbesondere aus dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 19611 über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 19632 über konsularische Beziehungen.

Art. 9 Gültigkeitsdauer und Inkrafttreten

Dieses Abkommen gilt für die Dauer von 5 (fünf) Jahren und kann automatisch um weitere aufeinanderfolgende Perioden gleicher Dauer verlängert werden. Es tritt 30 (dreissig) Tage nach der letzten schriftlichen Notifikation3, welche über den Abschluss der dafür erforderlichen innerstaatlichen Formalitäten unterrichtet, in Kraft.

3 Auf der Basis des authentischen englischen Textes geändert.

Art. 10 Suspendierung

Jede Vertragspartei kann die Anwendung sämtlicher Bestimmungen des vorliegenden Abkommens oder eines Teils davon aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen suspendieren. Der Entscheid über die Suspendierung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg spätestens 48 (achtundvierzig) Stunden vor deren Inkrafttreten mitzuteilen. Die Vertragspartei, welche die Anwendung dieses Abkommens suspendiert hat, benachrichtigt die andere Vertragspartei unverzüglich, sobald die Gründe für die Suspendierung wegfallen. Die Aussetzung endet am Datum des Eingangs dieser Notifikation.

Art. 11 Kündigung

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg jederzeit ihren Entscheid notifizieren, das vorliegende Abkommen zu kündigen. Das Abkommen endet 60 (sechzig) Tage nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei.

Geschehen zu La Paz, am 7. Dezember 2018, in zweifacher Ausführung in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung ist der englische Text massgebend.


Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Roger Denzer

Für die
Regierung des
Plurinationalen Staates Bolivien:

Diego Pary Rodriguez