A. Schreiben der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Brüssel den 9. Dezember 2019
Exzellenz,
im Anschluss an die Verhandlungen nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Liste der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein) beehre ich mich, Folgendes vorzuschlagen:
Die Schweizerische Eidgenossenschaft nimmt in ihre Liste für das Zollgebiet der Schweiz und Liechtensteins folgende Änderungen auf:
1. Änderung von konsolidierten Zollsätzen in der geltenden Liste LIX:
Fleisch von Hausschweinen, lediglich gewürzt:
Tarifnummer | Bezeichnung der Ware | Derzeitiger | Vorgeschlagener | Besondere |
- - - andere | ||||
1602.4991 | - - - - Fleisch, roh, | 850.– CHF/ | 2304.– CHF/ | Besondere |
1602.4999 | - - - - andere | 850.– CHF/ | 850. – CHF/ | Besondere |
Fleisch von Rindern, lediglich gewürzt (nicht weiter zubereitet):
Tarifnummer | Bezeichnung der Ware | Derzeitiger | Vorgeschlagener | Besondere |
- - - andere | ||||
1602.5093 | - - - - Fleisch, roh, | 638.– CHF/ | 2212.– CHF/ | Besondere Schutzklausel |
1602.5098 | - - - - andere, einschließlich parierte Stücke Rinderkeule, roh, entbeint, gesalzen und gewürzt, | 638.– CHF/ | 638.– CHF/ | Besondere Schutzklausel |
Neue und geänderte Zollkontingente:
K-Nr | Warenbezeichnung | Derzeitiges Kontingent | Vorgeschlagenes Kontingent |
5 | Tiere zum Schlachten; Fleisch vorwiegend | Tonnen | Tonnen |
|
Dieses Abkommen unterliegt den internen Zustimmungsverfahren der Vertragsparteien. Die Europäische Union und die Schweiz notifizieren einander schriftlich den Abschluss der internen Verfahren, die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlich sind, und die Schweiz notifiziert der Europäischen Union die Zertifizierung der Änderungen der Liste LIX Schweiz und Liechtenstein. Das Abkommen tritt am Tag des Zugangs der letzten Notifizierung in Kraft.
Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie die Zustimmung der Europäischen Union zu den vorstehenden Ausführungen bestätigen wollten. Sofern die Europäische Union dem Vorstehenden zustimmen kann, beehre ich mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union bilden, das am Tag des Zugangs der letzten Notifizierung in Kraft tritt.
Gestatten Sie mir den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
B. Schreiben der Europäischen Union
Brüssel den 9. Dezember 2019
Exzellenz,
Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:
«Im Anschluss an die Verhandlungen nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Liste der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein) beehre ich mich, Folgendes vorzuschlagen:
Die Schweizerische Eidgenossenschaft nimmt in ihre Liste für das Zollgebiet der Schweiz und Liechtensteins folgende Änderungen auf:
1. Änderung von konsolidierten Zollsätzen in der geltenden Liste LIX:
Fleisch von Hausschweinen, lediglich gewürzt:
Tarifnummer | Bezeichnung der Ware | Derzeitiger | Vorgeschlagener | Besondere |
- - - andere | ||||
1602.4991 | - - - - Fleisch, roh, lediglich gewürzt | 850.– CHF/ | 2304.– CHF/ | Besondere Schutzklausel |
1602.4999 | - - - - andere | 850.– CHF/ | 850.– CHF/ | Besondere Schutzklausel |
Fleisch von Rindern, lediglich gewürzt (nicht weiter zubereitet):
Tarifnummer | Bezeichnung der Ware | Derzeitiger | Vorgeschlagener | Besondere |
---|---|---|---|---|
- - - andere | Besondere Schutzklausel | |||
1602.5093 | - - - - Fleisch, roh, lediglich gewürzt, ausgenommen Nr. 1602.5098 | 638.– CHF/ | 2212.– CHF/ | Besondere Schutzklausel |
1602.5098 | - - - - andere, einschließlich parierte Stücke Rinderkeule, roh, entbeint, gesalzen und gewürzt, für die Herstellung von getrocknetem Fleisch | 638.– CHF/ | 638.– CHF/ | Besondere Schutzklausel |
Neue und geänderte
Zollkontingente:
K-Nr. | Warenbezeichnung | Derzeitiges Kontingent | Vorgeschlagenes Kontingent |
5 | Tiere zum Schlachten; Fleisch vorwiegend | Tonnen | Tonnen |
|
Dieses Abkommen unterliegt den internen Zustimmungsverfahren der Vertragsparteien. Die Europäische Union und die Schweiz notifizieren einander schriftlich den Abschluss der internen Verfahren, die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlich sind, und die Schweiz notifiziert der Europäischen Union die Zertifizierung der Änderungen der Liste LIX Schweiz und Liechtenstein. Das Abkommen tritt am Tag des Zugangs der letzten Notifizierung in Kraft.
Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie die Zustimmung der Europäischen Union zu den vorstehenden Ausführungen bestätigen wollten. Sofern die Europäische Union dem Vorstehenden zustimmen kann, beehre ich mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union bilden, das am Tag des Zugangs der letzten Notifizierung in Kraft tritt.»
Ich darf Ihnen die Zustimmung der Europäischen Union zum Inhalt dieses Schreibens mitteilen.
Gestatten Sie mir den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.