0.632.290.17

 AS 2021 247; BBl 2021 348

Originaltext

Abkommen
in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union im Rahmen von Verhandlungen gemäss Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der WTO-Zugeständnisse der Schweiz für gewürztes Fleisch

Abgeschlossen in Brüssel am 9. Dezember 2019

Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 20211

Provisorisch angewendet seit dem 1. Januar 2021

In Kraft getreten am 19. Mai 20222

(Stand am 19. Mai 2022)

1 BBl 2021 679

2 AS 2022 341

A. Schreiben der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Brüssel den 9. Dezember 2019

Exzellenz,

im Anschluss an die Verhandlungen nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handels­abkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Liste der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein) beehre ich mich, Folgendes vorzuschlagen:

Die Schweizerische Eidgenossenschaft nimmt in ihre Liste für das Zollgebiet der Schweiz und Liechtensteins folgende Änderungen auf:

1.  Änderung von konsolidierten Zollsätzen in der geltenden Liste LIX:

Fleisch von Hausschweinen, lediglich gewürzt:

Tarifnummer

Bezeichnung der Ware

Derzeitiger
konsolidierter
Zollsatz

Vorgeschlagener
konsolidierter
Zollsatz

Besondere
Schutzklausel

- - - andere

1602.4991

- - - - Fleisch, roh,
lediglich gewürzt

850.– CHF/
100 kg brutto

2304.– CHF/
100 kg brutto

Besondere
Schutzklausel

1602.4999

- - - - andere

850.– CHF/
100 kg brutto

850. – CHF/
100 kg brutto

Besondere
Schutzklausel

Fleisch von Rindern, lediglich gewürzt (nicht weiter zubereitet):

Tarifnummer

Bezeichnung der Ware

Derzeitiger
konsolidierter
Zollsatz

Vorgeschlagener
konsolidierter
Zollsatz

Besondere
Schutzklausel

- - - andere

1602.5093

- - - - Fleisch, roh,
lediglich gewürzt, ausgenommen Nr. 1602.5098

638.– CHF/
100 kg brutto

2212.– CHF/
100 kg brutto

Besondere Schutzklausel

1602.5098

- - - - andere, einschließlich parierte Stücke Rinderkeule, roh, entbeint, gesalzen und gewürzt,
für die Herstellung von getrocknetem Fleisch

638.– CHF/
100 kg brutto

638.– CHF/
100 kg brutto

Besondere Schutzklausel

Neue und geänderte Zollkontingente:

K-Nr

Warenbezeichnung

Derzeitiges Kontingent

Vorgeschlagenes Kontingent

5

Tiere zum Schlachten; Fleisch vorwiegend
auf der Basis von Raufutter produziert

Tonnen
22 500

Tonnen
23 7001)

1)
Zusätzlich zu den derzeitigen Teilkontingenten wird die Menge von mindestens
600 Tonnen für parierte Stücke Rinderkeule, entbeint, gesalzen und gewürzt,
der Position 1602.5091 zugewiesen

Dieses Abkommen unterliegt den internen Zustimmungsverfahren der Ver­trags­parteien. Die Europäische Union und die Schweiz notifizieren einander schriftlich den Abschluss der internen Verfahren, die für das Inkrafttreten dieses Abkommens er­forderlich sind, und die Schweiz notifiziert der Europäischen Union die Zerti­fizierung der Änderungen der Liste LIX Schweiz und Liechtenstein. Das Abkommen tritt am Tag des Zugangs der letzten Notifizierung in Kraft.

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie die Zustimmung der Europäischen Union zu den vorstehenden Ausführungen bestätigen wollten. Sofern die Europäische Union dem Vorstehenden zustimmen kann, beehre ich mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Brief­wechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Euro­päischen Union bilden, das am Tag des Zugangs der letzten Notifizierung in Kraft tritt.

Gestatten Sie mir den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

B. Schreiben der Europäischen Union

Brüssel den 9. Dezember 2019

Exzellenz,

Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

«Im Anschluss an die Verhandlungen nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Liste der Schwei­zerischen Eidgenossenschaft (Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein) beehre ich mich, Folgendes vorzuschlagen:

Die Schweizerische Eidgenossenschaft nimmt in ihre Liste für das Zollgebiet der Schweiz und Liechtensteins folgende Änderungen auf:

1.  Änderung von konsolidierten Zollsätzen in der geltenden Liste LIX:

Fleisch von Hausschweinen, lediglich gewürzt:

Tarifnummer

Bezeichnung der Ware

Derzeitiger
konsolidierter
Zollsatz

Vorgeschlagener
konsolidierter
Zollsatz

Besondere
Schutzklausel

- - - andere

1602.4991

- - - - Fleisch, roh, lediglich gewürzt

850.– CHF/
100 kg brutto

2304.– CHF/
100 kg brutto

Besondere Schutzklausel

1602.4999

- - - - andere

850.– CHF/
100 kg brutto

850.– CHF/
100 kg brutto

Besondere Schutzklausel

Fleisch von Rindern, lediglich gewürzt (nicht weiter zubereitet):

Tarifnummer

Bezeichnung der Ware

Derzeitiger
konsolidierter
Zollsatz

Vorgeschlagener
konsolidierter
Zollsatz

Besondere
Schutzklausel

- - - andere

Besondere Schutzklausel

1602.5093

- - - - Fleisch, roh, lediglich gewürzt, ausgenommen Nr. 1602.5098

638.– CHF/
100 kg brutto

2212.– CHF/
100 kg brutto

Besondere Schutzklausel

1602.5098

- - - - andere, einschließlich parierte Stücke Rinderkeule, roh, entbeint, gesalzen und gewürzt, für die Herstellung von getrocknetem Fleisch

638.– CHF/
100 kg brutto

638.– CHF/
100 kg brutto

Besondere Schutzklausel

Neue und geänderte

Zollkontingente:

K-Nr.

Warenbezeichnung

Derzeitiges Kontingent

Vorgeschlagenes Kontingent

5

Tiere zum Schlachten; Fleisch vorwiegend
auf der Basis von Raufutter produziert

Tonnen
22 500

Tonnen
23 7001)

1)
Zusätzlich zu den derzeitigen Teilkontingenten wird die Menge von mindestens
600 Tonnen für parierte Stücke Rinderkeule, entbeint, gesalzen und gewürzt,
der Position 1602.5091 zugewiesen

Dieses Abkommen unterliegt den internen Zustimmungsverfahren der Vertrags­parteien. Die Europäische Union und die Schweiz notifizieren einander schriftlich den Abschluss der internen Verfahren, die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfor­derlich sind, und die Schweiz notifiziert der Europäischen Union die Zerti­fizierung der Änderungen der Liste LIX Schweiz und Liechtenstein. Das Abkommen tritt am Tag des Zugangs der letzten Notifizierung in Kraft.

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie die Zustimmung der Europäischen Union zu den vorstehenden Ausführungen bestätigen wollten. Sofern die Europäische Union dem Vorstehenden zustimmen kann, beehre ich mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Brief­wechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union bilden, das am Tag des Zugangs der letzten Notifizierung in Kraft tritt.»

Ich darf Ihnen die Zustimmung der Europäischen Union zum Inhalt dieses Schreibens mitteilen.

Gestatten Sie mir den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.