1 Beabsichtigt das Bundesamt für Rüstung eine Immobilie zu verkaufen, so richtet sich das Vorgehen nach den Artikeln 130b Absatz 1 MG und 13 Absatz 2 VILB8.
2 Der Verkauf von Immobilien an Kantone und Gemeinden zu öffentlichen Zwecken kann ohne vorgängiges Angebot auf dem Markt erfolgen. Der Verkaufspreis wird in diesem Fall anhand einer Schatzung festgelegt. Im Kaufvertrag sind Regelungen zur Gewinnbeteiligung und zur Mehrwertabschöpfung zugunsten des Bundes vorzusehen.
3 Verzichten Kantone und Gemeinden auf den Kauf, so werden nutzbare Immobilien auf dem Markt Privaten zu Marktpreisen angeboten. Ausnahmen sind möglich, wenn aufgrund öffentlicher Interessen (z.B. Verkehrsinfrastrukturen) oder der besonderen Verhältnisse (z.B. Landabtausch) ein Verkauf an eine bestimmte Privatperson geboten ist. Im Kaufvertrag sind Regelungen zur Gewinnbeteiligung und zur Mehrwertabschöpfung zugunsten des Bundes vorzusehen.
4 Immobilien dürfen nur an Private verkauft werden, wenn die erforderlichen planungsrechtlichen Bewilligungen für die vorgesehene Nutzung vorliegen.
5 Nutzungseinschränkungen sowie Aufwendungen, die im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung notwendig sind, können vorgeleistet oder bei der Preisfindung berücksichtigt werden.
6 Immobilien, die in Natur- und Landschaftsschutzgebieten liegen oder gemäss den Hinweisinventaren des VBS oder einem kantonalen Bauinventar erhaltenswert sind, können an geeignete öffentliche oder private Trägerschaften verkauft werden. Die Schutzziele sind bei der Veräusserung mit Auflagen zu sichern.
7 Beim Verkauf ist sicherzustellen, dass für Massnahmen nach der AltlV9 die Kostentragung geregelt ist.