748.222.0
Verordnung des UVEK
über die europaweit geregelten Ausweise
und Berechtigungen für Flugpersonal
(VEAF)
vom 18. Dezember 2020 (Stand am 1. Februar 2021)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK),
gestützt auf die Artikel auf die Artikel 24 Absatz 1 und 25 Absatz 1
der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19731,
in Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 1178/20112,
der Verordnung (EU) 2018/3953 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/19764,
verordnet:
Diese Verordnung gilt im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der Verordnung (EU) 2018/395 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 insbesondere für:
- a.
- die Erteilung, Verlängerung, Erneuerung und den Entzug von Ausweisen und Berechtigungen für Pilotinnen und Piloten;
- b.
- die Zulassung und die Beaufsichtigung von Personen und Betrieben, die für die Flugausbildung oder die Flugsimulatoren-Ausbildung und für die Bewertung der Befähigung einer Pilotin oder eines Piloten verantwortlich sind;
- c.
- die Zulassung und die Beaufsichtigung flugmedizinischer Sachverständiger und fliegerärztlicher Zentren;
- d.
- die flugmedizinische Beurteilung von Flugbegleiterinnen und Flugbegleitern sowie die Qualifikation der für diese Beurteilung zuständigen Personen und Betriebe.
1 Werden die folgenden, von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA)
oder vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) erlassenen Regelwerke5 eingehalten so wird vermutet, dass die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der Verordnung (EU) 2018/395 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 eingehalten werden:
- a.
- die Zulassungsspezifikationen (Certification Specifications; CS);
- b.
- die annehmbaren Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance; AMC);
- c.
- die alternativen Nachweisverfahren (Alternative Means of Compliance, AltMoC).
2 Wer von den Regelwerken nach Absatz 1 abweicht, muss dem BAZL nachweisen können, dass sie oder er die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der Verordnung (EU) 2018/395 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 auf andere Weise erfüllt.
1 Das BAZL nimmt die Prüfungen zur Erlangung, Verlängerung oder Erneuerung eines Sprachenvermerks gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang 1 Abschnitt A, FCL.055 ab. Die Prüfungen werden mehrmals jährlich durchgeführt und regional angeboten.
2 Das BAZL kann die Durchführung der Prüfungen an eine geeignete Organisation delegieren.
3 Prüfungen zur Verlängerung oder Erneuerung eines Sprachenvermerks des Niveaus 4 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang 1 Anlage 2 können auch durch die Inhaberin oder den Inhaber einer Berechtigung als Sprachprüferin oder Sprachprüfer abgenommen werden, sofern der Sprachenvermerk nicht mehr als drei Jahre verfallen ist.
4 Sprachprüferinnen oder Sprachprüfer nehmen die Prüfungen anlässlich eines Fluges selbstständig gemäss den Weisungen des BAZL ab.
5 Die Sprachprüferin oder der Sprachprüfer übermittelt das Prüfungsresultat dem BAZL. Ist die Prüfung bestanden, kann sie oder er einen provisorischen Sprachenvermerk im Pilotenausweis eintragen.
1 Das BAZL erteilt die Berechtigung als Sprachprüferin oder Sprachprüfer, wenn die Bewerberin oder der Bewerber:
- a.
- Sprachkenntnisse mindestens des Niveaus 5 gemäss der Verordnung (EU)
Nr. 1178/2011 Anhang 1 Anlage 2 nachweist; - b.
- eine Ausbildung für den Erwerb einer Berechtigung für Sprachprüferinnen
oder Sprachprüfer gemäss Anhang absolviert hat; - c.
- die Fähigkeitsprüfung gemäss Anhang erfolgreich abgelegt hat.
2 Die Berechtigung gilt für drei Jahre. Sie wird um jeweils denselben Zeitraum verlängert, wenn die Sprachprüferin oder der Sprachprüfer:
- einen Sprachenvermerk mindestens des Niveaus 5 besitzt;
- eine Ausbildung für die Verlängerung einer Berechtigung für Sprachprüferinnen und Sprachprüfer gemäss Anhang absolviert hat, deren Abschluss nicht länger als zwölf Monate zurückliegt.
3 Eine Berechtigung als Sprachprüferin oder als Sprachprüfer kann innert fünf Jahren nach deren Verfall unter den Voraussetzungen nach Absatz 2 erneuert werden. Ist die Berechtigung länger verfallen, so ist sie neu zu beantragen.
4 Das BAZL führt die Ausbildungen für den Erwerb, die Verlängerung und die Erneuerung einer Berechtigung als Sprachprüferin oder Sprachprüfer selber durch; es kann sie an geeignete Organisationen delegieren.
Verletzt eine Sprachprüferin oder ein Sprachprüfer wiederholt oder in grober Weise ihre oder seine Pflichten, so kann das BAZL administrative Massnahmen gemäss Artikel 92 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19486 treffen.
Die Theorieprüfungen zum Erwerb von Berufs- und Linienpilotenausweisen sowie Instrumentenflugberechtigungen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 müssen in englischer Sprache abgelegt werden.
Die Verordnung des UVEK vom 27. April 20127 über die Ausweise des Flugpersonals nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2021 in Kraft.
(Art. 5 Abs. 1–3)
- a.
- Für den Erwerb einer Berechtigung ist eine theoretische und praktische Ausbildung gemäss den Ziffern 2 und 3 zu absolvieren sowie eine Fähigkeitsprüfung gemäss der Ziffer 4 erfolgreich zu bestehen.
- b.
- Für die Verlängerung oder Erneuerung einer Berechtigung ist eine zeitlich verkürzte theoretische und praktische Ausbildung gemäss den Ziffern 2 und 3 zu absolvieren.
Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Elemente:
- a.
- Gesetzliche Grundlagen;
- b.
- Bewertung der Sprachkenntnisse nach den folgenden Kriterien:
- 1.
- Aussprache,
- 2.
- Sprechflüssigkeit,
- 3.
- Vokabular,
- 4.
- Struktur,
- 5.
- Sprachverständnis,
- 6.
- Interaktion.
Die praktische Ausbildung umfasst folgende Elemente:
- a.
- Training der erforderlichen Elemente für die Spracherkennung gemäss der theoretischen Ausbildung;
- b.
- Bestimmen der Sprachfähigkeiten anhand von Testaufnahmen.
- a.
- Die Fähigkeitsprüfung erfolgt anhand einer praktischen Prüfung, nach Absolvierung der Ziffern 2 und 3.
- b.
- Gegenstand der Fähigkeitsprüfung ist die Bewertung der Sprachkenntnisse.