Art. 1 Sachkundenachweise
Die Sachkundenachweise, die zur Durchführung der Behandlungen nach Anhang 2 Ziffer 1 V-NISSG berechtigen, sind im Anhang aufgelistet.
814.711.32
vom 24. März 2021 (Stand am 1. April 2024)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung vom 27. Februar 20191 zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG),
verordnet:
Die Sachkundenachweise, die zur Durchführung der Behandlungen nach Anhang 2 Ziffer 1 V-NISSG berechtigen, sind im Anhang aufgelistet.
Wer einen Sachkundenachweis in den Anhang aufnehmen lassen will, reicht beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) bis jeweils am 31. August oder 28. Februar ein Gesuch mit den folgenden Unterlagen ein:
1 Die im Anhang aufgeführten Prüfungsstellen melden dem BAG jährlich bis spätestens 31. Oktober:
2 Die Prüfungsstellen melden dem BAG nach abgeschlossenen Prüfungen innert einem Monat die Personen, denen sie einen Sachkundenachweis ausgestellt haben; sie machen dabei die Angaben gemäss Anhang Ziffer 2.
3 Die Prüfungsstellen melden dem BAG umgehend Änderungen der Unterlagen nach Artikel 2.
1 Die Prüfungsstellen passen ihre Unterlagen den aktuellen Ausbildungsplänen, den aktuellen Prüfungsinhalten und dem aktuellen Prüfungsreglement nach Artikel 7 Absatz 2 V-NISSG an.
2 Das BAG überprüft mindestens alle fünf Jahre, ob die Unterlagen weiterhin den Anforderungen von Anhang 2 Ziffer 3 V-NISSG und dem Stand von Wissen und Technik entsprechen.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2021 in Kraft.
2 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Febr. 2022
(Art. 1)
Bezeichnung Sachkundenachweis (SN) | Zulässige Behandlungen nach Anhang 2 Ziffer 1 | Prüfungsstellen |
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SN Laser-Akupunktur | Akupunktur mittels Laser |
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SN Haarentfernung mit Laser | Entfernung von Haaren mit Laser |
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SN Haarentfernung mit hochenergetisch gepulstem nichtkohärenten Licht (IPL) | Entfernung von Haaren mit hochenergetisch gepulstem nichtkohärentem Licht (IPL) |
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SN Permanent-Make-up und Tattoo | Entfernung von Permanent-Make-up und Tätowierungen mittels Laser vorbehältlich Anhang 2 Ziffer 2.2 V‑NISSG |
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SN Haut und Pigmentierung | Behandlung von Akne, Falten, Narben, postinflammatorischer Hyperpigmentierung, Striae sowie Couperose, Blutschwämmchen und Spinnennävi, die kleiner als oder gleich 3 mm sind vorbehältlich Anhang 2 Ziffer 2.2 V-NISSG |
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SN Cellulite und Fettpolster | Behandlung von Cellulite und Fettpolster |
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SN Nagelpilz | Behandlung von Nagelpilz |