814.711.32

Verordnung des EDI
über die Sachkundenachweise
für Behandlungen zu kosmetischen Zwecken
mit nichtionisierender Strahlung und Schall

vom 24. März 2021 (Stand am 1. Mai 2021)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung vom 27. Februar 20191 zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG),

verordnet:

Art. 1 Sachkundenachweise

Die Sachkundenachweise, die zur Durchführung der Behandlungen nach Anhang 2 Ziffer 1 V-NISSG berechtigen, sind im Anhang aufgelistet.

Art. 2 Unterlagen

Wer einen Sachkundenachweis in den Anhang aufnehmen lassen will, reicht beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) bis jeweils am 31. August oder 28. Februar ein Gesuch mit den folgenden Unterlagen ein:

a.
Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen;
b.
Unterlagen zu den fachlichen Qualifikationen der Ausbildnerinnen und Ausbildner sowie der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten.
Art. 3 Meldungen

1 Die im Anhang aufgeführten Prüfungsstellen melden dem BAG jährlich bis spätestens 31. Oktober:

a.
eine Prüfungsstatistik, die Aufschluss über die Anteile der erfolgreich und erfolglos abgeschlossenen Prüfungen gibt;
b.
die Daten der geplanten Ausbildungen und Prüfungen für das Folgejahr.

2 Die Prüfungsstellen melden dem BAG nach abgeschlossenen Prüfungen innert einem Monat die Personen, denen sie einen Sachkundenachweis ausgestellt haben; sie machen dabei die Angaben gemäss Anhang Ziffer 2.

3 Die Prüfungsstellen melden dem BAG umgehend Änderungen der Unterlagen nach Artikel 2.

Art. 4 Änderungen

1 Die Prüfungsstellen passen ihre Unterlagen den aktuellen Ausbildungsplänen, den aktuellen Prüfungsinhalten und dem aktuellen Prüfungsreglement nach Artikel 7 Absatz 2 V-NISSG an.

2 Das BAG überprüft mindestens alle fünf Jahre, ob die Unterlagen weiterhin den Anforderungen von Anhang 2 Ziffer 3 V-NISSG und dem Stand von Wissen und Technik entsprechen.

Anhang

(Art. 1)

Sachkundenachweise

1. Die nachstehenden Sachkundenachweise berechtigen zur Durchführung der Behandlungen nach Anhang 2 Ziffer 1 V-NISSG:

Bezeichnung Sachkundenachweis (SN)

Zulässige Behandlungen nach Anhang 2 Ziffer 1 V-NISSG

Prüfungsstellen

SN Laser-Akupunktur

Akupunktur mittels Laser

SN Haarentfernung mit Laser

Entfernung von Haaren mit Laser

SN Haarentfernung mit hochenergetisch gepulstem nichtkohärenten Licht (IPL)

Entfernung von Haaren mit hochenergetisch gepulstem
nichtkohärentem Licht (IPL)

SN Permanent-Make-up und Tattoo

Entfernung von Permanent-Make-up und Tätowierungen
mittels Laser vorbehältlich Anhang 2 Ziffer 2.2 V‑NISSG

SN Haut und Pigmentierung

Behandlung von Akne, Falten, Narben, postinflammatorischer Hyperpigmentierung, Striae sowie Couperose, Blutschwämmchen und Spinnennävi, die kleiner als oder gleich 3 mm sind vorbehältlich Anhang 2 Ziffer 2.2 V-NISSG

SN Cellulite und Fettpolster

Behandlung von Cellulite und Fettpolster

SN Nagelpilz

Behandlung von Nagelpilz

2. Die SN enthalten die folgenden Angaben:

a.
Bezeichnung des SN gemäss Anhang Ziffer 1
b.
Vorname und Name der Person, welche den SN erlangt hat
c.
Geburtsdatum der Person, welche den SN erlangt hat
d.
Zulässige Behandlung gemäss Anhang Ziffer 1 dieser Verordnung und Anhang 2 Ziffer 1 V-NISSG
e.
Name der Prüfungsstelle gemäss Anhang Ziffer 1
f.
Daten und Orte der Prüfungen