0.192.120.281.21

 AS 2021 176

Übersetzung

Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der GARDP Foundation über die Vorrechte und Immunitäten der GARDP Foundation in der Schweiz

Abgeschlossen am 10. März 2021

In Kraft getreten am 10. März 2021

(Stand am 10. März 2021)

Der Schweizerische Bundesrat
einerseits
und
die GARDP Foundation
andererseits,

in dem Wunsche, ein Abkommen betreffend die Vorrechte und Immunitäten der GARDP Foundation in der Schweiz zu schliessen,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Rechtsfähigkeit

Der Schweizerische Bundesrat anerkennt die Rechtsfähigkeit in der Schweiz der GARDP Foundation (nachfolgend GARDP), welche 2018 als Stiftung nach schweizerischem Recht gegründet wurde.

Art. 2 Handlungsfreiheit

1 Der Schweizerische Bundesrat garantiert der GARDP Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit.

2 Er gewährt der GARDP die uneingeschränkte Versammlungsfreiheit, einschliesslich der Rede-, Beschluss- und Publikationsfreiheit, auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz.

Art. 3 Steuerliche Behandlung

1 Die GARDP, ihre Guthaben, Einkünfte und anderen Vermögenswerte sind von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. Für Liegenschaften und ihren Ertrag gilt diese Befreiung indessen nur, soweit sie Eigentum der GARDP sind und von deren Dienststellen benützt werden.

2 Die GARDP ist von den indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit.

3 Die GARDP ist für alle Bezüge von Gegenständen und Dienstleistungen in der Schweiz von steuerpflichtigen Personen sowie für alle Bezüge von Dienstleistungen, die der Bezugssteuer unterliegen, von der Mehrwertsteuer (MWST) nach Schweizer Recht befreit, wenn die Gegenstände und Dienstleistungen ausschliesslich für den amtlichen Gebrauch bestimmt sind.

4 Die GARDP ist nicht von Einfuhrabgaben (Zollgebühren, MWST usw.) auf importierte Gegenstände befreit.

5 Die GARDP ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.

6 Gemäss der schweizerischen Gesetzgebung wird die Befreiung von der MWST auf Gesuch der GARDP an der Quelle und ausnahmsweise durch Rückerstattung bewirkt. Die übrigen erwähnten Befreiungen sind gegebenenfalls auf Antrag der GARDP auf dem Wege der Rückerstattung zu gewähren, und zwar nach einem Verfahren, das zwischen der GARDP und den zuständigen Behörden zu vereinbaren ist.

Art. 4 Ausländisches Personal

Der Schweizerische Bundesrat befreit die GARDP für ihr ausländisches Personal von den schweizerischen Aufenthaltsbestimmungen.

Art. 5 Verhinderung von Missbrauch

1 Die GARDP und die schweizerischen Behörden arbeiten jederzeit zusammen, um den Gang der Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Polizeivorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten zu verhindern.

2 Die internationalen Verpflichtungen der Schweiz werden durch dieses Abkommen nicht beeinträchtigt.

Art. 6 Nichtverantwortlichkeit der Schweiz

Der Schweiz erwächst aus der Tätigkeit der GARDP auf ihrem Hoheitsgebiet keinerlei internationale Verantwortlichkeit aus Handlungen und Unterlassungen der GARDP oder ihren Mitarbeitenden.

Art. 7 Sicherheit der Schweiz

1 Die Kompetenz des Schweizerischen Bundesrates, alle angemessenen Massnahmen zur Wahrung der Sicherheit der Schweiz zu treffen, bleibt vorbehalten.

2 Falls er es als notwendig erachtet, den ersten Absatz dieses Artikels anzuwenden, setzt sich der Schweizerische Bundesrat so rasch, wie es die Umstände erlauben, mit der GARDP in Verbindung, um im gegenseitigen Einvernehmen die zum Schutz der Interessen der GARDP notwendigen Massnahmen zu beschliessen.

3 Die GARDP arbeitet mit den schweizerischen Behörden zusammen, um jegliche Beeinträchtigung, die sich aus ihrer Tätigkeit für die Sicherheit der Schweiz ergeben könnte, zu vermeiden.

Art. 9 Streitbeilegung

1 Jede Streitigkeit zwischen den Parteien des vorliegenden Abkommens über die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Abkommens, die nicht durch Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt werden konnte, kann auf Gesuch der einen oder der anderen Partei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet werden.

2 Die Parteien bestimmen je ein Mitglied des Schiedsgerichts.

3 Die so ernannten Mitglieder wählen in gegenseitigem Einvernehmen das dritte Mitglied, das den Vorsitz des Schiedsgerichts übernehmen wird. Sollte innerhalb einer angemessenen Frist keine Einigung zustande kommen, wird auf Begehren der einen oder der anderen Partei das dritte Mitglied durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts bezeichnet.

4 Das Schiedsgericht bestimmt sein Verfahren selbst.

5 Der Schiedsgerichtsentscheid ist für die Streitparteien verbindlich und endgültig.

Art. 10 Änderung des Abkommens

1 Das vorliegende Abkommen kann jederzeit auf Verlangen der einen oder der anderen Partei geändert werden.

2 In diesem Fall verständigen sich die beiden Parteien über die an den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens vorzunehmenden Änderungen.

Art. 11 Kündigung des Abkommens

1 Das vorliegende Abkommen kann durch die eine oder die andere Partei unter Einhaltung einer zweijährigen Frist auf den letzten Tag eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

2 Im Einvernehmen zwischen den Parteien kann die oben erwähnte Frist gekürzt werden, jedoch immer auf den letzten Tag eines Kalenderjahres.

Art. 12 Inkrafttreten

Das vorliegende Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

Geschehen in Bern, am 10. März 2021, in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Corinne Cicéron Bühler

Für die
GARDP Foundation:

Manica Balasegaram