1 Jedes ins Wasser ausgesetzte oder ausgelegte Fischereigerät muss mit einem schwimmenden Kennzeichen versehen sein, auf dem der Name und Vorname des Patentinhabers oder der Patentinhaberin gut lesbar aufgedruckt ist.
2 Die Markierungen müssen an einem Fischereigerät angebracht sein; eine Ausnahme gilt für das verankerte Grosse Schwebnetz und das Forellennetz bis zum 31. März.
3 Die Grossen Schwebnetze müssen an einem Ende des Satzes mit einem mindestens 40 cm breiten und 70 cm hohen schwarzen Fähnchen, das mindestens 1,40 m über der Wasseroberfläche liegt, und am anderen Ende des Satzes mit einem üblichen weissen Standlicht versehen sein.
4 Die Forellennetze müssen an beiden Enden des Satzes gekennzeichnet sein:
- a)
- mit einem üblichen weissen Standlicht;
- b)
- mit einem von einem gelben Fähnchen markierten, in einer Distanz von 5–10 m vom Festufer entfernten und auf der Achse des Netzes angebrachten Schwimmer. Das Fähnchen muss mindestens 40 cm breit und 70 cm hoch sein; der obere Abschluss des Fähnchens muss mindestens 1,40 m über der Wasseroberfläche liegen und senkrecht zur Fahnenstange stehen. Die Schwimmer können tagsüber an Ort gelassen werden; das gelbe Fähnchen als Signalisation muss belassen werden.
5 Die Bodennetze sind folgendermassen zu markieren:
- a)
- die Kleinen Netze müssen an beiden Enden mit einem roten Schwimmer landwärts und einem schwarzen Schwimmer seewärts markiert werden; die Schwimmer müssen mindestens 50 cm aus dem Wasser herausragen mit einem Fähnchen mit 30 cm Seitenlänge. In den Genfer Gewässern ausserhalb des Gewässerbereichs von Céligny muss der rote Schwimmer rechtsufrig und der schwarze Schwimmer linksufrig gesetzt werden;
- b)
- Netze, die höher als 2 m sind, müssen an beiden Enden mit einem von einem Fähnchen mit mindestens 50 cm Seitenlänge markierten Schwimmer gekennzeichnet werden; das Fähnchen ist landwärts rot, seewärts schwarz und muss mindestens 50 cm über der Wasseroberfläche angebracht sein. In den Genfer Gewässern ausserhalb des Gewässerbereichs von Céligny muss das rote Fähnchen rechtsufrig und das schwarze Fähnchen linksufrig gesetzt werden. Westlich der Linie zwischen dem Turm der Kirche von Yvoire und Villas Prangins (Club House des Golfs) kann anstelle dieser Schwimmer eine einzige rote Fahne mit einer Seitenlänge von 1 m verwendet werden, die mindestens 1,40 m über der Wasseroberfläche angebracht ist;
- c)
- zur Kennzeichnung eines einzelnen, senkrecht zum Ufer ausgelegten Netzes kann anstelle der in Buchstabe a erwähnten Vorkehrungen ein an einem Schaft befestigtes rot-schwarzes Fähnchen verwendet werden, welches mindestens 50 cm aufragt und uferseitig gesetzt ist.
6 Die Fischreuse ist mit einem weissen Schwimmer zu kennzeichnen, der mit einem mindestens 15 cm hohen und mindestens 20 cm langen Fähnchen markiert ist; das Fähnchen muss mindestens 30 cm aufragen. Für Häfen können die zuständigen Behörden der beiden Staaten zur Vereinfachung der Navigation spezielle Markierungen vorsehen.
7 Die Reuse für den Fang von Schleien und Brachsmen ist mit einem weissen Schwimmer zu kennzeichnen, der mit einem grünen, mindestens 15 cm hohen und mindestens 20 cm langen Fähnchen markiert ist; das Fähnchen muss mindestens 30 cm aufragen.
8 Die Krebsreuse ist mit einem weissen Schwimmer zu kennzeichnen, der mit einem gelben, mindestens 15 cm hohen und mindestens 20 cm langen Fähnchen markiert ist; das Fähnchen muss mindestens 30 cm aufragen. Für Sätze mit zehn Reusen genügt hingegen eine einzige Markierung.
9 Die Schweb- und Legeschnüre sind an beiden Enden mit einer schwarz-weissen, mindestens 15 cm hohe und mindestens 20 cm langen Fahne zu markieren; die Fahne muss mindestens 30 cm aufragen.