1 Die verfahrensführenden Abteilungen werden jeweils von einem Leitenden Staatsanwalt oder einer Leitenden Staatsanwältin geführt. Sie regeln ihre interne Organisation selbstständig und unterbreiten die Regelung dem Bundesanwalt oder der Bundesanwältin zur Genehmigung.
2 Sie führen Straf- und Rechtshilfeverfahren. Zur Führung von Verfahren können abteilungsübergreifende Teams gebildet werden.
3 Der Abteilung Staatsschutz und kriminelle Organisationen obliegt die Strafverfolgung namentlich in folgenden Bereichen:
- a.
- Straftaten des Strafgesetzbuchs4 (StGB), die gemäss Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a–f und h–l StPO5 der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen;
- b.
- Straftaten, für die besondere Bundesgesetze die Bundesgerichtsbarkeit vorsehen (Art. 23 Abs. 2 StPO), sofern nicht der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin die Abteilung Wirtschaftskriminalität oder die Abteilung Rechtshilfe, Terrorismus, Völkerstrafrecht und Cyberkriminalität als zuständig bezeichnet;
- c.
- Straftaten im Bereich einer kriminellen Organisation, die gemäss Artikel 24 Absatz 1 StPO der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen.
4 Der Abteilung Wirtschaftskriminalität obliegt die Strafverfolgung namentlich in folgenden Bereichen:
- a.
- Straftaten in den Bereichen Geldwäscherei, mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften sowie Korruption, die gemäss Artikel 24 Absatz 1 StPO der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen;
- b.
- Straftaten des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20156 (FinfraG), die gemäss Artikel 156 Absatz 1 FinfraG der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen;
- c.
- Straftaten des Zweiten und des Elften Titels des StGB, die gemäss Artikel 24 Absatz 2 StPO der fakultativen Bundesgerichtsbarkeit unterstehen.
5 Die Abteilung Rechtshilfe, Terrorismus, Völkerstrafrecht und Cyberkriminalität nimmt namentlich folgende Aufgaben wahr:
- a.
- Führung von Rechtshilfeverfahren in Bundeskompetenz gemäss dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 19817 (IRSG);
- b.
- Strafverfolgung von Straftaten im Bereich Terrorismus, die gemäss Artikel 24 Absatz 1 StPO oder besonderen Bundesgesetzen der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen;
- c.
- Strafverfolgung von Straftaten aus dem Bereich Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, die gemäss Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe g StPO der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen;
- d.
- Strafverfolgung von Straftaten in Bundeskompetenz im Bereich der Cyberkriminalität, soweit die Bearbeitung nicht einer anderen verfahrensführenden Abteilung zugewiesen ist;
- e.
- Unterstützung der Geschäftsleitung und sämtlicher Organisationseinheiten in Fragen der Rechtshilfe, der internationalen Kontakte und in der Koordination der Rechtshilfetätigkeit der Bundesanwaltschaft;
- f.
- Unterstützung der Geschäftsleitung und sämtlicher Organisationseinheiten in Fragen der Cyberkriminalität sowie Koordination der Tätigkeit der Bundesanwaltschaft im Bereich Cyberkriminalität.
6 Die Zweigstellen sind organisatorisch Teil der Abteilung Wirtschaftskriminalität. Auch die Abteilung Staatsschutz und kriminelle Organisationen und die Abteilung Rechtshilfe, Terrorismus, Völkerstrafrecht und Cyberkriminalität können an den Standorten der Zweigstellen Verfahren aus ihren Bereichen führen.
7 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin kann eine Abteilung mit der Führung von Verfahren aus dem Bereich einer anderen Abteilung beauftragen.