(1) Wird bei einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Träger in Japan ein Leistungsantrag, ein Rechtsmittel oder eine andere Erklärung nach schweizerischen Rechtsvorschriften eingereicht, so wird dieser Antrag, das Rechtsmittel oder die Erklärung mit Vermerk des Eingangsdatums unverzüglich durch die japanische Verbindungsstelle an die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf weitergeleitet.
Im Fall von Leistungsanträgen übermittelt der zuständige japanische Träger über die japanische Verbindungsstelle der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf alle verfügbaren Informationen, einschliesslich Angaben zu Versicherungszeiten, welche die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf für die Feststellung von Leistungsansprüchen benötigt.
(2) Wird bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf ein Leistungsantrag, ein Rechtsmittel oder eine Erklärung nach den japanischen Rechtsvorschriften eingereicht, so wird dieser Antrag, das Rechtsmittel oder die Erklärung mit Vermerk des Eingangsdatums unverzüglich an die japanische Verbindungsstelle weitergeleitet.
Im Fall von Leistungsanträgen übermittelt die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf dem zuständigen Träger in Japan alle verfügbaren Informationen, einschliesslich Angaben zu Versicherungszeiten, welche der zuständige Träger für die Feststellung von Leistungsansprüchen benötigt.
(3) Persönliche, in den Anträgen enthaltene Daten werden durch die Verbindungsstelle des Vertragsstaates geprüft, in dem der Antrag eingegangen ist. Die Verbindungsstelle bestätigt die urkundlich belegte Richtigkeit der Angaben. Die Art der unter diesen Artikel fallenden Informationen und alle allenfalls damit verbundenen Verfahren werden durch die Verbindungsstellen der Vertragsstaaten gemeinsam bestimmt.
(4) Zusätzlich zum Antrag und den Informationen gemäss Absätzen 1 und 2 liefert die Verbindungsstelle des Vertragsstaates, in dem der Antrag eingereicht worden ist, der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates ein Übermittlungsformular in englischer Sprache.