0.831.109.463.11

 AS 2021 126

Übersetzung

Verwaltungsvereinbarung
zur Durchführung des Abkommens zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Japan
über soziale Sicherheit

Abgeschlossen am 30. Juni 2011

In Kraft getreten am 1. März 2012

(Stand am 1. März 2012)

In Anwendung von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a des am 22. Oktober 20101 in Bern unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Japan über soziale Sicherheit, haben die zuständigen schweizerischen und japanischen Behörden, nämlich

für die Schweizerische Eidgenossenschaft
das Bundesamt für Sozialversicherungen,

für Japan
das Nationale Amt für Polizei,
das Ministerium für Innere Angelegenheiten und Kommunikation,
das Ministerium für Finanzen,
das Ministerium für Bildung, Kultur, Sport, Wissenschaft und Technologie
und
das Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Wohlfahrt,

Folgendes vereinbart:

Titel I Allgemeine Bestimmungen


Art. 1 Begriffsbestimmungen

(1)  Der in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendete Begriff «Abkommen» bezieht sich auf das am 22. Oktober 2010 in Bern unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Japan über soziale Sicherheit.

(2)  Alle anderen in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Begriffe haben die gleiche Bedeutung wie im Abkommen.

Art. 2 Verbindungsstellen

Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens sind:

1.
in Japan:
(a)
für die Volksrente und die Arbeitnehmerrentenversicherung, der Minister für Gesundheit, Arbeit und Wohlfahrt sowie der Japanische Volksrentendienst,
(b)
für die genossenschaftliche Rente für Staatsbeamte, der Verband der genossenschaftlichen Rentensysteme für Staatsbeamte,
(c)
für die genossenschaftliche Rente für Präfektur- und Kommunalbeamte und Personal mit vergleichbarem Status, der Verband der genossenschaftlichen Rentensysteme für Präfektur- und Kommunalbeamte, und
(d)
für die genossenschaftliche Rente für Personal an privaten Schulen, die Gesellschaft für die Förderung der Privatschulen in Japan und für deren genossenschaftliche Rentenversicherung;
2.
in der Schweiz:
(a)
für die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf (IVST),
(b)
für die Invalidenversicherung, die IV-Stelle für Versicherte im Ausland in Genf IVST, und
(c)
für das anwendbare Recht, das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Art. 3 Zuständige Träger

Zuständige Träger im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e des Abkommens sind:

1.
in Japan:
(a)
für die Volksrente und die Arbeitnehmerrentenversicherung der Minister für Gesundheit, Arbeit und Wohlfahrt sowie der Japanische Volksrentendienst,
(b)
für die Krankenversicherungssysteme, die Versicherungseinrichtungen, bei welchen die Arbeitnehmer oder selbständig erwerbstätigen Personen, mit Ausnahme der Personen, die unter die Buchstaben (c) bis (e) dieser Ziffer fallen, angeschlossen sind oder waren,
(c)
für das genossenschaftliche Rentensystem für Staatsbeamte, der Verband der genossenschaftlichen Rentenversicherungsinstitutionen für Staatsbeamte sowie jede Rentenversicherungsinstitution für Staats­beamte,
(d)
für das genossenschaftliche Rentensystem für Präfektur- und Kommunalbeamte und Personal mit vergleichbarem Status, die Rentenversicherungsgenossenschaft für Präfektur- und Kommunalbeamte sowie jede Rentenversicherungsinstitution für Präfektur- und Kommunalbeamte, und
(e)
für das genossenschaftliche Rentensystem für Personal an privaten Schulen, die Gesellschaft für die Förderung der Privatschulen in Japan und für deren genossenschaftliche Rentenversicherung;
2.
in der Schweiz:
(a)
für die Krankenversicherung, der zuständige Krankenversicherer,
(b)
für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die zuständige Ausgleichskasse oder IV-Stelle, und
(c)
für das anwendbare Recht, die zuständige Ausgleichskasse.

Titel II Anwendbare Rechtsvorschriften


Art. 4 Versicherungsdeckung von Arbeitnehmern und selbständig erwerbstätigen Personen

Gelten die gesetzlichen Bestimmungen des einen Vertragsstaates für eine unselbständig oder selbständig erwerbstätige Person nach Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9 Absatz 2 oder Artikel 10 des Abkommens, so stellt der zuständige Träger oder die Verbindungsstelle dieses Vertragsstaates auf Antrag der betreffenden Personen eine mit der Gültigkeitsdauer versehene Bescheinigung aus, die bestätigt, dass die unselbständig oder selbständig erwerbstätige Person diesen Rechtsvorschriften unterstellt ist. Die Bescheinigung belegt, dass die betreffende unselbständig oder selbständig erwerbstätige Person von der Unterstellung unter die Rechtsvorschriften zur Versicherungspflicht im anderen Vertragsstaat befreit ist.

Titel III Bestimmungen betreffend Leistungen


Art. 5 Anträge, Rechtsmittel und Erklärungen

(1)  Wird bei einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Träger in Japan ein Leistungsantrag, ein Rechtsmittel oder eine andere Erklärung nach schweizerischen Rechtsvorschriften eingereicht, so wird dieser Antrag, das Rechtsmittel oder die Erklärung mit Vermerk des Eingangsdatums unverzüglich durch die japanische Verbindungsstelle an die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf weitergeleitet.

Im Fall von Leistungsanträgen übermittelt der zuständige japanische Träger über die japanische Verbindungsstelle der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf alle verfügbaren Informationen, einschliesslich Angaben zu Versicherungszeiten, welche die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf für die Feststellung von Leistungsansprüchen benötigt.

(2)  Wird bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf ein Leistungsantrag, ein Rechtsmittel oder eine Erklärung nach den japanischen Rechtsvorschriften eingereicht, so wird dieser Antrag, das Rechtsmittel oder die Erklärung mit Vermerk des Eingangsdatums unverzüglich an die japanische Verbindungsstelle weitergeleitet.

Im Fall von Leistungsanträgen übermittelt die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf dem zuständigen Träger in Japan alle verfügbaren Informationen, einschliesslich Angaben zu Versicherungszeiten, welche der zuständige Träger für die Feststellung von Leistungsansprüchen benötigt.

(3)  Persönliche, in den Anträgen enthaltene Daten werden durch die Verbindungsstelle des Vertragsstaates geprüft, in dem der Antrag eingegangen ist. Die Verbindungsstelle bestätigt die urkundlich belegte Richtigkeit der Angaben. Die Art der unter diesen Artikel fallenden Informationen und alle allenfalls damit verbundenen Verfahren werden durch die Verbindungsstellen der Vertragsstaaten gemeinsam bestimmt.

(4)  Zusätzlich zum Antrag und den Informationen gemäss Absätzen 1 und 2 liefert die Verbindungsstelle des Vertragsstaates, in dem der Antrag eingereicht worden ist, der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates ein Übermittlungsformular in englischer Sprache.

Art. 6 Bescheinigung durch einen zuständigen Träger

Ein Dokument, das durch einen zuständigen Träger eines Vertragsstaates als korrekte und genaue Kopie bescheinigt wird, wird von einem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates als solche ohne weitere Bescheinigung akzeptiert.

Art. 7 Bescheinigung von Versicherungszeiten und Austausch von Informationen

(1)  Vorbehältlich anders lautender Bestimmungen dieser Verwaltungsvereinbarung bescheinigt die Verbindungsstelle eines Vertragsstaates auf Antrag der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates in Bezug auf Artikel 13 und 17 des Abkommens die Versicherungszeiten einer Person, die nach den geltenden Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats zurückgelegt wurden.

(2)  Vorbehältlich anders lautender Bestimmungen dieser Verwaltungsvereinbarung liefert die Verbindungsstelle eines Vertragsstaates, im Rahmen der in diesem Vertragsstaat anwendbaren Rechtsvorschriften, auf Anfrage der Verbindungsstelle oder des zuständigen Trägers des anderen Vertragsstaates alle weiteren verfügbaren in Absatz 1 dieses Artikels nicht erwähnten Informationen.

Art. 8 Pauschalabfindungen durch die Schweiz

Können Staatsangehörige von Japan, Personen mit nach den japanischen Einwanderungsbestimmungen gesetzlich anerkanntem ständigem Wohnsitz in Japan oder deren Hinterlassene zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung nach Artikel 18 des Abkommens wählen, so teilt ihnen die Verbindungsstelle der Schweiz den Betrag mit, der ihnen anstelle der Rente gewährt würde, sowie die bei der Berechnung des Betrags berücksichtigten Versicherungszeiten.

Titel IV Verschiedene Bestimmungen


Art. 9 Austausch von statistischen Angaben

Die Verbindungsstellen beider Vertragsstaaten übermitteln einander jährlich die Statistiken zu den nach Artikel 4 dieser Verwaltungsvereinbarung ausgestellten Bescheinigungen sowie über die in Anwendung des Abkommens gewährten Zahlungen an die Berechtigten. Die Statistiken enthalten, nach Leistungsart getrennt, die Anzahl der Berechtigten und die Gesamthöhe der gewährten Leistungen. Die Verbindungsstellen der Vertragsstaaten einigen sich über das Formular zur Übermittlung der statistischen Angaben.

Art. 10 Formulare und Einzelheiten des Verfahrens

Die Verbindungsstellen beider Vertragsstaaten entscheiden gemeinsam und in Zusammenarbeit der zuständigen Behörden über die erforderlichen Formulare und Einzelheiten des Verfahrens für die Durchführung des Abkommens.

Art. 11 Medizinische Informationen

Reicht eine Person einen Antrag für eine Invaliditätsleistung nach schweizerischen Rechtsvorschriften bei einem zuständigen Träger in Japan ein, so übermittelt dieser den Antrag an die Verbindungsstelle in der Schweiz, einschliesslich der ihr zur Verfügung stehenden medizinischen Informationen und Unterlagen. Der zuständige Träger teilt der betroffenen Person zudem mit, dass für die Bestimmung des Invaliditätsgrads ein ärztlicher Bericht in der dafür vorgesehenen Form eingereicht werden muss.

Nach Erhalt des ärztlichen Berichts und der Überprüfung, dass dieser durch einen Arzt ausgestellt worden ist, sendet der zuständige Träger in Japan den Bericht über die Verbindungsstelle in Japan an die Verbindungsstelle in der Schweiz.

Art. 12 Zustellung von Verfügungen

Im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaats stellt der zuständige Träger seine Verfügung über den Leistungsanspruch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt der antragstellenden Person zu.

Titel V Schlussbestimmungen


Art. 13 Inkrafttreten

(1)  Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und gilt ebenso lange wie dieses.

(2)  Namensänderungen der Verbindungsstellen oder der zuständigen Träger sollen einander von den zuständigen Behörden schriftlich mitgeteilt werden, ohne dass es einer Anpassung der Verwaltungsvereinbarung bedarf.

Doppelte Ausfertigung in englischer Sprache, 30. Juni 2011.

Für die
zuständige Behörde der Schweiz:

Bundesamt für Sozialversicherungen
Yves Rossier

Für die
zuständigen Behörden in Japan:

Nationales Amt für Polizei
Yukinori Morita

Ministerium für Innere Angelegenheiten und Kommunikation
Tsuyoshi Takahara

Ministerium für Finanzen
Tetsuro Shigeto

Ministerium für Bildung, Kultur,
Sport, Wissenschaft und Technologie
Yorihiko Katsuno

Ministerium für Gesundheit,
Arbeit und Wohlfahrt
Akio Koide