Art. I Zweck
Die Parteien führen einen regelmässigen Dialog zur Verbesserung ihrer Zusammenarbeit im Migrationsbereich.
0.142.395.941
AS 2021 124
Übersetzung
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und
der Regierung der Bundesrepublik Nigeria
über den Abschluss einer Migrationspartnerschaft
Abgeschlossen am 14. Februar 2011
In Kraft getreten am 14. Februar 2011
(Stand am 14. Februar 2011)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Bundesrepublik Nigeria
(nachstehend «Parteien» genannt),
unter Hinweis auf das Abkommen über Zuwanderungsangelegenheiten zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria vom 9. Januar 20031,
unter Berücksichtigung der von den Parteien unterzeichneten internationalen Rechtsinstrumente im Migrationsbereich und der anderen damit verbundenen internationalen Rechtsinstrumente,
mit Bezug auf die Grundsätze des Abkommens der Vereinten Nationen vom 28. Juli 19512 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, geändert durch das Protokoll vom 31. Januar 19673 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
in Kenntnisnahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 15. November 20004 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und dessen Zusatzprotokolle gegen den Menschenhandel5 und die Schleusung von Migranten6,
im festen Willen, auf Grundlage der Gegenseitigkeit den Dialog und die Zusammenarbeit im Migrationsbereich zu vertiefen und auszuweiten, Chancen in diesem Bereich zu erkennen und konstruktive Lösungen für die Herausforderungen durch die globale Migration zu finden,
im Wunsch, die Zusammenarbeit zwischen den Parteien zu verbessern mit dem Ziel, die Bestimmungen über die Migration von Personen besser umzusetzen und die Grundrechte dieser Personen gemäss der jeweiligen innerstaatlichen Gesetzgebung der beiden Staaten zu beachten und zu gewährleisten,
in Bekräftigung des gemeinsamen Bestrebens, die irreguläre Migration und namentlich den Menschenhandel und das Schlepperwesen wirksam zu bekämpfen,
sind wie folgt übereingekommen:
Die Parteien führen einen regelmässigen Dialog zur Verbesserung ihrer Zusammenarbeit im Migrationsbereich.
Die Zusammenarbeit erstreckt sich auf folgende Bereiche:
Der Schweizerische Bundesrat bestimmt hiermit das Bundesamt für Migration und die Regierung der Bundesrepublik Nigeria das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Bundesrepublik Nigeria als jeweilige zuständige Behörde für die Umsetzung dieses Memorandum of Understanding (MoU) und aller übrigen damit zusammenhängenden Angelegenheiten.
1. Hiermit wird ein gemeinsamer Fachausschuss zur Koordination und Umsetzung der Bestimmungen dieses MoU eingesetzt.
2. Der Ausschuss setzt sich aus Fachpersonen beider Parteien zusammen und trifft sich zweimal jährlich abwechslungsweise in der Schweiz und in Nigeria.
3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Dieses MoU tritt bei Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.
Jegliche Änderung oder Überarbeitung dieses MoU erfolgt schriftlich und im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien.
Dieses MoU wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jede Partei kann dieses MoU jederzeit durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Weg an die andere Partei kündigen. In diesem Fall tritt das MoU 90 (neunzig) Tage nach Eingang der entsprechenden Notifikation bei der anderen Partei ausser Kraft.
Abgeschlossen in Bern, am 14. Februar 2011, in zwei Ausfertigungen in englischer Sprache.
Für den Simonetta Sommaruga | Für die Regierung Henry Odein Ajumogobia |