0.142.114.637

 AS 2021 123

Originaltext

Vereinbarung
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Regierung von Japan
über den Austausch von jungen Berufstätigen

Abgeschlossen am 1. September 2009

In Kraft getreten am 1. September 2009

(Stand am 1. September 2009)

1.  Diese Vereinbarung erfasst das zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der japanischen Regierung getroffene Einvernehmen über den Austausch von jungen Berufstätigen, die im anderen Land eine zeitlich befristete Anstellung in ihrem erlernten Beruf oder Fachgebiet anstreben und den Wunsch hegen, sich mit der Geschäfts- und Berufspraxis und den fachlichen Anforderungen in ihrem Gastland vertraut zu machen sowie ihre sprachlichen Fähigkeiten zu erweitern. Die jungen Berufstätigen erhalten unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage eine zeitlich befristete Aufenthaltsbewilligung für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Rahmen ihrer bereits erworbenen beruflichen Fachkenntnisse oder technischen Kompetenzen.

2.  Im Sinne dieser Vereinbarung sind natürliche Personen, denen der Zugang zu diesem Austauschprogramm offensteht:

(a)
schweizerische oder japanische Staatsangehörige, die einen gültigen schwei­zerischen beziehungsweise japanischen Pass besitzen;
(b)
Personen, die das Alter von 35 Jahren noch nicht überschritten haben;
(c)
(i)nach Japan einreisende schweizerische Staatsangehörige, die gestützt auf einen individuellen Arbeitsvertrag mit einer öffentlichen oder privaten Organisation in Japan eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:
(aa)
Tätigkeiten, die fortgeschrittene technische Kompetenzen oder Fachkenntnisse in den Ingenieurwissenschaften oder anderen Na­tur­wissenschaften voraussetzen und die im Rahmen des japanischen Gesetzes über die Zuwanderungskontrolle und die Anerkennung von Flüchtlingen («Immigration Control and Refugee Recognition Act») unter den anerkannten Aufenthaltsstatus der Berufsgruppe «Engineer» subsumiert werden, oder
(bb)
Tätigkeiten, die fortgeschrittene Fachkenntnisse in den Geisteswis­senschaften einschliesslich Jurisprudenz, Wirtschaftswissenschaften, Betriebs­wirtschaft und Rechnungslegung voraussetzen, oder zwingend auf einem Ideen- und Gedankengut ausserhalb des japanischen Kulturraums beruhen, und die im Rahmen des japanischen Gesetzes über die Zuwanderungskontrolle und die Anerkennung

von Flüchtlingen («Immigration Control and Refugee Recognition Act») unter den anerkannten Aufenthaltsstatus der Berufsgruppe «Specialist in Humanities/International Services» subsumiert werden.
Als Tätigkeiten, die fortgeschrittene technische Kompetenzen oder Fachkenntnisse in den Natur- oder Geisteswissenschaften gemäss den Unterabschnitten (aa) und (bb) voraussetzen, gelten Beschäftigungen, die natürliche Personen unter Umständen nicht ausüben können, ohne sich auf spezialisierte technische Kompetenzen oder Fachkenntnisse in den Natur- oder Geisteswissenschaften abzustützen, welche sie sich im Rahmen eines Hochschulabschlusses (Bachelor's Degree) oder einer höheren Berufsbildung beziehungsweise während mindestens zehn Jahren Berufserfahrung im betreffenden Gebiet angeeignet haben.
(ii)
In die Schweiz einreisende japanische Staatsangehörige, die gestützt auf einen individuellen Arbeitsvertrag mit einer öffentlichen oder privaten Arbeitgeberin in der Schweiz tätig sind und über berufliche Fachkenntnisse und technische Kompetenzen verfügen, die einem Abschluss auf der tertiären Bildungsstufe entsprechen (universitäre Hochschule, Fachhochschule, Berufs- und höhere Fachprüfungen, höhere Fachschulen).

3.  Im Sinne dieser Vereinbarung erhalten junge Berufstätige:

(a)
soweit es sich um schweizerische Staatsangehörige handelt, die nach Japan einreisen, für die Dauer eines Jahres den Aufenthaltsstatus als junger Berufstätiger; dieser Aufenthaltsstatus kann bis zu zwei Jahren verlängert werden. Der Aufenthaltsstatus als junger Berufstätiger für die schweizerischen Staatsangehörigen setzt voraus, dass die Betreffenden eine zeitlich befristete Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von einem oder drei Jahren erhalten, die gemäss den üblichen Einreisekontrollen und -vorschriften verlängert werden kann (wenn die Betreffenden eine Bewilligung für einen befristeten Aufenthalt von einem Jahr erhalten, kommen sie nur für die Dauer eines Jahres in den Genuss des Aufenthaltsstatus eines jungen Berufstätigen, es sei denn, ihre Aufenthaltserlaubnis würde verlängert); und
(b)
soweit es sich um japanische Staatsangehörige handelt, die in die Schweiz einreisen, eine vorübergehende Aufenthaltsbewilligung als junger Berufstätiger für die Dauer eines Jahres, welche bis zu achtzehn Monaten verlängert werden kann. Die zuständige Behörde entscheidet über begründete Gesuche für den Wechsel des Arbeitgebers.

4.  Hinsichtlich der Entlöhnung und aller anderen Anstellungsbedingungen der jungen Berufstätigen finden die einschlägigen Gesetze und Vorschriften des Gastlandes Anwendung. Wenn die Ausübung der beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit in einem Land an eine Lizenz oder eine andere Bewilligung geknüpft ist, hat die betreffende Organisation oder Arbeitgeberin nach Punkt 2. (c) (i) und (ii) gegenüber den Behörden den Nachweis über die erfüllten Voraussetzungen zu erbringen, ehe die Arbeitserlaubnis ausgestellt wird.

5.  Die jungen Berufstätigen müssen angemessen gegen Berufsunfälle versichert sein und über eine Unfall- und Krankenversicherung verfügen. Die Verantwortung für die Beschaffung einer entsprechenden Versicherungsdeckung obliegt sowohl der Organisation oder Arbeitgeberin nach Punkt 2. (c) (i) oder (ii) als auch den jungen Berufstätigen selbst.

6.  Wer an diesem Austauschprogramm teilnehmen möchte, hat ein entsprechendes Gesuch an die diplomatische Vertretung des Gastlandes in seinem Herkunftsland zu richten. Zusammen mit dem Gesuch sind alle relevanten Informationen einzureichen, insbesondere Angaben über den Namen und die Adresse der zukünftigen Organisation oder Arbeitgeberin nach Punkt 2. (c) (i) oder (ii) sowie Einzelheiten der vorgesehenen Tätigkeit (beispielsweise ein Einstellungsschreiben oder einen Arbeitsvertrag). Unter Vorbehalt der im Gastland gültigen Einreisekontrollen und ‑vorschriften wird der zur Teilnahme am Austauschprogramm berechtigten Person eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt.

7.  Das schweizerische Bundesamt für Migration und das japanische Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten koordinieren dieses Austauschprogramm nach Massgabe dieser Vereinbarung und der Verfahrensvorschriften, die von den betroffenen Regierungen gegebenenfalls erlassen werden.

8.  Die Behörden beider Staaten sorgen dafür, dass die Gesuche in der kürzestmöglichen Frist behandelt werden. Sie sind ferner bestrebt, Schwierigkeiten, die im Zu­sammenhang mit der Anstellung der jungen Berufstätigen auftreten können, unter Beizug anderer zuständiger Stellen unverzüglich zu beheben.

9.  Die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung beginnt mit dem Datum der Unterzeichnung und bleibt für die Dauer eines Jahres in Kraft. Sie wird anschliessend jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, sofern keine der beiden Regierungen in schriftlicher Form und unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist die Kündigung der Zusammenarbeit beantragt.

10.  Im Falle der Kündigung behalten bereits erteilte Bewilligungen gemäss dieser Vereinbarung für die Zeitdauer, für die sie erteilt wurden, ihre Gültigkeit.

Unterzeichnet in Zürich am 1. September 2009, in japanischer, deutscher und englischer Sprache, wobei alle Sprachversionen gleichermassen gültig sind. Bei Schwierigkeiten infolge von Textunterschieden ist der englische Text massgebend.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Mario Gattiker

Für die
Regierung von Japan:

Ichiro Komatsu