0.142.114.637
AS 2021 123
Originaltext
Abgeschlossen am 1. September 2009
In Kraft getreten am 1. September 2009
(Stand am 1. September 2009)
1. Diese Vereinbarung erfasst das zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der japanischen Regierung getroffene Einvernehmen über den Austausch von jungen Berufstätigen, die im anderen Land eine zeitlich befristete Anstellung in ihrem erlernten Beruf oder Fachgebiet anstreben und den Wunsch hegen, sich mit der Geschäfts- und Berufspraxis und den fachlichen Anforderungen in ihrem Gastland vertraut zu machen sowie ihre sprachlichen Fähigkeiten zu erweitern. Die jungen Berufstätigen erhalten unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage eine zeitlich befristete Aufenthaltsbewilligung für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Rahmen ihrer bereits erworbenen beruflichen Fachkenntnisse oder technischen Kompetenzen.
2. Im Sinne dieser Vereinbarung sind natürliche Personen, denen der Zugang zu diesem Austauschprogramm offensteht:
3. Im Sinne dieser Vereinbarung erhalten junge Berufstätige:
4. Hinsichtlich der Entlöhnung und aller anderen Anstellungsbedingungen der jungen Berufstätigen finden die einschlägigen Gesetze und Vorschriften des Gastlandes Anwendung. Wenn die Ausübung der beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit in einem Land an eine Lizenz oder eine andere Bewilligung geknüpft ist, hat die betreffende Organisation oder Arbeitgeberin nach Punkt 2. (c) (i) und (ii) gegenüber den Behörden den Nachweis über die erfüllten Voraussetzungen zu erbringen, ehe die Arbeitserlaubnis ausgestellt wird.
5. Die jungen Berufstätigen müssen angemessen gegen Berufsunfälle versichert sein und über eine Unfall- und Krankenversicherung verfügen. Die Verantwortung für die Beschaffung einer entsprechenden Versicherungsdeckung obliegt sowohl der Organisation oder Arbeitgeberin nach Punkt 2. (c) (i) oder (ii) als auch den jungen Berufstätigen selbst.
6. Wer an diesem Austauschprogramm teilnehmen möchte, hat ein entsprechendes Gesuch an die diplomatische Vertretung des Gastlandes in seinem Herkunftsland zu richten. Zusammen mit dem Gesuch sind alle relevanten Informationen einzureichen, insbesondere Angaben über den Namen und die Adresse der zukünftigen Organisation oder Arbeitgeberin nach Punkt 2. (c) (i) oder (ii) sowie Einzelheiten der vorgesehenen Tätigkeit (beispielsweise ein Einstellungsschreiben oder einen Arbeitsvertrag). Unter Vorbehalt der im Gastland gültigen Einreisekontrollen und ‑vorschriften wird der zur Teilnahme am Austauschprogramm berechtigten Person eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt.
7. Das schweizerische Bundesamt für Migration und das japanische Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten koordinieren dieses Austauschprogramm nach Massgabe dieser Vereinbarung und der Verfahrensvorschriften, die von den betroffenen Regierungen gegebenenfalls erlassen werden.
8. Die Behörden beider Staaten sorgen dafür, dass die Gesuche in der kürzestmöglichen Frist behandelt werden. Sie sind ferner bestrebt, Schwierigkeiten, die im Zusammenhang mit der Anstellung der jungen Berufstätigen auftreten können, unter Beizug anderer zuständiger Stellen unverzüglich zu beheben.
9. Die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung beginnt mit dem Datum der Unterzeichnung und bleibt für die Dauer eines Jahres in Kraft. Sie wird anschliessend jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, sofern keine der beiden Regierungen in schriftlicher Form und unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist die Kündigung der Zusammenarbeit beantragt.
10. Im Falle der Kündigung behalten bereits erteilte Bewilligungen gemäss dieser Vereinbarung für die Zeitdauer, für die sie erteilt wurden, ihre Gültigkeit.
Unterzeichnet in Zürich am 1. September 2009, in japanischer, deutscher und englischer Sprache, wobei alle Sprachversionen gleichermassen gültig sind. Bei Schwierigkeiten infolge von Textunterschieden ist der englische Text massgebend.
Für den Mario Gattiker | Für die Ichiro Komatsu |