1 Zweck der Vereinbarung
Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein im Bereich der Innovationsförderung, mit dem Ziel, die wissenschaftsbasierte Innovation im Interesse von Wirtschaft und Gesellschaft beider Nachbarstaaten zu fördern. Sowohl schweizerischen als auch liechtensteinischen Umsetzungspartnern soll ermöglicht werden, ungeachtet ihrer Herkunft mit den für ihr Vorhaben am besten geeigneten Forschungsstätten der beiden Länder zusammenzuarbeiten. Ausserdem sollen schweizerische Jungunternehmerinnen und -unternehmer wie liechtensteinische Jungunternehmerinnen und -unternehmer von Coaching-Leistungen profitieren können.
2 Zuständigkeiten
Die für die Umsetzung dieser Vereinbarung zuständigen Stellen sind:
- –
- in der Schweiz die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung, Innosuisse (nachfolgend «Innosuisse»);
- –
- im Fürstentum Liechtenstein das Amt für Volkswirtschaft (nachfolgend «AVW»).
Die beiden Stellen verkehren direkt miteinander. Sie legen dafür je eine Ansprechperson fest und informieren sich gegenseitig, wenn diese Person geändert wird.
3 Leistungen der Innosuisse
3.1 Begutachtung von Gesuchen um Förderung von Innovationsprojekten
Die Innosuisse begutachtet die auf ihrer elektronischen Plattform eingegangenen Gesuche um Beiträge an Innovationsprojekte der folgenden Partner:
- a.
- liechtensteinische Forschungsstätten und liechtensteinische Umsetzungspartner;
- b.
- liechtensteinische Forschungsstätten und schweizerische Umsetzungspartner; sowie
- c.
- schweizerische Forschungsstätten und liechtensteinische Umsetzungspartner.
Die Innosuisse begutachtet die Gesuche gestützt auf das schweizerische Recht.
Im Falle von Projektpartnerschaften nach Buchstaben a und b übermittelt die Innosuisse das Resultat ihrer Begutachtung an das AVW. Das AVW leitet in eigener Verantwortung das Verfahren über die Finanzierung gestützt auf das liechtensteinische Recht ein.
Im Falle von Buchstabe c kann die Innosuisse die Finanzierung der Vorhaben übernehmen, sofern ein wesentlicher Teil des volkswirtschaftlichen Nutzens in der Schweiz anfällt. Andernfalls übermittelt sie das Resultat ihrer Begutachtung an das AVW, welches anschliessend das Verfahren über die Finanzierung gestützt auf das liechtensteinische Recht einleitet.
3.2 Wissenschaftliche Begleitung von Innovationsprojekten
Die Innosuisse sichert die wissenschaftliche Begleitung der vom AVW geförderten Vorhaben nach Ziffer 3.1 Buchstaben a‒c gemäss dem schweizerischen Recht und erstattet dem AVW Bericht.
3.3 Begutachtung von Gesuchen um Coaching-Leistungen
Die Innosuisse begutachtet die auf ihrer elektronischen Plattform eingegangenen Gesuche von liechtensteinischen Jungunternehmerinnen und -unternehmern um Gewährung von Coaching-Leistungen.
Die Innosuisse begutachtet die Gesuche gestützt auf das schweizerische Recht.
Die Innosuisse übermittelt das Resultat ihrer Begutachtung an das AVW. Das AVW entscheidet über die Gewährung von Coaching-Leistungen gestützt auf das liechtensteinische Recht.
3.4 Bezug von Coaching-Leistungen und wissenschaftliche Begleitung
Die Innosuisse stellt den liechtensteinischen Jungunternehmerinnen und -unternehmern, die eine Gutschrift für den Bezug von Coaching-Leistungen vom AVW erhalten haben, ihre Liste der qualifizierten Coaches auf einer elektronischen Plattform zur Verfügung und übernimmt für das AVW die Auszahlung der Entschädigungen für die Aufwände der Coaches im Rahmen der gewährten Gutschrift. Sie richtet sich dabei nach schweizerischem Recht.
Die Innosuisse sichert die wissenschaftliche Begleitung der bewilligten Coachings gemäss dem schweizerischen Recht und erstattet dem AVW Bericht.
4 Leistungen des AVW
Das AVW informiert die liechtensteinischen Jungunternehmerinnen und -unternehmer, dass die Gesuche um Beiträge an Innovationsprojekte und um Gewährung von Coaching-Leistungen auf der elektronischen Plattform der Innosuisse eingegeben werden.
Das AVW schliesst nach liechtensteinischem Recht mit den jeweiligen Gesuchstellenden die erforderlichen Finanzierungsverträge ab und erlässt die notwendigen Verfügungen gegenüber den Gesuchstellenden. Es informiert die Innosuisse über sämtliche Entscheide bezüglich Gesuche um Coaching-Leistungen.
Nach Rechnungsstellung durch die Innosuisse entschädigt das AVW die Innosuisse für ihren Begutachtungs- und Begleitungsaufwand jeweils am Ende des Kalenderjahres, in dem die Begutachtung stattgefunden hat, mit den folgenden Fallpauschalen:
- a.
- 4000 Franken für die Begutachtung eines Gesuchs um Förderung eines Innovationsprojektes gemäss Ziffer 3.1;
- b.
- 1250 Franken für die wissenschaftliche Begleitung eines Innovationsprojektes gemäss Ziffer 3.2;
- c.
- 500 Franken für die Begutachtung eines Gesuchs um Coaching-Leistungen gemäss Ziffer 3.3, wenn die Coaching-Leistungen lediglich auf Prüfung und Weiterentwicklung eines Geschäftskonzepts hinsichtlich seiner Umsetzbarkeit und Marktfähigkeit gerichtet sind;
- d.
- 2300 Franken für die Begutachtung eines nicht unter Buchstabe c erfassten Gesuchs um Coaching-Leistungen gemäss Ziffer 3.3;
- e.
- 800 Franken für die wissenschaftliche Begleitung eines bewilligten Coachings gemäss Ziffer 3.4.
Für Fördergesuche nach Ziffer 3.1 Buchstabe c erfolgt eine Leistungsverrechnung nur dann, wenn das AVW die Finanzierung des Vorhabens übernimmt.
Das AVW erstattet der Innosuisse die in einem Kalenderjahr von ihr gemäss Ziffer 3.4 ausbezahlten Entschädigungen für die Aufwände der Coaches zugunsten von liechtensteinischen Jungunternehmerinnen und -unternehmern, die eine Gutschrift vom AVW erhalten haben. Die Innosuisse stellt dafür dem AVW jeweils bis am 10. Januar des Folgejahres Rechnung.
5 Datenschutz
Für die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung gelten die jeweiligen nationalen Datenschutzbestimmungen.
6 Inkrafttreten, Dauer und Kündigung
Diese Vereinbarung tritt am 1. März 2021 in Kraft.
Die Vereinbarung wird für eine Dauer von vier Jahren abgeschlossen. Nach zwei Jahren ab Inkrafttreten wird die Vereinbarung von den Vertragsparteien überprüft.
Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr von beiden Vertragsparteien jeweils auf das Jahresende gekündigt werden.
7 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Mit der Auslegung und der Anwendung des Vertrages zusammenhängende Fragen werden auf dem Verhandlungsweg einvernehmlich beigelegt.
Geschehen in Bern, am 26. Januar 2021 in zwei Originalen in deutscher Sprache.
Für den Martina Hirayama | Für die Doris Frick |