Art. 1
Dieses Gesetz regelt:
- a.
- den Zweck der nach der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 20204 (Covid-19-SBüV) gewährten Solidarbürgschaften und welche Verwendungen von Mitteln während der Dauer dieser Bürgschaften unzulässig sind;
- b.
- die Amortisation der gestützt auf die Covid-19-SBüV verbürgten Kredite und die Zinssätze;
- c.
- die Aufgaben der vier gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 20065 über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU anerkannten Bürgschaftsorganisationen (Bürgschaftsorganisationen) bei der Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Solidarbürgschaften nach Buchstabe a sowie deren Aufgaben bei der Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch;
- d.
- die Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch im Zusammenhang mit der Gewährung der Solidarbürgschaften und Kredite;
- e.
- die Verlusttragung und die Übernahme der Verwaltungskosten durch den Bund;
- f.
- die vereinfachte Übertragung von Kreditforderungen an die Schweizerische Nationalbank (SNB) zum Zweck der Refinanzierung der Kreditgeberinnen.