Art. 1
1 Diese Verordnung gilt für:
- a.
- alle Kategorien von Studierenden, Hörerinnen und Hörern, Doktorandinnen und Doktoranden der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich);
- b.
- die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Programmen und Kursen der universitären Weiterbildung, die von der ETH Zürich organisiert werden;
- c.
- exmatrikulierte sowie nicht mehr an der ETH Zürich registrierte Personen, sofern sie während der Zeit, in der sie an der ETH Zürich immatrikuliert beziehungsweise registriert waren, einen Disziplinarverstoss begangen haben und seitens der ETH Zürich weiterhin ein Interesse an der Anordnung einer Disziplinarmassnahme besteht.
2 Für Doktorandinnen und Doktoranden gilt bei Fehlverhalten im Zusammenhang mit ihrer Forschungstätigkeit die Verfahrensordnung vom 30. März 20042 bei Verdacht auf Fehlverhalten in der Forschung an der ETH Zürich.
2 Zu finden unter: www.rechtssammlung.ethz.ch (RSETHZ 415).