1 Der Schutzplatzbedarf innerhalb einer Gemeinde oder eines Beurteilungsgebiets gilt als gedeckt, wenn für jeden Einwohner und jede Einwohnerin ein Schutzplatz in einem den Mindestanforderungen nach Artikel 104 entsprechendem Schutzraum vorhanden ist. Die Schutzplätze nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b werden dabei nicht angerechnet.
2 Der Schutzplatzdeckungsgrad wird ausschliesslich mit Schutzplätzen berechnet, die in vollwertigen oder erneuerbaren Schutzräumen liegen. Ein Schutzraum gilt als vollwertig, wenn er keine Mängel aufweist oder nur solche, die die Schutzwirkung nicht beeinträchtigen. Als erneuerbar gilt er, wenn er mit verhältnismässigem Aufwand in einen vollwertigen Schutzraum umfunktioniert werden kann.
3 Zur Steuerung des Schutzraumbaus und für die Zuweisung der ständigen Wohnbevölkerung legen die Kantone jeweils ein oder mehrere Beurteilungsgebiete fest.
4 Sie aktualisieren laufend die Grundlagen für die Steuerung des Schutzraumbaus und die Zuweisungsplanung.
5 Sie stellen sicher, dass die Schutzraumbilanz dem BABS auf Antrag jederzeit zur Verfügung gestellt werden kann; für die Zuweisungsplanung beträgt die Frist drei Monate.
6 Das BABS legt die Rahmenbedingungen und das Verfahren zur Steuerung des Schutzraumbaus sowie der Zuweisungsplanung fest, insbesondere in folgenden Bereichen:
- a.
- Erfassung der ständigen Wohnbevölkerung und der Schutzplätze;
- b.
- maximale Anzahl Schutzplätze pro Schutzraum;
- c.
- Festlegung der Beurteilungsgebiete;
- d.
- Massnahmen zur Steuerung des Schutzraumbaus;
- e.
- Prioritäten bei der Zuweisung;
- f.
- Schutzplätze in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen;
- g.
- Bekanntgabe und Nachführung der Zuweisung zu den Schutzräumen;
- h.
- technische Einzelheiten.