520.1

Bundesgesetz
über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz

(Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG)

vom 20. Dezember 2019 (Stand am 1. Januar 2021)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 57 Absatz 2 und 61 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. November 20182,

beschliesst:

1. Titel: Gegenstand

Art. 1

Dieses Gesetz regelt:

a.
die Aufgaben und die Zusammenarbeit von Bund, Kantonen und Dritten im Bevölkerungsschutz;
b.
den Zivilschutz als Partnerorganisation im Bevölkerungsschutz, insbeson­dere die Schutzdienstpflicht und die Ausbildung sowie die Schutzbauten.

2. Titel: Bevölkerungsschutz

1. Kapitel: Zweck, Zusammenarbeit und Pflichten Dritter

Art. 2 Zweck

Zweck des Bevölkerungsschutzes ist es, die Bevölkerung und ihre Lebensgrund­lagen bei Schadenereignissen von grosser Tragweite (Grossereignis), Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten zu schützen, zur Begrenzung und Bewältigung von Schadenereignissen beizu­tra­gen und entsprechende Massnahmen zur Vorsorge zu treffen.

Art. 3 Führungsorgane, Partnerorganisationen und Dritte

1 Die Führungsorgane, Partnerorganisationen und Dritte arbeiten im Rahmen des Bevölkerungsschutzes in der Vorsorge und der Ereignisbewältigung zusammen.

2 Als Partnerorganisationen arbeiten zusammen:

a.
die Polizei zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung;
b.
die Feuerwehr zur Rettung und zur Sicherstellung der Schadenwehr;
c.
das Gesundheitswesen, einschliesslich des sanitätsdienstlichen Rettungs­wesens, zur medizinischen Versorgung der Bevölkerung;
d.
die technischen Betriebe, insbesondere zur Gewährleistung der Verfügbarkeit von unverzichtbaren Gütern und Dienstleistungen für die Bevölkerung;
e.
der Zivilschutz zum Schutz und zur Rettung der Bevölkerung, zur Betreuung schutzsuchender Personen sowie zur Führungsunterstützung und zur Unterstützung der anderen Partnerorganisationen.

3 Zur Vorsorge und Ereignisbewältigung können weitere Stellen und Organisationen beigezogen werden, insbesondere:

a.
Behörden;
b.
Unternehmen;
c.
Nichtregierungsorganisationen.
Art. 4 Zusammenarbeit

Der Bund, die Kantone und die weiteren Stellen und Organisationen arbeiten zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zusammen, insbesondere in den Bereichen:

a.
konzeptionelle Weiterentwicklung des Bevölke­rungsschutzes;
b.
Schutz vor atomaren, biologischen und chemischen Gefährdungen (ABC-Schutz);
c.
Alarmierungs- und Kommunikationssysteme für den Bevölkerungsschutz;
d.
Information von Behörden und Bevölkerung;
e.
Ausbildung, Forschung und internationale Zusammenarbeit.
Art. 5 Pflichten Dritter

Jede Person ist verpflichtet, die Alarmierungsanordnungen und die Verhaltensanweisungen der dafür zuständigen Stellen zu befolgen.

2. Kapitel: Aufgaben des Bundes

Art. 6 Allgemeine Aufgaben

1 Der Bund sorgt für die Koordination der Tätigkeiten der Partnerorganisationen sowie für deren Zusammenarbeit mit den anderen Behörden und Stellen im Bereich der Sicherheitspolitik.

2 Der Bundesrat regelt, welche Massnahmen zum Schutz von Kulturgütern in den Bereichen Bauten und Einrichtung von Bauten im Hinblick auf Grossereignisse, Katastrophen, Notlagen und bewaffnete Konflikte getroffen werden müssen.

3 Er trifft Massnahmen zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes für den Fall von bewaffneten Konflikten.

Art. 7 Führung und Koordination

1 Der Bund übernimmt die Führung und die Koordination bei Katastrophen und Notlagen, für deren Bewältigung er zuständig ist, sowie bei bewaffneten Konflikten.

2 Er kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen die Koordination und allenfalls die Führung bei Ereignissen übernehmen, die mehrere Kantone, die ganze Schweiz oder das grenznahe Ausland betreffen.

3 Das Koordinationsorgan des Bundes für den Bevölkerungsschutz ist der Bundesstab Bevölkerungsschutz. Dieser hat folgende Aufgaben:

a.
Koordination der Vorsorgeplanungen, der Vorbereitungen und der Einsätze spezialisierter Einsatzorganisationen sowie der weiteren Stellen und Organisationen;
b.
Sicherstellung der Führungsfähigkeit;
c.
Sicherstellung der Kommunikation zwischen Bund, Kantonen, Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen und Behörden im Ausland;
d.
Sicherstellung des Lageverbunds zwischen Bund, Kantonen, Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen und Behörden im Ausland;
e.
Sicherstellung des Managements ziviler Ressourcen.

4 Der Bundesrat regelt die Organisation des Bundesstabs Bevölkerungsschutz. Er kann insbesondere die Mitarbeit der Kantone sowie der weiteren Stellen und Organisationen im Bundesstab Bevölkerungsschutz vorsehen.

Art. 8 Schutz kritischer Infrastrukturen

1 Der Bund erstellt Grundlagen zum Schutz kritischer Infrastrukturen.

2 Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) führt ein Inventar der Objekte kritischer Infrastrukturen und aktualisiert dieses regelmässig.

3 Es koordiniert die Planungs- und Schutzmassnahmen der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen, insbesondere die Massnahmen der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen von nationaler Bedeutung, und arbeitet zu diesem Zweck mit ihnen zusammen.

Art. 9 Warnung, Alarmierung und Information im Ereignisfall

1 Das BABS ist zuständig für die Systeme:

a.
zur Warnung der Behörden bei drohenden Gefahren;
b.
zur Alarmierung der Bevölkerung im Ereignisfall;
c.
zur Information der Bevölkerung bei drohenden Gefahren und im Ereignisfall.

2 Es betreibt ein System zur Alarmierung der Bevölkerung.

3 Es betreibt weitere Systeme zur Verbreitung von Informationen und Verhaltensanweisungen.

4 Der Bund betreibt ein Notfallradio.

5 Der Bund stellt sicher, dass die Systeme nach Absatz 1 Buchstaben b und c sowie die Absätze 2-4 auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind.

6 Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Regelung:

a.
der Verbreitung von Informationen und Verhaltensanweisungen;
b.
der technischen Aspekte der Systeme zur Warnung der Behörden, zur Alarmierung und Information der Bevölkerung sowie der technischen Aspekte des Notfallradios.
Art. 10 Nationale Alarmzentrale

1 Das BABS betreibt die Nationale Alarmzentrale (NAZ).

2 Der Bundesrat legt die Aufgaben der NAZ fest. Er regelt die Zuständigkeiten, Vorgaben und Abläufe betreffend die Warnung, Alarmierung und Information.

Art. 11 Labor Spiez

1 Das BABS betreibt zum ABC-Schutz das Labor Spiez.

2 Dieses ist insbesondere zuständig für:

a.
die Erfüllung referenzanalytischer und diagnostischer Aufgaben im ABC-Bereich;
b.
die Unterstützung von Zielsetzungen des Bundes im Bereich der Rüstungskontrolle und Nichtweiterverbreitung von ABC-Massenvernichtungswaffen;
c.
die Unterstützung behördlicher Stellen bei ABC-Materialbeschaffungen;
d.
die Unterstützung behördlicher Stellen in konzeptionellen Fragen zur Bewältigung von ABC-Ereignissen;
e.
ABC-Gefährdungsanalysen;
f.
die Forschung und Entwicklung im ABC-Bereich.
Art. 12 Spezialisierte Einsatzorganisationen

1 Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen.

2 Bund und Kantone regeln die Leistungen sowie die Verfügbarkeit einer solchen Unterstützung der Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich durch Leistungsvereinbarungen.

3 Der Bund kann ABC-Einsatzorganisationen mit Einsatzmaterial unterstützen.

4 Er betreibt weitere spezialisierte Einsatzorganisationen ausserhalb des ABC-Bereichs und stellt diese im Ereignisfall den betroffenen Stellen zur Verfügung.

5 Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials.

Art. 13 Forschung und Entwicklung

1 Das BABS sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und weiteren Stellen für die Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz, insbesondere in den Bereichen der Gefährdungs- und Risikoanalyse, der technischen Entwicklung und der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen.

2 Es arbeitet im Rahmen der Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz mit nationalen und internationalen Partnern zusammen.

3. Kapitel: Aufgaben der Kantone und Dritter

Art. 14 Allgemeine Aufgaben

1 Die Kantone regeln insbesondere die Ausbildung, die Füh­rung und die Einsätze der Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz sowie der weiteren Stellen und Organisationen.

2 Sie regeln die interkantonale Zusammenarbeit.

Art. 15 Führung und Koordination

Die Kantone sind für die folgenden Führungsaufgaben zuständig:

a.
Bildung von Führungsorganen zur Sicherstellung der Führungsfähigkeit und der Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen;
b.
Koordination der Vorsorgeplanungen, der Vorbereitungen und der Einsätze der Partnerorganisationen sowie der weiteren Stellen und Organisationen;
c.
Sicherstellung der Bereitschaft im Bevölkerungsschutz im Hinblick auf bewaffnete Konflikte.
Art. 16 Warnung, Alarmierung und Information im Ereignisfall

1 Die Kantone stellen in Zusammenarbeit mit dem Bund die Auslösung der Warnung der zuständigen Stellen und der Alarmierung der Bevölkerung sicher.

2 Sie stellen in Zusammenarbeit mit dem Bund die Information der Bevölkerung im Ereignisfall sicher.

Art. 17 Wasseralarmsystem

1 Die Betreiberinnen von Stauanlagen mit einem Wasseralarmsystem nach Artikel 11 des Stauanlagengesetzes vom 1. Oktober 20103 sorgen für die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung der zum Wasseralarmsystem gehörenden baulichen Einrichtungen, die nicht Bestandteil des Systems nach Artikel 9 Absatz 2 dieses Gesetzes sind.

2 Der Bundesrat regelt die technischen Anforderungen an die Wasseralarmsysteme und an die baulichen Einrichtungen sowie die Zuständigkeiten und Abläufe bei der Warnung und Alarmierung.

3 Er kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen zur Regelung der technischen Aspekte übertragen.

3 SR 721.101

4. Kapitel: Gemeinsame Kommunikationssysteme von Bund, Kantonen und Dritten


Art. 18 Mobiles Sicherheitsfunksystem

1 Bund und Kantone errichten und betreiben gemeinsam ein mobiles Sicherheitsfunksystem für die interkantonale und organisationsübergreifende Zusammenarbeit der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit sowie Dritter.

2 Der Bund ist zuständig für die zentralen Komponenten des mobilen Sicherheitsfunksystems, für die in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden dezentralen Komponenten sowie für deren Stromversorgungssicherheit.

3 Er sorgt für das Funktionieren des Gesamtsystems.

4 Die Kantone sind zuständig für die dezentralen Komponenten des Systems, für die der Bund nicht zuständig ist, sowie für deren Stromversorgungssicherheit.

5 Der Bundesrat legt die Aufgaben im Einzelnen fest und regelt die technischen Aspekte. Er kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen zur Regelung der technischen Aspekte übertragen.

6 Er kann den Kantonen und Dritten terminliche Vorgaben zur Umsetzung sowie Vorgaben zum Werterhalt machen.

7 Er entscheidet nach Anhörung der Kantone über die Einstellung oder Ablösung des Systems.

Art. 19 Nationales sicheres Datenverbundsystem

1 Bund und Kantone errichten und betreiben gemeinsam ein nationales sicheres Datenverbundsystem für die sichere Kommunikation zwischen Bund, Kantonen und Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. Das System besteht aus dem sicheren Datenverbundnetz, dem Datenzugangssystem und dem Datenkommunikationssystem. Es kann von weiteren Systemen genutzt werden.

2 Der Bund ist zuständig für die zentralen Komponenten des Systems, für die in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden dezentralen Komponenten sowie für deren Stromversorgungssicherheit.

3 Er sorgt für das Funktionieren des Gesamtsystems.

4 Die Kantone sind zuständig für die dezentralen Komponenten des Systems, für die der Bund nicht zuständig ist, insbesondere für deren Stromversorgungssicherheit.

5 Die Dritten sind zuständig für die dezentralen Komponenten des Systems, für die weder der Bund noch die Kantone zuständig sind; sie sind insbesondere für den Anschluss ihrer Netze an das nationale System und deren Stromversorgungssicherheit zuständig.

6 Der Bundesrat legt die Aufgaben im Einzelnen fest und regelt die technischen Aspekte sowie die Vorgaben für weitere Nutzungen. Er kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen zur Regelung der technischen Aspekte übertragen.

7 Er kann den Kantonen und Dritten termin­liche Vorgaben zur Umsetzung sowie Vorgaben zum Werterhalt machen.

8 Er entscheidet nach Anhörung der Kantone über die Einstellung oder Ablösung des Systems.

Art. 20 Mobiles breitbandiges Sicherheitskommunikationssystem

1 Bund und Kantone können gemeinsam ein mobiles breitbandiges Sicherheitskommunikationssystem für die interkantonale und organisationsübergreifende Zusammenarbeit der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit sowie Dritter errichten und betreiben.

2 Der Bund ist zuständig für die zentralen Komponenten des Systems, für die in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden dezentralen Komponenten sowie für deren Stromversorgungssicherheit.

3 Er sorgt für das Funktionieren des Gesamtsystems.

4 Die Kantone sind zuständig für die dezentralen Komponenten des Systems, für die der Bund nicht zuständig ist, sowie für deren Stromversorgungssicherheit.

5 Der Bundesrat legt die Aufgaben im Einzelnen fest und regelt die technischen Aspekte. Er kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen zur Regelung der technischen Aspekte übertragen.

6 Er kann den Kantonen und Dritten terminliche Vorgaben zur Umsetzung sowie Vorgaben zum Werterhalt machen.

7 Er entscheidet nach Anhörung der Kantone über die Einstellung oder Ablösung des Systems.

8 Der Bund, einzelne Kantone und Dritte können im Rahmen eines Pilotprojekts ein Teilsystem realisieren. Der Bundesrat regelt die Bedingungen für ein solches Pilotprojekt. Das BABS koordiniert es.

Art. 21 Nationales Lageverbundsystem

1 Bund und Kantone können gemeinsam ein nationales Lageverbundsystem für den Informationsaustausch zwischen Bund, Kantonen und Dritten im Ereignisfall errichten und betreiben.

2 Der Bund ist zuständig für die zentralen Komponenten des Systems, für die in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden dezentralen Komponenten sowie für deren Stromversorgungssicherheit.

3 Er sorgt für das Funktionieren des Gesamtsystems.

4 Die Kantone sind zuständig für die dezentralen Komponenten des Systems, für die der Bund nicht zuständig ist, insbesondere für die elektronischen Lagedarstellungssysteme und für deren Stromversorgungssicherheit.

5 Die Dritten sind für die dezentralen Komponenten des Systems zuständig, für die weder der Bund noch die Kantone zuständig sind; sie sind insbesondere für die elektronischen Lagedarstellungssysteme und deren Stromversorgungssicherheit zuständig.

6 Der Bundesrat legt die Aufgaben im Einzelnen fest und regelt die technischen Aspekte. Für die technischen Aspekte kann er dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen.

7 Er kann den Kantonen und Dritten terminliche Vorgaben zur Umsetzung sowie Vorgaben zum Werterhalt machen.

8 Er entscheidet nach Anhörung der Kantone über die Einstellung oder Ablösung des Systems.

5. Kapitel: Ausbildung

Art. 22

1 Der Bund koordiniert auf nationaler Ebene die Ausbildung der Angehörigen der Partnerorganisationen betreffend die Zusammenarbeit. Er koordiniert die Übungen zwischen den Partnerorganisationen und:

a.
den Führungsorganen;
b.
der Armee;
c.
den Stellen und Organisationen nach Artikel 3 Absatz 3.

2 Das BABS stellt die Grundausbildungs- und Weiterbildungsangebote für die kantonalen Führungsorgane sicher.

3 Es stellt die Ausbildung für den Betrieb von Komponenten der Kommunikationssysteme im Bevölkerungsschutz sowie der Systeme zur Warnung der Behörden und zur Alarmierung und Information der Bevölkerung sicher.

4 Es kann mit den Kantonen, Dritten und zuständigen Behörden des grenznahen Auslands die Durchführung von weiteren Ausbildungen und Übungen vereinbaren.

5 Es kann weitere Ausbildungen im Bereich des Bevölkerungsschutzes anbieten.

6 Es betreibt ein Ausbildungszentrum.

7 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeiten im Bereich der Ausbildung.

6. Kapitel: Finanzierung

Art. 23 Mobiles Sicherheitsfunksystem

1 Der Bund trägt die Kosten für:

a.
die Bereitstellung, den Betrieb, den Unterhalt und den Werterhalt der zentralen Komponenten des mobilen Sicherheitsfunksystems sowie die entsprechenden Kosten der dezentralen Komponenten, für die der Bund zuständig ist;
b.
die Bereitstellung, den Betrieb, den Unterhalt und den Werterhalt seiner Sendeanlagen und von deren Infrastrukturen;
c.
die Bereitstellung der Endgeräte und die Anbindung der Leitstellen der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit auf Bundesebene.

2 Die Kantone tragen die Kosten für:

a.
die Bereitstellung, den Betrieb, den Unterhalt und den Werterhalt der dezentralen Komponenten des mobilen Sicherheitsfunksystems und der Infrastrukturen ihrer Teilnetze;
b.
die Anbindung der Infrastrukturen ihrer Teilnetze an die zentralen Komponenten;
c.
die redundanten Verbindungen zwischen den Teilnetzen, sofern diese nicht Bestandteil des nationalen sicheren Datenverbundsystems sind;
d.
die Bereitstellung der Endgeräte auf kantonaler Ebene, es sei denn, dass der Bund diese beschafft hat (Art. 76 Abs. 1);
e.
die Anbindung der Leitstellen der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit auf kantonaler Ebene.

3 Der Bundesrat legt die Anteile der Kostenbeteiligung der Teilnetzbetreiber für die Mitbenutzung von Sendeanlagen des Bundes fest.

4 Die Dritten tragen die Kosten ihrer Endgeräte.

5 Der Bundesrat kann festlegen, dass die Kantone oder Dritte diejenigen Mehrkosten, die sie dem Bund aufgrund von Verzögerungen bei der Umsetzung von Massnahmen des Unterhalts oder des Werterhalts verursachen, zu tragen haben.

Art. 24 Alarmierungssystem, Information im Ereignisfall und Notfallradio
1 Der Bund trägt die Kosten für das Alarmierungssystem, die Systeme für die Information im Ereignisfall und das Notfallradio.
2 Die Betreiberinnen von Stauanlagen tragen die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt der dezentralen Komponenten des Wasseralarmsystems. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 25 Nationales sicheres Datenverbundsystem, mobiles breitbandiges Sicherheitskommunikationssystem und nationales Lageverbundsystem

1 Der Bund trägt beim nationalen sicheren Datenverbundsystem, beim mobilen breitbandigen Sicherheitskommunikationssystem und beim nationalen Lageverbundsystem die Kosten für:

a.
die Investitionen und den Werterhalt mit Investitionscharakter der zentralen Komponenten vollumfänglich;
b.
die Investition, den Betrieb, den Unterhalt, den betrieblichen Werterhalt sowie den Werterhalt mit Investitionscharakter der dezentralen Komponenten, für die der Bund zuständig ist;
c.
den Betrieb, den Unterhalt sowie den betrieblichen Werterhalt der zentralen Komponenten anteilsmässig.

2 Die Kantone und die betroffenen Dritten tragen die Kosten für:

a.
den Betrieb, den Unterhalt und den betrieblichen Werterhalt der zentralen Komponenten anteilsmässig;
b.
die Investition, den Betrieb, den Unterhalt, den betrieblichen Werterhalt sowie den Werterhalt mit Investitionscharakter der dezentralen Komponenten, für die der Bund nicht zuständig ist.

3 Die an einem Pilotprojekt (Art. 20 Abs. 8) für ein mobiles breitbandiges Sicherheitskommunikationssystem beteiligten Kantone und Dritten tragen dafür die Kosten. Wird anschliessend das System auf nationaler Ebene realisiert, so erstattet der Bund den beteiligten Kantonen und Dritten die Kosten für die zentralen Komponenten. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Kostentragung. Er hört dazu die Kantone an.

Art. 26 Ausbildung

1 Bund und Kantone tragen je die Kosten für die in ihren Zuständigkeitsbereichen liegenden Ausbildungen nach Artikel 22.

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Kostentragung.

Art. 27 Weitere Kosten

Der Bund trägt die Kosten für:

a.
die eigenen Aufwendungen für die Forschung und Entwicklung (Art. 13);
b.
die spezialisierten Einsatzorganisationen (Art. 12);
c.
das Einsatzmaterial für die ABC-Einsatzorganisationen (Art. 12 Abs. 3);
d.
die eigenen Aufwendungen in der Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Partnerorganisationen sowie den Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen (Art. 4).

3. Titel: Zivilschutz

1. Kapitel: Aufgaben

Art. 28

1 Der Zivilschutz nimmt bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten die folgenden Aufgaben wahr:

a.
den Schutz und die Rettung der Bevölkerung;
b.
die Betreuung schutzsuchender Personen;
c.
die Unterstützung der Führungsorgane;
d.
die Unterstützung der anderen Partnerorganisationen;
e.
den Schutz der Kulturgüter.

2 Er kann zudem eingesetzt werden für:

a.
präventive Massnahmen zur Verhinderung oder Minderung von Schäden;
b.
Instandstellungsarbeiten nach Schadenereignissen;
c.
Einsätze zugunsten der Gemeinschaft.

2. Kapitel: Schutzdienstpflicht

1. Abschnitt: Personenkreis, Dauer, Rekrutierung, Entlassung und Ausschluss


Art. 29 Schutzdienstpflichtige Personen

1 Schutzdienstpflichtig sind sämtliche Männer mit Schweizer Bürgerrecht, die für die Schutzdienstleistung tauglich sind.

2 Nicht schutzdienstpflichtig ist, wer:

a.
militär- oder zivildienstpflichtig ist;
b.
die Rekrutenschule absolviert hat;
c.
mindestens so viele Diensttage Militärdienst und Zivildienst geleistet hat, wie die Rekrutenschule dauert;
d.
Wohnsitz im Ausland hat.

3 Der Bundesrat regelt die Ausnahmen für Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen, die im grenznahen Ausland Wohnsitz haben (Abs. 2 Bst. d).

Art. 30 Dienstbefreiung von Behördenmitgliedern

Folgende Personen müssen, solange sie ihre Funktion ausüben, keinen Schutzdienst leisten:

a.
die Mitglieder des Bundesrates;
b.
der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
c.
die Mitglieder der Bundesversammlung;
d.
die ordentlichen Richter der eidgenössischen Gerichte;
e.
die Mitglieder der kantonalen Exekutiven;
f.
die hauptamtlichen Mitglieder der kantonalen Gerichte;
g.
die Mitglieder der kommunalen Exekutiven.
Art. 31 Erfüllung und Dauer der Schutzdienstpflicht

1 Die Schutzdienstpflicht ist zwischen dem Tag, an dem die Person 18 Jahre alt wird, und dem Ende des Jahres, in dem sie 36 Jahre alt wird, zu erfüllen.

2 Sie dauert zwölf Jahre.

3 Sie beginnt mit dem Jahr, in dem die Grundausbildung absolviert wird, spätestens jedoch mit dem Jahr, in dem die Person 25 Jahre alt wird.

4 Sie ist nach insgesamt 245 geleisteten Diensttagen erfüllt. Es besteht kein Anspruch darauf, insgesamt 245 Diensttage zu leisten.

5 Für höhere Unteroffiziere und Offiziere dauert die Schutzdienstpflicht, unabhängig vom Beginn und den geleisteten Diensttagen, bis zum Ende des Jahres, in dem die Person 40 Jahre alt wird.

6 Fällt das Ende der Schutzdienstpflicht mit einem Katastropheneinsatz oder einer Notlage zusammen, so verlängert sich die Schutzdienstpflicht bis zum Ende des Einsatzes.

7 Der Bundesrat kann:

a.
die Dauer der Schutzdienstpflicht auf höchstens 14 Jahre verlängern und einen späteren Beginn der Schutzdienstplicht anordnen, wobei die Schutzdienstpflicht spätestens in dem Jahr beginnen muss, in dem die Schutzdienstpflichtigen 23 Jahre alt werden;
b.
aus der Schutzdienstpflicht entlassene Personen bis fünf Jahre nach ihrer Entlassung erneut der Schutzdienstpflicht unterstellen, um die Erhöhung des Zivilschutzbestandes namentlich im Falle eines bewaffneten Konfliktes zu ermöglichen.

8 Er kann die Schutzdienstpflicht auf Ersuchen eines von einer lange andauernden Katastrophe oder Notlage betroffenen Kantons um höchstens 100 Tage verlängern, sofern die Dienstpflicht aufgrund der Katastrophe oder Notlage für zu viele Schutzdienstpflichtige gleichzeitig endet und dadurch die Einsatzfähigkeit gefährdet ist.

Art. 33 Freiwilliger Schutzdienst

1 Folgende Personen können freiwillig Schutzdienst leisten:

a.
Männer, die aus der Schutzdienstpflicht entlassen sind;
b.
Männer, die nicht mehr militär- oder zivildienstpflichtig sind;
c.
Frauen mit Schweizer Bürgerrecht ab dem Tag, an dem sie 18 Jahre alt werden;
d.
in der Schweiz niedergelassene Ausländer und Ausländerinnen ab dem Tag, an dem sie 18 Jahre alt werden.

2 Die Kantone entscheiden über die Aufnahme. Es besteht kein Anspruch darauf, Schutzdienst zu leisten.

3 Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten, sind in Rechten und Pflichten den Schutzdienstpflichtigen gleichgestellt.

4 Sie werden frühestens nach drei Jahren Schutzdienst auf Gesuch hin aus der Schutzdienstpflicht entlassen. Auf begründetes Gesuch hin werden sie früher entlassen.

5 Sie werden von Amtes wegen aus der Schutzdienstpflicht entlassen, wenn sie eine Altersrente nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen.

Art. 34 Rekrutierung

1 Die Rekrutierung dient zur Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit. Sie wird gemeinsam mit der Rekrutierung für die Armee durch­geführt.

2 Für den Zivilschutz nicht rekrutiert werden Stellungspflichtige, die:

a.
infolge eines Strafurteils nach Artikel 21 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19955 für die Armee untragbar sind; oder
b.
den Anforderungen des Militärdiensts aus psychischen Gründen insofern nicht genügen, als sie Auffälligkeiten zeigen, die auf ein Gewaltpotenzial schliessen lassen.
Art. 35 Einteilung der Schutzdienstpflichtigen

1 Die Schutzdienstpflichtigen stehen grundsätzlich ihrem Wohnsitzkanton zur Verfügung. Im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen können sie einem anderen Kanton zugeteilt werden.

2 Der Kanton, dem eine schutzdienstpflichtige Person zugeteilt ist, entscheidet über die Einteilung.

3 Schutzdienstpflichtige, die im Ausland Wohnsitz nehmen, werden im Personalpool erfasst. Sie können bei der Rückkehr in die Schweiz wieder eingeteilt werden, sofern sie noch schutzdienstpflichtig sind.

4 Die Kantone stellen nach ihren Möglichkeiten dem Bund geeignete Schutzdienstpflichtige zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung. Bund und Kantone können dazu Leistungsvereinbarungen abschliessen.

Art. 36 Personalpool

1 Nicht eingeteilte Schutzdienstpflichtige werden in einem gesamtschweizerischen Personalpool erfasst und nicht ausgebildet.

2 Sie können bei Bedarf einem Kanton zur Verfügung gestellt und von diesem eingeteilt werden.

3 Es besteht kein Anspruch darauf, eingeteilt zu werden und Schutzdienst zu leisten.

Art. 37 Vorzeitige Entlassung

1 Schutzdienstpflichtige, die in einer Partnerorganisation nach Artikel 3 benötigt werden, können auf Gesuch hin von den Kantonen vorzeitig aus der Schutzdienstpflicht entlassen werden.

2 Der Bundesrat legt fest, welche Schutzdienstpflichtigen vorzeitig entlassen und welche wieder in den Zivilschutz eingeteilt werden können. Er bestimmt die berechtigten Partnerorganisationen und regelt das Verfahren sowie die Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung und für eine Wiedereinteilung in den Zivilschutz.

Art. 38 Ausschluss

Schutzdienstpflichtige, die zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mindestens 30 Tagessätzen verurteilt werden, können vom Schutzdienst ausgeschlossen werden.

2. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Schutzdienstpflichtigen

Art. 39 Sold, Verpflegung, Transport und Unterkunft

1 Schutzdienstleistende haben Anspruch auf:

a.
Sold;
b.
unentgeltliche Verpflegung;
c.
unentgeltlichen Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln für das Einrücken und die Entlassung sowie für den Wechsel zwischen dem Dienst- und dem Wohnort während des Urlaubs;
d.
unentgeltliche Unterkunft, sofern sie nicht ihre Privatunterkunft benutzen können.

2 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Ansprüche nach Absatz 1. Er kann festlegen, dass das Aufgebot zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel berechtigt.

Art. 41 Wehrpflichtersatzabgabe

Schutzdienstleistenden werden bei der Berechnung der Wehrpflichtersatzabgabe nach dem Bundesgesetz vom 12. Juni 19597 über die Wehrpflichtersatzabgabe sämtliche im Rahmen ihrer Schutzdienstpflicht geleisteten Schutzdiensttage angerechnet, die besoldet sind.

Art. 42 Versicherung

1 Schutzdienstleistende sind nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19928 über die Militärversicherung (MVG) versichert.

2 Das BABS erlässt Bestimmungen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen im Zivilschutz.

Art. 44 Pflichten

1 Die Schutzdienstpflichtigen haben den dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten.

2 Sie können verpflichtet werden, Kaderfunktionen zu überneh­men und die damit verbundenen Schutzdienstleistungen zu erfüllen.

3 Kadermitglieder sind zudem verpflichtet, aus­serdienstliche Pflichten zu erfüllen, insbesondere zur Vorbereitung von Ausbil­dungsdiensten und von Einsätzen des Zivilschutzes.

4 Die Schutzdienstpflichtigen sind meldepflichtig. Der Bundesrat regelt Art und Umfang der Meldepflichten.

5 Sie dürfen ihre persönliche Ausrüstung ausschliesslich im Rahmen von Schutzdienstleistungen verwenden.

3. Abschnitt: Aufgebot und Kontrollaufgaben

Art. 45 Aufgebot zur Ausbildung

1 Das Aufgebot für die Aus- und Weiterbildungsdienste nach den Artikeln 49–52 sowie für die Wiederholungskurse nach Artikel 53 erfolgt durch die Kan­tone. Die Kantone regeln das Aufgebot.

2 Das BABS regelt das Aufgebot für die Aus- und Weiterbildungsdienste nach Artikel 54 Absätze 2–4.

3 Das Aufgebot ist den Schutzdienstpflichtigen mindestens sechs Wochen vor Dienstbeginn zuzustellen.

4 Gesuche um Verschiebung von Dienstleistungen sind an die aufbietende Stelle zu richten.

Art. 46 Aufgebot zu Einsätzen bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten

1 Der Bundesrat kann die Schutzdienstpflichtigen aufbieten:

a.
bei Katastrophen und Notlagen, die mehrere Kantone oder die ganze Schweiz betreffen;
b.
bei Katastrophen und Notlagen, die das grenznahe Ausland betreffen;
c.
bei bewaffneten Konflikten.

2 Die Kantone können die Schutzdienstpflichtigen aufbieten bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen, die das Kantonsgebiet oder das benachbarte grenz­nahe Ausland betreffen; sie können die Schutzdienstpflichtigen auch zur Unterstützung anderer betroffener Kantone aufbieten.

3 Die Kantone regeln das Verfahren des Aufgebots.

4 Das BABS regelt das Verfahren des Aufgebots für Schutzdienstpflichtige, die zur Erfüllung von Aufgaben nach Artikel 35 Absatz 4 zur Verfügung stehen.

Art. 47 Kontrollaufgaben

1 Die Kantone führen die Kontrolle über die Schutzdienstpflichtigen. Diese erfolgt im Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes (PISA).

2 Das BABS kontrolliert, ob:

a.
die zeitlichen Obergrenzen nach den Artikeln 43 und 49–53 eingehalten werden;
b.
die Einsätze zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 53 Absatz 3 mit den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmen.

3 Werden die zeitlichen Obergrenzen nach den Artikeln 43 und 49-53 überschritten, so weist das BABS den betreffenden Kanton an, die Schutzdienstpflichtigen nicht aufzubieten, und informiert die Zentrale Ausgleichsstelle.

4 Das BABS führt die Kontrolle über die Schutzdienstpflichtigen, die zur Erfüllung von Aufgaben nach Artikel 35 Absatz 4 eingesetzt werden. Die Kontrolle erfolgt im PISA.

5 Der Bundesrat legt den Umfang der Kontrolle nach Absatz 1 fest. Er kann Regelungen administrativer und technischer Art betreffend die Benutzung des PISA erlassen.

6 Er regelt das Kontrollverfahren nach Absatz 2.

3. Kapitel: Ausbildung

Art. 49 Grundausbildung

1 Schutzdienstpflichtige, die nach der Rekrutierung eingeteilt werden, absolvieren die Grundausbildung frühestens ab dem Tag, an dem sie 18 Jahre alt werden, spätestens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie 25 Jahre alt werden.

2 Die Grundausbildung dauert 10–19 Tage.

3 Bei einer Umteilung können die Schutzdienstpflichtigen verpflichtet werden, im neuen Fachgebiet erneut eine Grundausbildung zu absolvieren. Die Kantone entscheiden über eine Umteilung.

4 Schutzdienstpflichtige, die nach der Rekrutierung nicht eingeteilt werden und ohne Grundausbildung im Personalpool erfasst sind, können bis zum Ende des Jahres, in dem sie 30 Jahre alt werden, zur Grundausbildung aufgeboten werden.

5 Personen, die bei ihrer Einbürgerung älter als 24 sind, werden von den Kantonen zur Rekrutierung angemeldet. Sie absolvieren die Grundausbildung bis spätestens zum Ende des Jahres, in dem sie 30 Jahre alt werden.

6 Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten, absolvieren die Grundausbildung innerhalb von drei Jahren nach der Rekrutierung. Verfügt eine Person bereits über eine gleichwertige Ausbildung, so bestimmt der Kanton, ob sie die Grundausbildung absolvieren muss.

Art. 50 Zusatzausbildung

1 Schutzdienstpflichtige, die für Spezialaufgaben vorgesehen sind, können für jede Spezialaufgabe zu einer Zusatzausbildung von höchstens 19 Tagen aufgeboten werden.

2 Der Bundesrat kann die Dauer der Zusatzausbildung auf höchstens 54 Tage verlängern.

Art. 51 Kaderausbildung

1 Schutzdienstpflichtige, die für Kaderfunktionen vorgesehen sind, absolvieren für jede Kaderfunktion eine Kaderausbildung.

2 Die Kaderausbildung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie dauert höchstens 19 Tage.

3 Der Bundesrat regelt die Kaderausbildung. Er legt insbesondere fest:

a.
die Zuständigkeiten, die Aufteilung der Kaderausbildung in einzelne Module und die Zulassungsbedingungen;
b.
die für einen höheren Grad zu bestehenden Ausbildungsdienste und deren Dauer.
Art. 52 Weiterbildung

Schutzdienstpflichtige in Kader- oder Spezialistenfunktionen können pro Jahr zu Weiterbildungskursen von höchstens fünf Tagen aufgeboten werden.

Art. 53 Wiederholungskurse

1 Schutzdienstpflichtige werden nach der Grundausbildung jährlich zu Wiederho­lungskursen von 3–21 Tagen aufge­boten.

2 Wiederholungskurse dienen insbesondere dem Erreichen und Erhalten der Einsatzbereitschaft des Zivilschutzes.

3 Einsätze zugunsten der Gemeinschaft werden als Wiederholungskurse durchgeführt.

4 Wiederholungskurse können auch im grenznahen Ausland absolviert werden.

5 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen und das Bewilligungsverfahren für Ein-sätze zugunsten der Gemeinschaft fest; dabei regelt er insbesondere:

a.
Verbot des Einsatzes zugunsten des eigenen Arbeitgebers;
b.
Verpflichtung der Überweisung eines Gewinnanteils an den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung.
Art. 54 Zuständigkeiten und Vorgaben des BABS

1 Das BABS erstellt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Grundlagen für eine einheitliche Ausbildung.

2 Es ist zuständig für:

a.
die zentrale Führungsausbildung der Offiziere;
b.
die Fachausbildung von Kadermitgliedern sowie von Spezialisten und Spezialistinnen;
c.
die Ausbildung der Schutzdienstpflichtigen, die dem Bund zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 35 Absatz 4 zur Verfügung stehen.

3 Es kann mit den Kantonen vereinbaren, Aus- und Weiterbildungen für sie durchzuführen.

4 Es kann Angehörigen von Partnerorganisationen sowie Stellen und Organisationen nach Artikel 3 die Teilnahme an seinem Ausbildungsangebot ermöglichen.

5 Es regelt:

a.
die Inhalte der Zivilschutzausbildung;
b.
die Voraussetzungen zur Verkürzung von Ausbildungsdiensten.
Art. 55 Ausbildung von Lehrpersonal

1 Das BABS stellt die Ausbildung des Lehrpersonals für den Zivilschutz sicher.

2 Es ermöglicht dem Lehrpersonal der Partnerorganisationen nach Artikel 3 die Teilnahme an seinem Ausbildungsangebot.

3 Es regelt die Ausbildung des Lehrpersonals für den Zivilschutz und die Teilnahme des Lehrpersonals der Partnerorganisationen nach Artikel 3 an Ausbildungsdiensten des Zivilschutzes.

Art. 56 Ausbildungsinfrastruktur

1 Das BABS betreibt ein nationales Zivilschutz-Ausbildungszentrum.

2 Die Kantone melden dem BABS die Aufhebung von kantonalen Zivilschutz-Ausbildungs­zentren.

3 Werden kantonale Zivilschutz-Ausbildungszentren aufgehoben, so müssen dem Bund keine Beiträge rückerstattet werden; ausgenommen sind Bundesbeiträge für den Landerwerb, sofern das Land gewinnbringend veräussert wird.

4. Kapitel: Rechte und Pflichten von Dritten

Art. 58 Inanspruchnahme von Eigentum und Requisitionsrecht

1 Die Eigentümer und Eigentümerinnen sowie die Mieter und Mieterinnen sind verpflichtet, amtliche Handlungen und technische Einrichtungen auf ihren Grundstücken zu dul­den. Eine allfällige Wertminderung wird angemessen entschädigt.

2 Bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten hat der Zivilschutz das Requisitionsrecht zu den gleichen Bedingungen wie die Armee.

5. Kapitel: Schutzbauten

1. Abschnitt: Schutzräume und Ersatzbeiträge

Art. 60 Grundsatz

Für jeden Einwohner und jede Einwohnerin ist ein Schutzplatz in einem Schutzraum in der Nähe des Wohnorts bereitzustellen.

Art. 61 Baupflicht und Ersatzbeitragspflicht

1 Sind in einer Gemeinde zu wenig Schutzplätze vorhanden, so müssen die Eigentümer und Eigentümerinnen von Wohnhäusern bei deren Bau Schutzräume erstellen und ausrüsten. Müssen sie keine Schutzräume erstellen, so haben sie einen Ersatzbeitrag zu entrichten.

2 Die Eigentümer und Eigentümerinnen von Heimen oder Spitälern haben bei deren Bau Schutzräume zu erstellen und auszurüsten. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, so haben sie einen Ersatzbeitrag zu entrichten.

3 Die Gemeinden sorgen in Gebieten mit zu wenig Schutzplätzen dafür, dass eine genügende Anzahl ausgerüsteter öffentlicher Schutzräume vorhanden ist.

Art. 62 Steuerung des Schutzraumbaus, Verwendung und Höhe der Ersatzbeiträge

1 Die Kantone steuern zur Gewährleistung eines ausreichenden und angemessen verteilten Schutzplatzangebots den Schutzraumbau.

2 Die Ersatzbeiträge nach Artikel 61 Absätze 1 und 2 gehen an die Kantone.

3 Sie dienen zur Finanzierung der öffentlichen Schutzräume der Gemeinden und zur Erneuerung öffentlicher und privater Schutzräume. Verbleibende Mittel dürfen ausschliesslich verwendet werden für:

a.
die zivilschutznahe Umnutzung von Schutzanlagen;
b.
den Rückbau von Schutzanlagen, wenn diese weiterhin für Zivilschutz-
zwecke genutzt werden (Art. 91 Abs. 3);
c.
die Beschaffung von Material nach Artikel 92 Buchstabe c;
d.
die periodische Schutzraumkontrolle;
e.
die Deckung der Verwaltungskosten des Ersatzbeitragsfonds;
f.
die Ausbildungsaufgaben im Zivilschutz.

4 Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest für die Steuerung des Schutz­raumbaus, für die Höhe der Ersatzbeiträge und für die Verwendung der verbleibenden Mittel (Abs. 3).

5 Die Kantone erstatten dem BABS auf dessen Verlangen Bericht über die Verwendung der Ersatzbeiträge.

Art. 63 Baubewilligungen

1 Baubewilligungen für den Bau von Wohnhäusern, Heimen und Spitälern dürfen erst erteilt werden, wenn die zuständigen Stellen über die Schutzraum-Baupflicht entschieden haben.

2 Um die ordnungsgemässe Ausführung des Schutzraumbaus zu gewährleisten, können die Kantone vom Bauherrn oder von der Bauherrin Sicherheitsleistungen verlangen.

Art. 64 Kulturgüterschutz

1 Die Kantone können den Eigentümer oder die Eigentümerin sowie den Besitzer oder die Besitzerin unbeweglicher oder beweglicher Kulturgüter von nationaler Bedeutung verpflichten, bauliche Massnahmen zu deren Schutz zu treffen oder zu dulden.

2 Der Bundesrat bestimmt die Mindestanforderungen an bauliche Massnahmen zum Schutz von Kulturgütern von nationaler Bedeutung sowie die Anforderungen an die Einrichtungen von Kulturgüterschutzräumen.

Art. 65 Unterhalt

Der Unterhalt der Schutzräume obliegt dem Eigentümer oder der Eigentümerin.

Art. 66 Aufhebung

1 Die Aufhebung von Schutzräumen erfolgt durch die Kantone.

2 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest.

2. Abschnitt: Schutzanlagen

Art. 68 Regelungen des Bundes

1 Der Bundesrat regelt zur Sicherstellung einer ausreichenden Bereitschaft der Schutzanlagen nach Anhörung der Kantone die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt, die Erneuerung und die Umnutzung.

2 Er regelt die Bedarfsplanung betreffend Schutzanlagen. In die Bedarfsplanung werden Schutzanlagen aufgenommen, die technisch und personell betrieben werden können.

3 Er legt fest, in welchen Abständen die Planung zu aktualisieren ist.

4 Er kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen zur Regelung technischer Einzelheiten in diesem Bereich übertragen.

5 Das BABS regelt die technischen Aspekte des Unterhalts und der Erneuerung der Schutzanlagen.

Art. 69 Aufgaben der Kantone

1 Die Kantone legen den Bedarf an Schutzanlagen fest.

2 Sie legen die Bedarfsplanung dem BABS zur Genehmigung vor.

3 Sie sorgen für die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt und die Erneuerung der Kommandoposten, der Bereitstellungsanlagen und der geschützten Sanitätsstellen.

Art. 71 Aufhebung

1 Schutzanlagen dürfen nur mit Genehmigung des BABS aufgehoben werden.

2 Werden geschützte Sanitätsstellen oder geschützte Spitäler aufgehoben, so ist für die aufgehobenen Patientenplätze unter Berücksichtigung der Bedarfsplanung Ersatz zu gewährleisten.

3 Das BABS regelt das Verfahren zur Genehmigung der Aufhebung.

3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 73 Betriebsbereitschaft

Die Eigentümer und Eigentümerinnen sowie die Besitzer und Besitzerinnen einer Schutzbaute haben dafür zu sorgen, dass die Schutzbauten auf Anordnung des Bundes in Betrieb genommen werden können.

Art. 74 Ersatzvornahme

Setzt ein Eigentümer oder eine Eigentümerin oder ein Besitzer oder eine Besitzerin einer Schutzbaute die vorgeschriebenen Massnahmen nicht um, so sind diese von der zuständigen Behörde des Bundes oder des Kantons anzuordnen und wenn nötig auf Kosten des Eigentümers oder der Eigentümerin oder des Besitzers oder der Besitzerin umzusetzen.

Art. 75 Rechtsetzungsdelegation

Der Bundesrat kann dem BABS im Bereich der Schutzbauten Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Regelung:

a.
der Projektierung, der Erstellung, der Ausrüstung, der Beschaffenheit, der Erneuerung, der Verwendung, des Unterhalts, der periodischen Kontrollen sowie der Aufhebung;
b.
der Steuerung des Schutzraumbaus und der Zuweisungsplanung;
c.
der Verwendung durch Dritte;
d.
der Anforderungen an das Zulassungsverfahren für prüfpflichtige Komponenten.

6. Kapitel: Einsatzmaterial und Material für Schutzanlagen

Art. 76

1 Der Bund ist zuständig für die Beschaffung:

a.
des standardisierten Materials des Zivilschutzes;
b.
der Kommunikationsmittel des Zivilschutzes, einschliesslich der Endgeräte des mobilen Sicherheitsfunksystems;
c.
der Ausrüstung und des Materials für die Schutzanlagen;
d.
der persönlichen Ausrüstung und des Einsatzmaterials der Schutzdienstpflichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 35 Absatz 4 zur Verfügung stehen.

2 Er kann in Absprache mit den Kantonen die Beschaffung des Einsatzmaterials und der persönlichen Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen übernehmen.

3 Der Bundesrat legt Art und Umfang des standardisierten Materials nach Absatz 1 Buchstabe a fest. Er kann Vorgaben zur Organisation, zur Ausbildung und zum Einsatz machen.

4 Er kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft von Material und Ausrüstung nach Absatz 1.

7. Kapitel: Internationales Schutzzeichen und Ausweis des Zivilschutzes


Art. 77

1 Das Personal und das Material des Zivilschutzes sowie die Schutzbauten werden mit dem internationalen Schutzzeichen des Zivilschutzes gekennzeichnet.

2 Mit dem Schutzzeichen können auch gekennzeichnet werden:

a.
Privatpersonen, die einem Aufruf der zuständigen Behörden Folge leisten und unter deren Leitung Zivilschutzaufgaben wahrnehmen;
b.
Personen von Stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die für den Zivilschutz administrative Aufgaben erfüllen.

3 Die Schutzdienstpflichtigen erhalten den Ausweis für das Personal des Zivil­schutzes.

4 Die Gestaltung des Schutzzeichens und des Ausweises richtet sich nach dem Zusatzprotokoll vom 8. Juni 197710 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte.

8. Kapitel: Haftung für Schäden

Art. 78 Grundsätze

1 Bund, Kantone oder Gemeinden haften für alle Schäden, die das Lehrpersonal sowie die Schutzdienstpflichtigen in Erfüllung der Aufgaben des Zivilschutzes Dritten widerrechtlich zufügen, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden des oder der Geschädigten oder Dritter verursacht wurde.

2 Schadenersatzpflichtig ist das Gemeinwesen, dem die jeweils aufbietende Stelle angehört.

3 Bei Tatbeständen, die unter andere Haftpflichtbestimmungen fallen, gehen diese dem vorliegenden Gesetz vor.

4 Geschädigte können gegen das Lehrpersonal sowie gegen Schutzdienstpflichtige keine Ansprüche geltend machen.

5 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten auch bei gemeinsamen Übungen des Zivilschutzes mit anderen Partnerorganisationen nach Artikel 3 oder der Armee.

6 Im Falle eines bewaffneten Konflikts sind die Bestim­mungen dieses Kapitels nicht anwendbar.

Art. 79 Rückgriff und Schadloshaltung

1 Haben Bund, Kantone oder Gemeinden Schadenersatz geleistet, so steht ihnen der Rückgriff auf das Lehrpersonal sowie auf die Schutzdienstpflichtigen zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.

2 Wer um einen Einsatz des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft auf natio­naler Ebene (Art. 53 Abs. 3) ersucht, muss Bund, Kantone oder Gemeinden im Schadensfall für Leistungen an Dritte schadlos halten und hat gegenüber diesen Gemeinwesen keine Schadenersatzansprüche für ihm oder ihr direkt zugefügte Schäden; vorbehalten bleiben Ansprüche aus vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Schadenszufügung.

Art. 80 Haftung gegenüber Bund, Kantonen und Gemeinden

1 Das Lehrpersonal sowie die Schutzdienstpflichtigen haften für den Schaden, den sie Bund, Kantonen oder Gemeinden durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Ver­letzung ihrer Pflichten unmittelbar zufügen.

2 Sie sind für das ihnen übergebene Material verantwortlich und haften für vorsätz­lich oder grobfahrlässig verursachte Schäden.

3 Die Rechnungsführer und -führerinnen sind für die Rechnungsführung, die ihnen anvertrauten Gelder und Mittel sowie deren vorschriftsgemässe Verwendung ver­antwortlich. Sie haften für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachten Schaden; das Gleiche gilt für Kontrollorgane für das Rechnungswesen, wenn sie ihre Kontrollpflichten verletzen.

Art. 81 Festsetzung der Entschädigung

1 Bei der Festsetzung der Entschädigung gelten die Artikel 42, 43 Absätze 1 und 1bis, 44 Absatz 1, 45–47, 49 und 53 des Obligationenrechts (OR)11 sinngemäss.

2 Bei der Haftung des Lehrpersonals oder der Schutzdienstpflichtigen werden aus­serdem ihr Verhalten im Dienst, ihre finanziellen Verhältnisse und die Art des Dienstes berücksichtigt.

Art. 82 Beschädigung oder Verlust von persönlichem Eigentum

1 Das Lehrpersonal und die Schutzdienstpflichtigen müssen für Verlust und Beschädigung ihres Eigentums selbst aufkommen.

2 Wurde der Schaden durch einen dienstlichen Unfall oder unmittelbar durch die Ausführung eines Befehls verursacht, so richten Bund, Kantone oder Gemeinden eine angemessene Entschädigung aus.

3 Bei Selbstverschulden kann die Entschädigung angemessen herabgesetzt werden. Dabei wird auch berücksichtigt, ob die Verwendung des privaten Gegenstands dienstlich geboten war.

Art. 83 Verjährung

1 Schadenersatzansprüche gegenüber Bund, Kantonen oder Gemeinden nach den Artikeln 78 und 82 verjähren nach den Bestimmungen des OR12 über die unerlaubten Handlungen. Als Klage im Sinne von Artikel 135 Ziffer 2 OR gilt auch die schriftliche Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs bei Bund, Kantonen oder Gemeinden.

2 Der Anspruch von Bund, Kantonen oder Gemeinden auf Rückgriff nach Artikel 79 Absatz 1 verjährt innert drei Jahren seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung der Schadenersatzpflicht von Bund, Kantonen oder Gemeinden, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

3 Der Schadenersatzanspruch von Bund, Kantonen oder Gemeinden nach Artikel 80 verjährt innert drei Jahren, nachdem der Bund, der Kanton oder die Gemeinde Kenntnis vom Schaden und der ersatzpflichtigen Person erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

4 Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

9. Kapitel: Beschwerderecht und Verfahren

1. Abschnitt: Nicht vermögensrechtliche Ansprüche

Art. 84 Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit

1 Gegen den Entscheid einer medizinischen Untersuchungskommission über die Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit kann bei einer anderen medizinischen Untersuchungskommission Beschwerde geführt werden. Diese entscheidet endgültig.

2 Beschwerdeberechtigt ist die beurteilte Person oder deren gesetzliche Vertretung.

Art. 85 Zuteilung einer Funktion

Wer mit der Zuteilung einer Funktion im Zivilschutz nicht einverstanden ist, kann beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) Beschwerde führen. Das VBS entscheidet endgültig.

Art. 86 Beschwerden gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen

1 In Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur kann gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen beim Bundes­verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden; ausgenommen ist der Bereich des Aufgebotswesens.

2 Das VBS kann gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen beim Bundes­verwaltungs­gericht Beschwerde führen. Die letztinstanzlich verfügenden kantonalen Behör­den stellen dem BABS auf dessen Verlangen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich zu.

2. Abschnitt: Vermögensrechtliche Ansprüche

Art. 87

1 Die Kantone bezeichnen die Behörden, die auf Stufe Kanton oder Gemeinde über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen betreffend Schäden entscheiden, die während kantonaler oder kommunaler Schutzdienstleistungen entstanden sind. Die Entscheide dieser Behörden können an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.

2 Das BABS entscheidet über Schaden­ersatzansprüche und Rückgriffsforderungen betreffend Schäden, die während Schutzdienstleistungen entstanden sind, die in der Aufgebotskompetenz des Bundes liegen.

3 Über Ansprüche vermögensrechtlicher Natur des Bundes oder gegenüber dem Bund, die sich auf dieses Gesetz stützen, jedoch nicht die Schadenhaftung betreffen, entscheidet das BABS.

10. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 88 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz

1 Mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

a.
als schutzdienstpflichtige Person einem Aufgebot nicht Folge leistet, den Dienst ohne Bewilligung verlässt, nach einer bewilligten Abwesen­heit nicht mehr zurückkehrt, einen Urlaub überschreitet oder sich auf andere Weise der Schutzdienstleistung entzieht;
b.
Ausbildungsdienste oder Einsätze des Zivilschutzes stört oder Schutzdienst­leistende behindert;
c.
öffentlich dazu auffordert, Schutzdienstleistungen oder amtlich angeordnete Massnahmen zu verweigern.

2 Wer in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a fahrlässig handelt, wird mit Busse bestraft.

3 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:

a.
als schutzdienstpflichtige Person:
1.
sich weigert, die im Zivilschutz über­tra­gene Aufgabe und Funktion zu übernehmen,
2.
dienstliche Anordnungen nicht befolgt,
3.
die persönliche Ausrüstung ausserhalb von Schutzdienstleistungen verwendet,
4.
gegen die Meldepflichten verstösst, die gestützt auf Artikel 44 Absatz 4 geregelt sind;
b.
Alarmierungsanordnungen und Verhaltensanweisungen nicht beachtet;
c.
das internationale Schutzzeichen des Zivilschutzes oder den Ausweis für das Personal des Zivilschutzes missbräuchlich verwendet.

4 Wer in den Fällen nach Absatz 3 Buchstabe a Ziffern 2–4 sowie Buchstaben b und c fahrläs­sig handelt, wird mit Busse bis 5000 Franken bestraft.

5 Sind Schuld und Tatfolgen geringfügig, so kann die zuständige Behörde auf eine Strafanzeige verzichten; sie kann die betreffende Person verwarnen.

6 Die Strafverfolgung und zivilrechtliche Forderungen nach anderen Gesetzen blei­ben vorbehalten.

Art. 89 Widerhandlungen gegen Ausführungserlasse

1 Mit Busse wird bestraft, wer den in Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Vor­schriften, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafdrohung des vorliegenden Artikels für strafbar erklärt worden ist, vorsätzlich zuwiderhandelt.

2 In schweren Fällen oder bei Rückfall ist die Strafe Busse bis 20 000 Franken. Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis 5000 Franken.

3 Sind Schuld und Tatfolgen geringfügig, so kann die zuständige Behörde auf eine Strafanzeige verzichten; sie kann die betreffende Person verwarnen.

11. Kapitel: Finanzierung

Art. 91 Bund

1 Der Bund trägt die Kosten für:

a.
die Rekrutierung der Schutzdienstpflichtigen;
b.
die gemäss diesem Gesetz von ihm durchzuführende Ausbildung und die dazu erforderliche Ausbildungsinfrastruktur;
c.
Einsätze der Schutzdienstpflichtigen beim Aufgebot durch den Bundesrat;
d.
Ausbildung, Einsätze und Kontrollführung der Schutzdienstpflichtigen, die zur Erfüllung von Aufgaben nach Artikel 35 Absatz 4 zur Verfügung stehen;
e.
das Einsatzmaterial und das Material für die Schutzanlagen nach Artikel 76 Absatz 1;
f.
Sold, Aufgebot, Reise, Verpflegung und Unterkunft der Schutzdienstpflichtigen bei Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene;
g.
die Verstärkung des Zivilschutzes bei bewaffneten Konflikten;
h.
Einsätze im Fall bewaffneter Konflikte.
i.
Investition, Betrieb, Unterhalt und Werterhalt desjenigen Teils des PISA, der zur Kontrollführung über die Schutzdienstpflichtigen dient.

2 Er trägt die anerkannten Mehrkosten für die Erstellung, die Ausrüstung und die Erneu­erung von Schutzanlagen.

3 Er trägt die Kosten für den notwendigen Rückbau der technischen Schutzbausysteme von Schutzanlagen, die stillgelegt werden. Er trägt die Rückbaukosten nicht, wenn die Schutzanlage weiterhin für Zivilschutzzwecke genutzt oder durch die zuständigen Behörden oder Dritte einer anderweitigen Nutzung zugeführt wird.

4 Fällt aufgrund der Aufhebung einer geschützten Sanitätsstelle oder eines geschützten Spitals die Anzahl Patientenplätze unter die in der Bedarfsplanung festgelegte Anzahl, so übernimmt der Bund bei einem Ersatz die anerkannten Mehrkosten für die Erstellung und Ausrüstung nicht.

5 Der Bund trägt die anerkannten Mehrkosten für die Erstellung und die Erneuerung von Kulturgüterschutzräumen für die kantonalen Archive und die Sammlungen von nationaler Bedeutung sowie für deren Einrichtung.

6 Er leistet einen jährlichen Pauschalbeitrag zur Sicherstellung der Betriebsbereit­schaft der Schutzanlagen bei bewaffneten Konflikten.

7 Für Schutzanlagen, die nicht in der vom BABS genehmigten Bedarfsplanung enthalten sind, trägt der Bund weder die anerkannten Mehrkosten, noch richtet er den jährlichen Pauschalbeitrag aus.

8 Der Bund kann Tätigkeiten öffentlicher oder privater Organisationen im Bereich des Zivilschutzes finanziell unterstützen.

9 Er beteiligt sich nicht an:

a.
Landerwerbskosten und Entschädigungen für die Inanspruchnahme von öffentlichem oder privatem Grund;
b.
kantonalen und kommunalen Gebühren;
c.
Kosten für den ordentlichen Unterhalt der Schutzanlagen.

10 Der Bundesrat legt fest:

a.
die Voraussetzungen zur Übernahme oder Verweigerung der anerkannten Mehrkosten nach den Absätzen 2, 4 und 5 sowie zur Ausrichtung oder Verweigerung des Pauschalbeitrags nach Absatz 6 und regelt das Verfahren;
b.
die Höhe der anerkannten Mehrkosten und des Pauschalbeitrags; er kann die anerkannten Mehrkosten pauschal festlegen;
c.
die Kostentragung für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft.

11 Das BABS kann für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene, die den Kantonen vergütet werden, Pauschalen pro schutzdienstleistende Person festlegen.

Art. 92 Kantone

Die Kantone tragen diejenigen Kosten, die nach Artikel 91 nicht der Bund trägt, insbesondere die Kosten für:

a.
die Ausbildungen und Einsätze der Schutzdienstpflichtigen;
b.
die Ausbildungen des Bundes, die dieser nach Artikel 54 Absatz 3 mit den Kantonen vereinbart;
c.
das Einsatzmaterial und die persönliche Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen sowie die dem Bund für die Beschaffung nach Artikel 76 Absatz 2 anfallenden Kosten.

4. Titel: Personendaten

Art. 93 Bearbeitung von Daten

1 Das BABS bearbeitet zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen der Rekrutierung (Art. 34) und der Kontrollaufgaben (Art. 47) die Personendaten der Schutzdienstpflichtigen im PISA. Es kann dabei folgende besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten:

a.
Daten über die Gesundheit;
b.
Persönlichkeitsprofile:
1.
für Entscheide über die Zuteilung der Grundfunktion,
2.
zur Abklärung des Kaderpotenzials.

2 Es bearbeitet die Personendaten der Kursteilnehmenden zur Durchführung der Ausbildungen im Veranstaltungsadministratorsystem. Es kann dabei folgende besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten:

a.
Daten über die Gesundheit;
b.
Persönlichkeitsprofile zur Beurteilung des Kader- oder Spezialistenpoten­zials.

3 Die Kantone können die Daten der Schutzdienstpflichtigen bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig ist. Insbesondere können sie die für die Beurteilung der Fähigkeit einen bevorstehenden Dienst zu leisten notwendigen sanitätsdienstlichen Daten der Schutzdienstpflichtigen bearbeiten.

4 Die Daten nach Absatz 3 werden nach der Entlassung aus der Schutzdienstpflicht während fünf Jahren aufbewahrt und dann vernichtet.

5 Das BABS und die Kantone sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Kontrollaufgaben die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194613 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung der Personen, über die sie Daten bearbeiten, systematisch zu verwenden.

Art. 94 Bekanntgabe von Daten

1 Die kontrollführenden Stellen der Kantone geben dem BABS die Daten über Schutzdienstpflichtige bekannt, die dieses zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt.

2 Sie geben der Militärversicherung die Daten über die schutzdienstpflichtigen Personen bekannt, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem MVG14 benötigt.

3 Das BABS kann den für die Ausbildung zuständigen Stellen der Kantone die Beurteilungen des Kader- oder Spezialistenpotenzials der an Ausbildungen des Bundes teilnehmenden Personen zur Verfügung stellen.

5. Titel: Gewerbliche Leistungen des BABS

Art. 95

1 Das BABS kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:

a.
mit seinen Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;
b.
die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und
c.
keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.

2 Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das VBS kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen vorsehen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.

6. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 96 Vollzug

Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt den Kantonen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Art. 99 Übergangsbestimmungen

1 Die Kantone stellen noch bis längstens vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Sirenen nach den Vorgaben des Bundes bereit (Art. 9 Abs. 2). Sie sorgen so lange für den Unterhalt und für die ständige Betriebsbereitschaft der Sirenen. Der Bund entschädigt die Kantone dafür mit höchstens 400 Franken pro Sirene und Jahr.

2 Der Bund kann den Kantonen die technische Nachrüstung ihrer beschafften Sendeanlagen des mobilen Sicherheitsfunksystems Typ Basisstation T-BS400e (Art. 18 und 23) mittels zinslosem Darlehen vorfinanzieren, sofern damit der Parallelbetrieb verkürzt werden kann und diese Lösung insgesamt wirtschaftlicher ist. Die Kantone zahlen die Vorfinanzierung bis spätestens 2028 zurück.

3 Die Kantone können vorsehen, dass sich für Schutzdienstpflichtige, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits zwölf Jahre schutzdienstpflichtig waren oder 245 Diensttage geleistet haben, die Schutzdienstpflicht bis zum Ende des Jahres, in dem sie 40 Jahre alt werden, verlängert. Die Verlängerung der Schutzdienstpflicht darf nur vorgesehen werden, wenn sie zur Erhaltung des erforderlichen Bestandes notwendig und der Unterbestand eine Folge der Reduktion der Dienstpflichtdauer nach diesem Gesetz ist. Die Verlängerung der Schutzdienstpflicht ist bis längstens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes möglich.

4 Die Kantone reichen bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem BABS die Bedarfsplanung für die Schutzanlagen nach Artikel 68 ein. Der Bund richtet den jährlichen Pauschalbetrag bis sechs Jahre nach Inkrafttreten nach bisherigem Recht aus (Art. 71 Abs. 3 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 200215). In diesen sechs Jahren werden keine Genehmigungen zur Aufhebung von Schutzanlagen nach Artikel 71 erteilt.

Art. 100 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 202116

16 BRB vom 11. Nov. 2020

Anhang

(Art. 98)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I

Das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Oktober 200217 wird aufgehoben.

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

...18

17 [AS 2003 4187 4327, 2005 2881 Ziff. II Abs. 1 Bst. c, 2006 2197 Anhang Ziff. 47, 2009 6617 Anhang Ziff. 3, 2010 6015 Anhang Ziff. 4, 2011 5891, 2014 3545 Art. 23, 2015 187, 2016 4277 Anhang Ziff. 7, 2018 5343 Anhang Ziff. 7]

18 Die Änderungen können unter AS 2020 4995 konsultiert werden.