951.262

Verordnung
über Härtefallmassnahmen für Unternehmen
im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie

(Covid-19-Härtefallverordnung 2020, HFMV 20)1

vom 25. November 2020 (Stand am 8. Februar 2022)

1 Fassung gemäss Art. 19 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 vom 2. Febr. 2022, in Kraft vom 8. Febr. 2022 bis zum 31. Dez. 2031 (AS 2022 61).

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 9 Buchstaben a und c, 12 sowie 19 Absatz 2
des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 20202,3

verordnet:

2 SR 818.102

3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft vom 18. Dez. 2021 bis zum 31. Dez. 2031 (AS 2021 884).

1. Abschnitt:4

4 In Kraft bis zum 31. Dez. 2021 (Art. 23 Abs. 2).

2. Abschnitt:5

5 In Kraft bis zum 31. Dez. 2021 (Art. 23 Abs. 2).

Art. 5b8

8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2021, in Kraft seit 14. Jan. 2021 (AS 2021 8).

3. Abschnitt: Anforderungen an die Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen


Art. 8a8f10

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 184). In Kraft bis zum 31. Dez. 2021 (Art. 23 Abs. 2).

Art. 911 Datenbekanntgabe

Der Vertrag über Beiträge, Darlehen, Bürgschaften oder Garantien, den der Kanton mit einem Unternehmen schliesst, oder die kantonale Verfügung sieht vor, dass der Kanton bei anderen Amtsstellen von Bund und Kantonen Daten zum betreffenden Unternehmen einholen oder diesen Amtsstellen Daten zu dem Unternehmen bekannt geben kann, soweit dies für die Beurteilung der Gesuche, die Bewirtschaftung der Unterstützungen und die Missbrauchsbekämpfung nötig ist.

11 In Kraft bis zum 31. Dez. 2031 (Art. 23 Abs. 5).

Art. 1012 Zeitlicher Rahmen

1 Für Darlehen, Bürgschaften oder Garantien, für die der Kanton im Verlustfall die Beteiligung des Bundes beanspruchen kann, werden die Gesuche bis spätestens am 30. Juni 2022 bei den Kantonen eingereicht.

2 Für nicht rückzahlbare Beiträge, für deren Kosten der Kanton die Beteiligung des Bundes beanspruchen kann, werden die Gesuche bis spätestens am 30. Juni 2022 bei den Kantonen eingereicht.

12 Fassung gemäss Art. 19 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 vom 2. Febr. 2022, in Kraft vom 8. Febr. 2022 bis zum 31. Dez. 2031 (AS 2022 61).

Art. 1113 Bewirtschaftung durch die Kantone und Missbrauchsbekämpfung

1 Der Bund beteiligt sich nur an den Kosten und Verlusten, die dem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen entstehen, sofern dieser:

a.
für geeignete Massnahmen zur Bewirtschaftung von Darlehen, Garantien oder Bürgschaften sorgt;
b.14
nach Eintritt von Darlehens-, Bürgschafts- und Garantieverlusten geeignete Massnahmen ergreift, um den Forderungsbetrag wieder einbringen zu können;
c.
die Missbrauchsbekämpfung mit geeigneten Mitteln sicherstellt.

1bis Gewährt der Kanton auf seinen Forderungen aus Härtefallmassnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a Rangrücktritte oder stimmt er solchen zu, so beteiligt sich der Bund nur dann an den Kosten und Verlusten, die dem Kanton aus diesen Härtefallmassnahmen entstehen, wenn diese Rangrücktritte im Rahmen von Nachlassverfahren, aussergerichtlichen finanziellen Sanierungen mit dem Ziel der Fortführung des wesentlichen Teils des Unternehmens oder von im Handelsregister eingetragenen Liquidationen erfolgen und dadurch die finanziellen Risiken für den Kanton und den Bund nicht erhöht werden. Betreffen solche Rangrücktritte Forderungen gegenüber einem Unternehmen mit mehr als 5 Millionen Franken Jahresumsatz, so bedarf es dazu der vorgängigen Zustimmung durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).15

1ter Verzichtet der Kanton teilweise oder ganz auf die Geltendmachung von Forderungen gegenüber dem Unternehmen, stimmt er einem Nachlassvertrag zu oder überlässt er dem Unternehmen Verlust- oder Pfandausfallscheine unter dem Nennwert, so beteiligt sich der Bund nur dann an den Kosten und Verlusten, die dem Kanton aus diesen Härtefallmassnahmen entstehen, wenn die Eintreibung der Forderung aussichtslos erscheint oder der Verwaltungsaufwand und die Kosten im Verhältnis zur Höhe des ausstehenden Betrags nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen. Betreffen solche Verzichte Forderungen gegenüber einem Unternehmen mit mehr als 5 Millionen Franken Jahresumsatz, so bedarf es dazu der vorgängigen Zustimmung durch das SECO.16

2 Die für die branchenspezifischen Covid-19-Finanzhilfen in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien zuständigen Bundesstellen sind verpflichtet, den zuständigen Amtsstellen der Kantone, dem SECO und der Eidgenössischen Finanzkontrolle die Personendaten und Informationen herauszugeben, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.

3 Der Bund kann bei den Kantonen jederzeit stichprobenweise Kontrollen durchführen.17

13 In Kraft bis zum 31. Dez. 2031 (Art. 23 Abs. 5).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 184).

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 184).

16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 184).

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 19. Dez. 2020 (AS 2020 5849).

4. Abschnitt: Verfahren und Zuständigkeiten

Art. 1218

18 In Kraft bis zum 31. Dez. 2021 (Art. 23 Abs. 2).

Art. 1319 Kantonale Zuständigkeit

1 Zuständig für das Verfahren ist der Kanton, in dem ein Unternehmen am 1. Oktober 2020 seinen Sitz hatte.

2 Die kantonale Zuständigkeit bleibt von einer Sitzverlegung des Unternehmens in einen anderen Kanton unberührt.20

3 Bei Einzelunternehmen ohne Handelsregistereintrag ist der Kanton am Wohnsitz des Einzelunternehmers oder der Einzelunternehmerin zuständig.21

19 In Kraft bis zum 31. Dez. 2031 (Art. 23 Abs. 5).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 184).

21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 184).

5. Abschnitt: Beiträge des Bundes und Berichterstattung der Kantone

Art. 17 Zahlungszeitpunkt, Wiedereinbringung und Rückerstattungen

1 Die Kantone finanzieren den Unternehmen den gesamten zugesicherten Betrag und stellen dem Bund nachträglich Rechnung. Berücksichtigt werden können längstens bis zum 31. Dezember 2021 eingetretene Umsatzrückgänge.23

2 Beiträge des Bundes werden dem Kanton ausbezahlt:

a.24
bei rückzahlbaren Darlehen: wenn die Rückzahlung nach Ablauf der Laufzeit nicht oder nicht vollständig erfolgt;
b.25
bei Bürgschaften, wenn sie gezogen, oder bei Garantien, wenn sie eingefordert werden;
c.26
bei nicht rückzahlbaren Beiträgen: spätestens Ende Dezember 2022 oder, sofern der Kanton wegen eines hängigen Verfahrens vor Verwaltungs- oder Gerichtsinstanzen nicht fristgerecht abrechnen kann, innert 15 Monaten nach Abschluss des Verfahrens.

2bis Für nicht rückzahlbare Beiträge stellt der Kanton dem Bund bis spätestens am 31. Oktober 2022 oder, sofern ein Verfahren vor Verwaltungs- oder Gerichtsinstanzen hängig ist, innert neun Monaten nach Abschluss des Verfahrens Rechnung.27

3 Wiedereinbringungserträge aus Darlehen und Bürgschaften abzüglich der Kosten für die Wiedereinbringung fallen im Umfang der tatsächlich erfolgten Kostenbeteiligung zugunsten von Bund und Kantonen an.28

4 Rückerstattungen von Unternehmen infolge missbräuchlicher Angaben, freiwillige Rückzahlungen von nicht rückzahlbaren Beiträgen sowie weitere Rückflüsse fallen dem Bund und den Kantonen im Verhältnis ihrer tatsächlichen Kostenbeteiligung an.29

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft vom 18. Dez. 2021 bis zum 31. Dez. 2031 (AS 2021 884).

24 In Kraft bis zum 31. Dez. 2031 (Art. 23 Abs. 5).

25 In Kraft bis zum 31. Dez. 2031 (Art. 23 Abs. 5).

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft vom 18. Dez. 2021 bis zum 31. Dez. 2031 (AS 2021 884).

27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021 (AS 2021 884). Fassung gemäss Art. 19 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 vom 2. Febr. 2022, in Kraft vom 8. Febr. 2022 bis zum 31. Dez. 2031 (AS 2022 61).

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 184). In Kraft bis zum 31. Dez. 2031 (Art. 23 Abs. 5).

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft vom 18. Dez. 2021 bis zum 31. Dez. 2031 (AS 2021 884).

Art. 18 Berichterstattung und Rechnungsstellung

1 Die Berichterstattung der Kantone über die geleisteten und die zugesicherten Unterstützungsmassnahmen umfasst mindestens folgende Informationen:

a.30
UID-Nummern, Namen und Umsatzzahlen der unterstützten Unternehmen;
b.
Betrag und Form der Unterstützung pro Unternehmen;
c.
Bestätigung der Einzelfallprüfung und der Einhaltung der Anspruchsvoraussetzungen gemäss dieser Verordnung;
d.
Berichterstattung über den Stand der offenen rückzahlbaren Darlehen, Bürgschaften und Garantien;
e.
Berichterstattung über Vorkehrungen zur Missbrauchsbekämpfung.31

1bis …32

2 Die Berichterstattung erfolgt über eine durch das SECO zur Verfügung gestellte Informatiklösung. Sie erfolgt bis am 31. Dezember 2021 monatlich, ab dem 1. Januar 2022 quartalsweise und ab dem 1. Juli 2022 halbjährlich.33

3 und 4 …34

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 184).

31 In Kraft bis zum 31. Dez. 2031 (Art. 23 Abs. 5).

32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 19. Dez. 2020 (AS 2020 5849). In Kraft bis zum 31. Dez. 2021 (Art. 23 Abs. 2).

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft vom 18. Dez. 2021 bis zum 31. Dez. 2031 (AS 2021 884).

34 In Kraft bis zum 31. Dez. 2021 (Art. 23 Abs. 2).

Art. 1935 Rückforderung

Der Bund kann Auszahlungen an Kantone zurückhalten oder geleistete Zahlungen von einem Kanton zurückfordern, wenn sich herausstellt, dass die Anforderungen dieser Verordnung oder des Vertrags nach Artikel 16 nicht eingehalten worden sind.

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 184). In Kraft bis zum 31. Dez. 2021 (Art. 23 Abs. 2).

6. Abschnitt: Nachlassverfahren, Kapitalverlust und Überschuldung

Art. 2036

36 In Kraft bis zum 31. Dez. 2021 (Art. 23 Abs. 2).

Art. 2137 Kapitalverlust und Überschuldung

Für die Berechnung der Deckung von Kapital und Reserven nach Artikel 725 Absatz 1 des Obligationenrechts (OR)38 und für die Berechnung einer Überschuldung nach Artikel 725 Absatz 2 OR werden nicht als Fremdkapital berücksichtigt:

a.
Darlehen, die der Kanton als Härtefallmassnahme im Einklang mit dieser Verordnung gewährt;
b.
Kredite, die er als Härtefallmassnahme im Einklang mit dieser Verordnung verbürgt oder garantiert.

37 In Kraft bis zum 31. Dez. 2031 (Art. 23 Abs. 3 und 4).

38 SR 220

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 2239

39 In Kraft bis zum 31. Dez. 2021 (Art. 23 Abs. 2).

Art. 22a40

40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 184). In Kraft bis zum 31. Dez. 2021 (Art. 23 Abs. 2).

Art. 23 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.

2 Sie gilt unter Vorbehalt der Absätze 3 und 5 bis zum 31. Dezember 2021.41

3 Artikel 21 gilt unter Vorbehalt von Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2031.

4 Absatz 3 tritt in Kraft, wenn die Änderung des Covid-19-Gesetzes vom 25. Septem­ber 2020 in Kraft tritt, die die Geltungsdauer von Artikel 9 Buchstabe c dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2031 verlängert.

5 Die Artikel 9, 11, 13, 17 Absätze 2 Buchstaben a und b, 3 sowie 18 Absatz 1 und 19 gelten bis zum 31. Dezember 2031.42

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 18. Dez. 2021 (AS 2021 884).

42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 18. Dez. 2021 (AS 2021 884).

Anhang43

43 In Kraft bis zum 31. Dez. 2021 (Art. 23 Abs. 2).