641.811.423

Verordnung des EFD
über den Einbezug von Tankkarten-Anbietern in die Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe

(Tankkarten-Anbieter-Verordnung EFD)1

vom 11. Februar 2020 (Stand am 1. Oktober 2024)

1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 7. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Okt. 2024 (AS 2024 454).

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),

gestützt auf Artikel 82 Absatz 4 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 27. März 20242,3

verordnet:

2 SR 641.811

3 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 7. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Okt. 2024 (AS 2024 454).

1. Abschnitt:4 Gegenstand

4 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 7. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Okt. 2024 (AS 2024 454).

Art. 1

Diese Verordnung regelt für den Einbezug von Tankkarten-Anbietern in die Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA):

a.
die technischen und betrieblichen Vorgaben für die Tankkarten-Anbieter;
b.
das Verfahren der Zulassung der Tankkarten-Anbieter;
c.
die Pflichten der Tankkarten-Anbieter;
d.
die Höhe des Entgelts für die Dienstleistungen, die Tankkarten-Anbieter gegenüber dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) erbringen.

2. Abschnitt: Technische und betriebliche Vorgaben5

5 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 7. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Okt. 2024 (AS 2024 454).

Art. 2a6

Die technischen und betrieblichen Vorgaben für die Tankkarten-Anbieter sind in Anhang 2 geregelt.

6 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 7. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Okt. 2024 (AS 2024 454).

3. Abschnitt: Zulassungsverfahren8

8 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 7. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Okt. 2024 (AS 2024 454).

Art. 199 Gesuch um Zulassung

1 Wer als Tankkarten-Anbieter zugelassen werden will, muss beim BAZG ein Zulassungsgesuch einreichen.

2 Das Gesuch muss Dokumente enthalten, mit denen der Gesuchsteller:

a.
nachweist, dass er die Voraussetzungen nach Artikel 82 Absatz 2 Buchstaben a und c der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 27. März 2024 erfüllt;
b.
glaubhaft macht, dass er fähig ist, die technischen und betrieblichen Vorgaben nach Anhang 2 dauerhaft zu erfüllen.

9 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 7. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Okt. 2024 (AS 2024 454).

Art. 20 Entscheid

Erfüllt der Tankkarten-Anbieter die formellen Voraussetzungen und die technischen und betrieblichen Vorgaben, so schliesst das BAZG mit ihm einen privatrechtlichen Zulassungsvertrag.

Art. 21 Änderung der Verhältnisse

1 Das BAZG kann die Zulassung erneut prüfen, wenn sich die Verhältnisse auf Seiten des Anbieters oder des BAZG wesentlich ändern.

2 Die Wiederholung begründet keinen Entschädigungsanspruch des Anbieters.

4. Abschnitt: Pflichten der Tankkarten-Anbieter10

10 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 7. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Okt. 2024 (AS 2024 454).

Art. 22 Abgabe der Tankkarten und Sperre

1 Der Tankkarten-Anbieter gibt den abgabepflichtigen Personen individualisierte und für die Erhebung der LSVA funktionstüchtige Tankkarten ab.

2 Die Sperre von Tankkarten liegt in der Verantwortung des Tankkarten-Anbieters.

3 Der Tankkarten-Anbieter kann dem BAZG periodisch seine nicht mehr gültigen Tankkarten mitteilen.

Art. 23 Akzept der Kartentransaktionen und Zahlung

1 Der Tankkarten-Anbieter akzeptiert die Kartentransaktionen, die seine Kunden mit gültigen Karten für das Entrichten der LSVA auslösen, und zahlt dem BAZG die hierfür gestellte Rechnung innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum.

2 Sperrt der Tankkarten-Anbieter eine Karte, so entfällt seine Zahlungspflicht für die nach der Sperre anfallenden Abgaben erst, wenn:

a.
er dem BAZG die Sperre gemeldet hat; und
b.
die Sperre bei der Einfahrt des Tankkarten-Nutzers ins LSVA-Gebiet nach den technischen Vorgaben wirksam ist.
Art. 24 Information des BAZG

1 Der Tankkarten-Anbieter teilt dem BAZG im Voraus mit, wenn er seine Systeme so ändern will, dass es Auswirkungen auf die Erfüllung der Vorgaben haben kann.

2 Er informiert das BAZG unverzüglich, wenn er eine technische oder betriebliche Zulassungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt.

3 Er teilt dem BAZG mit, wenn er seine Tätigkeit als Tankkarten-Anbieter einstellen will.

Art. 25 Mitwirkung

1 Der Tankkarten-Anbieter wirkt mit an der Messung der Kennzahlen zu seinen Leistungen.

2 Er vereinbart mit dem BAZG allenfalls nötige Verbesserungen.

3 Der Tankkarten-Anbieter wirkt mit an der Einführung technischer Neuerungen, sofern das BAZG diese vorgängig angekündigt hat.

Art. 26 Weitere Vertragspflichten

Das BAZG kann mit dem Tankkarten-Anbieter vertraglich weitere Pflichten im Zusammenhang mit der Erfüllung der technischen oder betrieblichen Vorgaben vereinbaren.

5. Abschnitt: Entgelt11

11 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 7. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Okt. 2024 (AS 2024 454).

Art. 27

1 Sämtliche Dienstleistungen, die der Tankkarten-Anbieter dem BAZG im Zusammenhang mit der Tankkarten-Nutzung auf dem Gebiet der Schweiz erbringt, werden mit einer Pauschale abgegolten.

2 Die Pauschale beträgt 1,7 Prozent der in Rechnung gestellten Abgaben.

3 Der Prozentsatz nach Absatz 2 wird periodisch, mindestens aber alle fünf Jahre, geprüft und gegebenenfalls den veränderten Verhältnissen angepasst.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen12

12 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 7. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Okt. 2024 (AS 2024 454).

Art. 28 Übergangsbestimmung

Die mit Tankkarten-Anbietern vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen Verträge behalten ihre Gültigkeit. Vorbehalten bleibt die darin vorgesehene Anpassung oder Aufhebung der Verträge.

Anhang 113

13 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 1 der V des EFD vom 7. Aug. 2024, mit Wirkung seit 1. Okt. 2024 (AS 2024 454).

Anhang 214

14 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des EFD vom 7. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Okt. 2024 (AS 2024 454).

(Art. 2a und 19 Abs. 2 Bst. b)

Technische und betriebliche Vorgaben für Tankkarten-Anbieter15

15 Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2024/454 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung durch Verweis eines Textteils.