0.631.252.945.45

 AS 2020 445

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Änderung des Zollregimes der italienischen Enklave Campione d’Italia

Abgeschlossen am 20. Dezember 2019

In Kraft getreten am 20. Dezember 2019

(Stand am 20. Dezember 2019)

Übersetzung

Eidgenössisches Departement für
auswärtige Angelegenheiten EDA

Bern, 20. Dezember 2019

An die
Italienische Botschaft

Bern

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten entbietet der italienischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, den Empfang der Note Nr. 1645 vom 20. Dezember 2019 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:

«Die italienische Botschaft entbietet dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, hinsichtlich des Zoll- und Steuerregimes der Gemeinde Campione d’Italia und der nationalen Gewässer des Luganersees, italienische Exklave auf schweizerischem Gebiet, Folgendes vorzuschlagen:

in Anbetracht, dass mit der Verordnung (EU) 2019/474 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, veröffentlicht im Amtsblatt der EU vom 25. März 2019, unter anderem die Aufnahme der italienischen Gemeinde Campione d’Italia und der nationalen Gewässer des Luganersees in das Zollgebiet der Union beschlossen wird;
in Anbetracht, dass mit der Richtlinie (EU) 2019/475 des Rates vom 18. Februar 2019 (nachstehend «Richtlinie»), veröffentlicht im Amtsblatt der EU vom 25. März 2019, die oben genannte Gemeinde und die davorliegenden nationalen Gewässer in den räumlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/118/EG des Rates über die Verbrauchsteuer aufgenommen werden, vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer jedoch weiter ausgeschlossen bleiben;
in Anbetracht, dass die Bestimmungen der genannten Richtlinie derzeit in italienisches Recht umgesetzt werden und dass gemäss diesem Gesetzgebungsverfahren in Campione d’Italia ab dem 1. Januar 2020 die in der EU üblicherweise geltenden harmonisierten Verbrauchsteuern und Zölle in Kraft treten;
unter Berücksichtigung, dass zudem eine lokale Konsumsteuer (nachstehend auch «Steuer») eingeführt wird mit einer der schweizerischen Mehrwertsteuer entsprechenden Besteuerungshöhe, wie im Übrigen in der Erwägung 3 der genannten Richtlinie vorgesehen;
in Erwägung, dass ungeachtet der Erhebung der Steuer auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen ab dem 1. Januar 2020, ein Dekret des Wirtschafts- und Finanzministers, das bis Ende April 2020 erlassen werden soll, die Fristen und Modalitäten für die Steuererhebung festlegen wird. Die auf den bis zum 30. Juni 2020 getätigten Transaktionen geschuldete Steuer, wird entsprechend den Fristen und Modalitäten desselben Dekrets erhoben;
in Anbetracht, dass die italienische Seite beabsichtigt, vorzeitig über die Modalitäten der Steuererhebung für die am häufigsten auftretenden Fälle zu informieren, indem das Wirtschafts- und Finanzministerium auf der Webseite der Finanzabteilung Richtlinien veröffentlicht, die den Steuerpflichtigen und Wirtschaftsakteuren Klarheit verschaffen sollen, wobei die zuständigen schweizerischen Behörden vorgängig entsprechend unterrichtet werden;
in Erwägung des in Erwägung 3 der Richtlinie enthaltenen Hinweises auf die Angleichung zwischen der lokalen Konsumsteuer in Campione d’Italia – welche auf Lieferungen von Gegenständen, Dienstleistungen und Einfuhren für den Endverbrauch auf dem Gebiet der Gemeinde erhoben wird – und der schweizerischen Mehrwertsteuer sowie der Vorschriften – zurzeit in Verabschiedung im italienischen Parlament –, die festlegen, dass die Steuersätze der lokalen Konsumsteuer den im schweizerischen Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer festgelegten Prozentsätzen entsprechen;
in Erwägung der aktuellen Schuldensituation von Campione d’Italia gegenüber öffentlichen und privaten schweizerischen Gläubiger und angesichts der Tatsache, dass die italienischen Behörden im Gesetz, das noch vor Ende Dezember 2019 verabschiedet werden soll, Haushaltsmittel für eine Ad-hoc-Finanzierung der Gemeinde Campione d’Italia vorgesehen haben, damit diese spezifisch die Schulden bei den öffentlichen und privaten schweizerischen Gläubigern begleicht;
nach Kenntnisnahme der Verpflichtung von Republik und Kanton Tessin, den zurückbehaltenen Quellensteuer-Anteil für 2018 auf den Einkommen von Grenzgängerinnen und Grenzgängern in Höhe von 3 822 510.32 Franken zu überweisen;
in Erwägung des Interesses der italienischen und der schweizerischen Behörden sich zu bemühen, sodass die Erbringung von Dienstleistungen durch Schweizer Un­ternehmen und Einrichtungen in Campione d’Italia, darunter vorrangig Einsammeln von Abfällen in Campione d’Italia und Entsorgung auf schweizerischem Gebiet, Abwasserreinigung und Telekommunikation sowie andere grundlegende Dienstleistungen, weiterhin gewährleistet sind.
A.
Um in Campione d’Italia die lokale italienische Konsumsteuer mit Prozentsätzen in der Höhe der im schweizerischen Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer festgelegten Steuersätze zu erheben und um die Steuersätze der lokalen Konsumsteuer in Campione d’Italia allfällige Änderungen der schwei­zerischen Mehrwertsteuergesetzgebung anzupassen, werden sich das Eid­genössische Finanzdepartement und das Wirtschafts- und Finanzministerium rechtzeitig über Gesetzesänderungen betreffen die schweizerische Mehrwertsteuer und die lokale Konsumsteuer in Campione d’Italia informieren und sich zu diesem Zweck regelmässig austauschen.
B.
Um die Einhaltung der Zollvorschriften für die Wirtschaftsakteure und die Bürgerinnen und Bürger zu erleichtern, verpflichten sich die zuständigen italienischen und schweizerischen Behörden, so bald wie möglich ein tech­nisches Abkommen über die Errichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle am Grenzübergang Bissone/Campione d’Italia abzu­schliessen, gestützt auf die im Juni 2019 paraphierten Texte und die an­läss­lich des Treffens vom 21. November 2019 in Rom erfolgten Ände­rungen.
C.
Unbeschadet der direkten Verantwortung der Gemeinde Campione d’Italia bezüglich ihrer Geschäftsbeziehungen zu Dritten, werden die zuständigen italienischen Behörden jede zulässige Initiative ergreifen, damit sich diese Gemeinde in Zukunft nicht wieder wegen der Nichteinhaltung vertraglicher Fristen gegenüber schweizerischen Leistungserbringern verschuldet.
D.
Die italienischen und die schweizerischen Behörden werden sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dafür einsetzen, dass die Erbringer von Dienstleistungen in Campione d’Italia ihre Dienstleistungen wie Abfallsammlung und -entsorgung, Abwasserreinigung und Telekommunikation sowie andere grundlegende Dienstleistungen nach dem 31. De­zember 2019 weiterhin gewährleisten. Dort wo der rechtliche Bezugs­rah­men nach der Aufnahme von Campione in das Zollgebiet der Euro­päischen Union nicht angemessen wäre, werden die zuständigen italie­nischen und schweizerischen technischen Gegenparteien den Abschluss von Ad-hoc-Vereinbarungen in Erwägung ziehen.
E.
Für die schweizerischen Führerausweise, die derzeit im Besitz von in Campione d’Italia ansässigen Personen sind, vereinbaren die zuständigen italienischen und schweizerischen Behörden eine Übergangszeit von zwölf Monaten ab dem 1. Januar 2020, damit sie gemäss den geltenden Abkommen schrittweise umgetauscht werden können.

Die italienischen und die schweizerischen Behörden informieren sich gegenseitig und rechtzeitig über die Umsetzung dieser Vereinbarung.

Die italienische Botschaft in Bern schlägt vor, dass die vorliegende Verbalnote und die entsprechende Antwort des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der beiden Staaten bilden, die ab dem Datum des Empfangs der schweizerischen Antwort durch die italienische Seite rechtswirksam wird. Sie kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden.

Die italienische Botschaft ergreift auch diese Gelegenheit, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich mitzuteilen, dass es mit Vorstehendem einverstanden ist und dass der vorliegende Notenaustausch gemäss Verbalnote der italienischen Botschaft eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der beiden Staaten bildet.

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ergreift auch die­sen Anlass, die italienische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.