412.101.220.15

Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Podologin/Podologe
mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 29. September 2020 (Stand am 1. April 2024)

82118

Podologin EFZ / Podologe EFZ

Assistante en podologie CFC / Assistant en podologie CFC

Podologa AFC / Podologo AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021,
auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV)
und auf Artikel 4a Absatz 13 der Jugendarbeitsschutzverordnung
vom 28. September 20074 (ArGV 5),

verordnet:

1 SR 412.10

2 SR 412.101

3 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156).

4 SR 822.115

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild

1 Podologinnen und Podologen auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

a.
Sie lindern oder beseitigen durch nicht operative podologische Behandlungen oder Anbringung von Hilfsmitteln epidermale, unguale und funktionelle Probleme an den Füssen, Zehen und Zehennägeln und die damit verbundenen Beschwerden; durch die Fussbehandlung und die podologische Massage sorgen sie für die verbesserte Bewegungsfähigkeit und das Wohlbefinden ihrer Patientinnen und Patienten.
b.
Sie betreuen, behandeln und beraten Patientinnen und Patienten aller Altersgruppen und in unterschiedlichem Gesundheitszustand; dabei gilt Folgendes:
1.
für Patientinnen und Patienten, die zu keiner Risikogruppe gemäss der Definition der Organisation Podologie Schweiz (OPS)5 gehören, interpretieren sie ärztliche Diagnosen und Verordnungen und erstellen Behandlungspläne eigenständig,
2.
bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten, die zu einer Risikogruppe gemäss der Definition der OPS gehören, arbeiten sie auf Anweisung und unter Verantwortung einer dipl. Podologin HF, eines dipl. Podologen HF, einer Fachperson mit einem gleichwertigen Abschluss oder einer Inhaberin oder eines Inhabers eines der folgenden Abschlüsse:
Fähigkeitszeugnis als Podologin oder Podologe des Schweizerischen Podologen-Verbandes (SPV),
Fähigkeitszeugnis des Fachverbandes Schweizerischer Podologen (FSP), oder
Diplom als Podologin oder Podologe des Kantons Tessin ergänzt mit dem bestandenen Kurs über den diabetischen Fuss des Centro professionale sociosanitario (CPS) di Lugano in Zusammenarbeit mit der Unione dei podologi della Svizzera italiana (UPSI).
c.
Sie übernehmen administrative Tätigkeiten zur Verwaltung der Behandlungstermine und der Patientendokumentation, zur Materialbewirtschaftung und zur Abrechnung der Behandlungskosten.
d.
Sie sorgen für ein hygienisch einwandfreies Arbeitsumfeld, bereiten die podologischen Instrumente auf und entsorgen Verbrauchs- und Behandlungsmaterial; dabei beachten sie die Vorgaben der Arbeitssicherheit und des Gesundheits- und Umweltschutzes.
e.
Sie arbeiten geschickt und präzise; sie können gut mit Nähe und Distanz zu Patientinnen und Patienten umgehen; sie zeichnen sich durch adressatengerechte Kommunikation, Flexibilität bei der Verrichtung ihrer Dienstleistungen und multidisziplinäres und vernetztes Denken aus.

5 «Definition von Risikogruppen» der Organisation Podologie Schweiz (OPS), verfügbar auf der Website: www.podologie.swiss und als Anhang zum Bildungsplan nach Art. 9.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

a.
Betreuen der Patientinnen und Patienten:
1.
Beratungen zu podologischen Fragestellungen durchführen,
2.
Informationen zur Behandlung und zum Behandlungsverlauf an Angehörige, Betreuungspersonen und medizinische Fachpersonen weitergeben,
3.
Bedürfnisse von Personen mit körperlichen, geistigen oder sprachlichen Einschränkungen berücksichtigen,
4.
Verkaufsgespräche über Produkte der Praxis führen,
5.
Befundaufnahme erfassen,
6.
Behandlungspläne erstellen;
b.
Ausführen von nicht operativen podologischen Behandlungen:
1.
Nägel behandeln,
2.
Hühneraugen (Clavi) entfernen,
3.
eingewachsene Nägel (Onychokryptose) behandeln,
4.
Hornhaut (Hyperkeratose) abtragen,
5.
Nagelveränderungen behandeln;
c.
Anbringen von podologischen Hilfsmitteln und Spezialitäten:
1.
künstliche Teilnagelergänzung (Teilnagelprothetik) und Überzug applizieren,
2.
podologische Entlastungen (Orthesen) nach Mass anfertigen,
3.
Nagelkorrektur mittels Klebespange (Orthonyxie) am Nagel applizieren,
4.
Verbände am Fuss anlegen,
5.
podologische Konfektionsprodukte und Halbfabrikate abgeben und über deren Einsatz instruieren;
d.
Vor- und Nachbereiten des Arbeitsumfeldes:
1.
Behandlungsraum für die nächste Behandlung vorbereiten,
2.
Arbeitsfeld grundreinigen und auffüllen,
3.
Instrumente im Labor aufbereiten,
4.
Behandlungen ausserhalb der Praxis vorbereiten,
5.
Verbrauchs- und Behandlungsmaterial entsorgen;
e.
Ausführen von administrativen Aufgaben:
1.
Material für den Praxisbedarf, Verkaufsprodukte und podologisches Behandlungsmaterial bewirtschaften,
2.
Tagesabrechnung der Praxis erstellen,
3.
Behandlungskosten abrechnen,
4.
Behandlungstermine planen und vereinbaren,
5.
Patientendokumentation aktualisieren.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4a Absatz 16 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

6 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156).

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten
und Unterrichtssprache

Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Total

a.
Berufskenntnisse

Betreuen der Patientinnen und Patienten
Vor- und Nachbereiten des Arbeitsumfeldes
Ausführen von administrativen Aufgaben

100

100

140

340

Ausführen von nicht operativen podologischen Behandlungen
Anbringen von podologischen Hilfsmitteln und Spezialitäten

100

100

60

260

Total Berufskenntnisse

200

200

200

600

b.
Allgemeinbildung

120

120

120

360

c.
Sport

40

40

40

120

Total Lektionen

360

360

360

1080

2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20067 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.

5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 18 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 5 Kurse aufgeteilt:

Lehrjahr

Kurse

Handlungskompetenzbereich

Dauer

1

1

a.
Betreuen der Patientinnen und Patienten

3 Tage

d.
Vor- und Nachbereiten des Arbeitsumfeldes

1

2

a.
Betreuen der Patientinnen und Patienten

2 Tage

c.
Anbringen von podologischen Hilfsmitteln und Spezialitäten

e.
Ausführen von administrativen Aufgaben

1

3

b.
Ausführen von nicht operativen podologischen Behandlungen:

2 Tage

c.
Anbringen von podologischen Hilfsmitteln und Spezialitäten

2

4

a.
Betreuen der Patientinnen und Patienten

6 Tage

b.
Ausführen von nicht operativen podologischen Behandlungen

c.
Anbringen von podologischen Hilfsmitteln und Spezialitäten

3

5

a.
Betreuen der Patientinnen und Patienten

5 Tage

c.
Anbringen von podologischen Hilfsmitteln und Spezialitäten

Total

18

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan8 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a.
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1.
dem Berufsbild,
2.
der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen,
3.
dem Anforderungsniveau des Berufes.
b.
Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
c.
Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

8 Der Bildungsplan vom 29. September 2020 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter: www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner

Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

a.
Podologin EFZ oder Podologe EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b.
Fähigkeitszeugnis des Schweizerischen Podologen-Verbandes (SPV) oder des Fachverbandes Schweizerischer Podologen (FSP) oder Diplom als Podologin oder Podologe des Kantons Tessin mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c.
eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Podologin EFZ und des Podologen EFZ und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d.
dipl. Podologin HF / dipl. Podologe HF oder anderer einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
e.
einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden

1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 80 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 80 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

6 Arbeiten die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner oder die Fachkräfte Teilzeit, so organisiert der Betrieb ihre Arbeitszeit so, dass die Lernenden während der beruflichen Praxis von einer Berufsbildnerin, einem Berufsbildner oder einer Fachkraft betreut sind.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation

Art. 12 Lerndokumentation

1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.

3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 15 Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:

a.
nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b.
in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c.
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
1.
die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2.
von dieser beruflichen Erfahrung mindestens zwei Jahre im Bereich der Podologin EFZ und des Podologen EFZ erworben hat, und
3.
glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 16 Gegenstand

In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

Art. 17 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens
mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

a.
praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 6 Stunden; dafür gilt Folgendes:
1.
dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
2.
die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen,
3.
die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,
4.
der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 20 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Gewichtung

1

a.
Betreuen der Patientinnen und Patienten
b.
Ausführen von nicht operativen podologischen Behandlungen
e.
Ausführen von administrativen Aufgaben

40 %

2

c.
Anbringen von podologischen Hilfsmitteln und Spezialitäten
d.
Vor- und Nachbereiten des Arbeitsumfeldes

40 %

3

Fachgespräch

20 %

b.
Berufskenntnisse, im Umfang von 3 Stunden; dafür gilt Folgendes:
1.
dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
2.
der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Dauer

Gewichtung

1

a.
Betreuen der Patientinnen und Patienten

70 Min.

40 %

2

b.
Ausführen von nicht operativen podologischen Behandlungen
c.
Anbringen von podologischen Hilfsmitteln und Spezialitäten
d.
Vor- und Nachbereiten des Arbeitsumfeldes

70 Min.

40 %

3

e.
Ausführen von administrativen Aufgaben

40 Min.

20 %

c.
Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20069 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

Art. 18 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a.
der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b.
die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.

2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:

a.
praktische Arbeit: 40 %;
b.
Berufskenntnisse: 20 %;
c.
Allgemeinbildung: 20%;
d.
Erfahrungsnote: 20 %.

3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnissen.

Art. 19 Wiederholungen

1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 20 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)

1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

a.
praktische Arbeit: 50 %;
b.
Berufskenntnisse: 30 %;
c.
Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 21

1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).

2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Podologin EFZ» oder «Podologe EFZ» zu führen.

3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

a.
die Gesamtnote;
b.
die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 20 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 22 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Podologinnen EFZ und Podologen EFZ

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Podologinnen EFZ und Podologen EFZ setzt sich zusammen aus:

a.
zwei bis vier Vertreterinnen oder Vertretern der Organisation Podologie Schweiz (OPS);
b.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fachlehrerschaft;
c.
je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:

a.
Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
b.
Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.
Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b.
Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c.
Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
d.
Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
Art. 23 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

1 Trägerin für die überbetrieblichen Kurse ist der Schweizerische Podologen-Verband (SPV).

2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.

3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.

4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Gleichwertigkeit bisheriger Abschlüsse

Im Hinblick auf die Zulassung zu einer weiteren Ausbildung auf der Sekundarstufe II oder der Tertiärstufe sowie einer Weiterbildung sind folgende Abschlüsse dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis gemäss Artikel 21 gleichgestellt:

a.
die bisherigen Fähigkeitszeugnisse für Podologinnen und Podologen des Schweizerischen Podologen-Verbands (SPV) und des Fachverbands Schweizerischer Podologen (FSP),
b.
das Diplom als Podologin oder Podologe des Kantons Tessin.
Art. 26 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Podologin oder Podologe vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025.

2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Podologin oder Podologe bis zum 31. Dezember 2025 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 15–21) kommen ab dem 1. Januar 2024 zur Anwendung.