Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Entschädigungen für die Kommissionstätigkeit der eidgenössischen Schätzungskommissionen.
711.4
vom 19. August 2020 (Stand am 31. Oktober 2024)
Diese Verordnung regelt die Entschädigungen für die Kommissionstätigkeit der eidgenössischen Schätzungskommissionen.
In dieser Verordnung bedeuten:
1 Für Personen mit nebenamtlicher Beschäftigung werden alle im Zusammenhang mit der Kommissionstätigkeit der eidgenössischen Schätzungskommissionen geleisteten Arbeiten sowie die Reisezeit nach Zeitaufwand entschädigt.
2 Die Entschädigung für eine Arbeitsstunde beträgt:
Franken | |||
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| 130.– |
3 Die Entschädigung für eine Arbeitsstunde der übrigen Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommissionen wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten innerhalb des Rahmens von Absatz 2 Buchstabe b nach der für die Kommissionstätigkeit erforderlichen Fachkenntnis und nach den regional üblichen Ansätzen festgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht kann Weisungen erlassen.
4 Für die Mitglieder der Schätzungskommissionen mit hauptamtlicher Beschäftigung richtet sich die Entschädigung nach den vom Bundesgericht gestützt auf Artikel 59bis Absatz 3 EntG erlassenen Ausführungsbestimmungen.
5 Für das Personal der ständigen Sekretariate richtet sich die Entschädigung nach der Verordnung vom 26. September 20033 über die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.
2 Die Berichtigung vom
1 Nutzen das Präsidium oder die Sekretärin oder der Sekretär ihre eigene Infrastruktur, so erhöht sich ihre jeweilige Entschädigung nach Artikel 3 Absatz 2 um 60 Prozent (Infrastrukturzuschlag).
2 Mit dem Infrastrukturzuschlag werden die üblicherweise im Zusammenhang mit der Kommissionstätigkeit anfallenden Arbeitsplatzkosten abgegolten, namentlich:
3 Nutzen das Präsidium oder die Sekretärin oder der Sekretär nicht ihre eigene Infrastruktur, so werden ihnen die effektiv angefallenen Kosten nach Absatz 2 entschädigt.
1 Das Präsidium hat Anspruch auf Vergütung der Auslagen nach Absatz 2; die übrigen Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommissionen und die Sekretärin oder der Sekretär haben Anspruch auf Vergütung der Auslagen nach Absatz 2 Buchstabe a.
2 Als Auslagen gelten:
3 Bei Dienstreisen richten sich die Vergütungen für Verpflegung, Übernachtungen und Fahrkosten nach den Ansätzen für das Bundespersonal.
4 Hilfskräfte und besondere Sachverständige können beigezogen werden, soweit dies für die Kommissionstätigkeit erforderlich ist. Die Entschädigung erfolgt nach orts- und branchenüblichen Ansätzen.
1 Die Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommissionen sowie die Sekretärin oder der Sekretär stellen dem Präsidium für ihren Aufwand beziehungsweise ihre Auslagen im Rahmen der Kommissionstätigkeit Rechnung.
2 Das Präsidium prüft diese Rechnungen, erstellt und visiert eine detaillierte Gesamtrechnung und stellt diese dem Bundesverwaltungsgericht mindestens einmal pro Jahr zu.
3 Die Rechnungen der Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommissionen sowie der Sekretärin oder des Sekretärs nach Absatz 1 und die durch das Präsidium erstellte Gesamtrechnung nach Absatz 2 müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Gesamtrechnung auf offensichtliche Unrichtigkeit. Es überweist die Beträge, abzüglich allfälliger Sozialversicherungsbeiträge, innert 30 Tagen. Es kann für die Abwicklung der Zahlungen Dritte beiziehen.
Sind die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 19824 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge erfüllt, so werden versichert:
In begründeten Fällen, namentlich wenn ausserordentlich hohe Ausgaben bevorstehen oder ausserordentlich hohe Kosten angefallen sind, kann das Präsidium beim Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss beantragen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.