711.4

Verordnung
über die Entschädigungen der eidgenössischen Schätzungskommissionen

vom 19. August 2020 (Stand am 1. Januar 2021)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 113 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19301 über die
Enteignung (EntG),

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Entschädigungen für die Kommissionstätigkeit der eidgenössischen Schätzungskommissionen.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a.
Präsidium: Die Präsidentin oder der Präsident einer eidgenössischen Schätzungskommission und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter;
b.
Kommissionstätigkeit: Tätigkeit im Rahmen der Aufgaben einer eidgenössischen Schätzungskommission, eingeschlossen allgemeine Tätigkeiten, die nicht einem einzelnen Enteignungsverfahren zugeordnet werden können, namentlich das Verfassen von Rechenschaftsberichten und die Teilnahme an Konferenzen;
c.
Hilfskräfte: Administratives Personal, das die eidgenössischen Schätzungskommissionen bei der Kommissionstätigkeit unterstützt.
Art. 3 Entschädigungen

1 Für Personen mit nebenamtlicher Beschäftigung werden alle im Zusammenhang mit der Kommissionstätigkeit der eidgenössischen Schätzungskommissionen geleisteten Arbeiten sowie die Reisezeit nach Zeitaufwand entschädigt.

2 Die Entschädigung für eine Arbeitsstunde beträgt:

Franken

a.
für das Präsidium der eidgenössischen Schätzungs­kommissionen:


160.–

b.
für die übrigen Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommissionen:


130–240.–

c.
für die Sekretärin oder den Sekretär:

130.–

3 Die Entschädigung für eine Arbeitsstunde der übrigen Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommissionen wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten innerhalb des Rahmens von Absatz 2 Buchstabe b nach der für die Kommissionstätigkeit erforderlichen Fachkenntnis und nach den regional üblichen Ansätzen festgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht kann Weisungen erlassen.

4 Für die Mitglieder der Schätzungskommissionen mit hauptamtlicher Beschäftigung richtet sich die Entschädigung nach den vom Bundesgericht gestützt auf Artikel 59bis Absatz 3 EntG erlassenen Ausführungsbestimmungen.

5 Für das Personal der ständigen Sekretariate richtet sich die Entschädigung nach der Verordnung vom 26. September 20032 über die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.

Art. 4 Infrastrukturzuschlag oder effektive Arbeitsplatzkosten

1 Nutzen das Präsidium oder die Sekretärin oder der Sekretär ihre eigene Infrastruktur, so erhöht sich ihre jeweilige Entschädigung nach Artikel 3 Absatz 2 um 60 Prozent (Infrastrukturzuschlag).

2 Mit dem Infrastrukturzuschlag werden die üblicherweise im Zusammenhang mit der Kommissionstätigkeit anfallenden Arbeitsplatzkosten abgegolten, namentlich:

a.
die Büroräumlichkeiten einschliesslich des Mobiliars und der Nebenkosten;
b.
die Büroausrüstung;
c.
die Kosten für Telefonie und Informatik;
d.
die Archivräume.

3 Nutzen das Präsidium oder die Sekretärin oder der Sekretär nicht ihre eigene Infrastruktur, so werden ihnen die effektiv angefallenen Kosten nach Absatz 2 entschädigt.

Art. 5 Auslagen

1 Das Präsidium hat Anspruch auf Vergütung der Auslagen nach Absatz 2; die übrigen Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommissionen und die Sekretärin oder der Sekretär haben Anspruch auf Vergütung der Auslagen nach Absatz 2 Buchstabe a.

2 Als Auslagen gelten:

a.
Kosten für Dienstreisen nach Absatz 3;
b.
Kosten für beigezogene Hilfskräfte und besondere Sachverständige nach Absatz 4;
c.
Kosten, die aufgrund ausserordentlicher Umstände zusätzlich zu den üblichen Arbeitsplatzkosten gemäss Artikel 4 Absatz 2 anfallen, namentlich die für die Kommissionstätigkeit erforderlichen weiteren Aufwendungen wie zusätzlich benötigter Büro- oder Archivraum oder die Anschaffung spezieller Informatikmittel.

3 Bei Dienstreisen richten sich die Vergütungen für Verpflegung, Übernachtungen und Fahrkosten nach den Ansätzen für das Bundespersonal.

4 Hilfskräfte und besondere Sachverständige können beigezogen werden, soweit dies für die Kommissionstätigkeit erforderlich ist. Die Entschädigung erfolgt nach orts- und branchenüblichen Ansätzen.

Art. 6 Abrechnungsverfahren

1 Die Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommissionen sowie die Sekretärin oder der Sekretär stellen dem Präsidium für ihren Aufwand beziehungsweise ihre Auslagen im Rahmen der Kommissionstätigkeit Rechnung.

2 Das Präsidium prüft diese Rechnungen, erstellt und visiert eine detaillierte Gesamtrechnung und stellt diese dem Bundesverwaltungsgericht mindestens einmal pro Jahr zu.

3 Die Rechnungen der Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommissionen sowie der Sekretärin oder des Sekretärs nach Absatz 1 und die durch das Präsidium erstellte Gesamtrechnung nach Absatz 2 müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

a.
Sie sind aufzuteilen in:
1.
die einem Enteignungsfall zurechenbaren Arbeiten, und
2.
die allgemeinen, keinem Enteignungsfall zurechenbaren Arbeiten.
b.
Sie haben zudem gesondert auszuweisen:
1.
die Entschädigungen nach Artikel 3,
2.
die Entschädigungen nach Artikel 4,
3.
die Auslagen nach Artikel 5.

4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Gesamtrechnung auf offensichtliche Unrichtigkeit. Es überweist die Beträge, abzüglich allfälliger Sozialversicherungsbeiträge, innert 30 Tagen. Es kann für die Abwicklung der Zahlungen Dritte beiziehen.

Art. 7 Berufliche Vorsorge

Sind die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 19823 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge erfüllt, so werden versichert:

a.
Personen mit hauptamtlicher Beschäftigung gemäss Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund vom 15. Juni 20074;
b.
Personen mit nebenamtlicher Beschäftigung gemäss Vorsorgereglement für Honorarbeziehende im Vorsorgewerk Bund vom 11. Januar 20125.
Art. 8 Kostenvorschuss

In begründeten Fällen, namentlich wenn ausserordentlich hohe Ausgaben bevorstehen oder ausserordentlich hohe Kosten angefallen sind, kann das Präsidium beim Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss beantragen.

Art. 9 Übergangsbestimmung

In den Fällen nach Artikel 4 der Verordnung vom 19. August 20206 über die Gebühren im Enteignungsverfahren gilt für die Entschädigung der Kommissionstätigkeit das bisherige Recht.