0.122.1

 AS 2020 435

Notenaustausch vom 28./30. Januar 2020

zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Weitergeltung der Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union für das Vereinigte Königreich während des Übergangszeitraums nach dessen Austritt aus der Europäischen Union am 31. Januar 2020

Abgeschlossen am 30. Januar 2020

In Kraft getreten am 1. Februar 2020

(Stand am 1. Februar 2020)

Übersetzung

Eidgenössisches Departement für
auswärtige Angelegenheiten

Bern, den 30. Januar 2020

Delegation der Europäischen Union für die Schweiz

Bern

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Delegation der Europäischen Union für die Schweiz seine Hochachtung und bestätigt hiermit den Empfang der Verbalnote 011 der Delegation, einschliesslich des Anhangs, vom 28. Januar 2020 betreffend das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden «Austrittsabkommen»). Der Anhang der Verbalnote hat folgenden Inhalt:

«1.  Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland (im Folgenden «Vereinigtes Königreich») dem Europäischen Rat seine Absicht mit, nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Europäischen Union (im Folgenden «Union») und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden «Euratom») auszutreten. Am 22. März 2019 beschloss der Europäische Rat im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich, die in Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehene Frist bis zum 12. April 2019 zu verlängern. Am 10. April 2019 beschloss der Europäische Rat im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich, die in Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehene Frist bis zum 31. Oktober 2019 zu verlängern. Am 29. Oktober 2019 beschloss der Europäische Rat im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich, die in Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehene Frist bis zum 31. Januar 2020 zu verlängern. Das Vereinigte Königreich wird daher am 1. Februar 2020 seine Eigenschaft als Mitgliedstaat der Europäischen Union und von Euratom verlieren.
2.  Am 24. Januar 2020 unterzeichneten die Union und Euratom sowie das Vereinigte Königreich nach Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union ein Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und Euratom (im Folgenden «Austrittsabkommen»)1. Das Austrittsabkommen tritt vorbehaltlich seiner vorherigen Ratifizierung durch das Vereinigte Königreich und seines Abschlusses durch die Union und Euratom am 1. Februar 2020 in Kraft.
3.  Um der spezifischen Situation des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union und Euratom gerecht zu werden, sieht das Austrittsabkommen einen zeitlich begrenzten Übergangszeitraum vor, in dem – mit Ausnahme von bestimmten eng beschränkten Ausnahmen – das Unionsrecht weiterhin auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich Anwendung findet und alle Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten im Unionsrecht, einschliesslich des durch die Mitgliedstaaten durchgeführten und angewandten Unionsrechts, das Vereinigte Königreich einschliessen.
4.  Die Union und Euratom und das Vereinigte Königreich sind übereingekommen, dass das Unionsrecht im Sinne des Austrittsabkommens internationale Übereinkünfte umfasst, die von der Union (oder Euratom) oder von den Mitgliedstaaten im Namen der Union (oder Euratom) oder von der Union (oder Euratom) und ihren Mitgliedstaaten gemeinsam geschlossen wurden.
5.  Vorbehaltlich der rechtzeitigen Ratifizierung und des Abschlusses des Austrittsabkommens notifizieren die Union und Euratom den Vertragsparteien internationaler Übereinkünfte nach Absatz 4, dass das Vereinigte Königreich während des Übergangszeitraums für die Zwecke dieser internationalen Übereinkünfte als Mitgliedstaat behandelt wird.
6.  Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in diesem Anhang dargelegten Grundsätze auch für von der Union oder Euratom geschlossene internationale Instrumente und Vereinbarungen ohne verbindliche Rechtswirkungen und für vorläufig angewandte internationale Übereinkünfte nach Absatz 4 gelten.
7.  Die Bestimmungen bezüglich des Übergangszeitraums im Vierten Teil (Artikel 126 bis 132) des Austrittsabkommens sind in Verbindung mit den anderen einschlägigen Bestimmungen des Austrittsabkommens, insbesondere dem Ersten Teil, zu lesen.
8.  Der Übergangszeitraum beginnt am 1. Februar 2020 und endet am 31. Dezember 2020; das Austrittsabkommen sieht jedoch die Möglichkeit der Annahme eines einzigen Beschlusses vor, mit dem der Übergangszeitraum um höchstens 24 Monate verlängert wird. Eine Verlängerung wird gegebenenfalls von der Union und Euratom in einer weiteren Verbalnote mitgeteilt.
9.  Nach Ende des Übergangszeitraums sind die internationalen Übereinkünfte nach den Absätzen 4 und 6 nicht mehr auf das Vereinigte Königreich anwendbar. Davon unberührt bleibt der Status des Vereinigten Königreichs in Bezug auf mehrseitige Übereinkommen, bei denen das Vereinigte Königreich eine eigenständige Vertragspartei ist.»

Das Departement beehrt sich, der Delegation mitzuteilen, dass die Schweiz den Inhalt des Anhangs der Verbalnote akzeptiert. Der Anhang der Verbalnote der Delegation und die vorliegende Note stellen ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union dar. Die Schweiz nimmt zur Kenntnis, dass die Verbalnote der Delegation, einschliesslich des Anhangs, von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschliesslich des Vereinigten Königreichs, gebilligt wurde.

Das Departement stellt fest, dass das Austrittsabkommen in der Zwischenzeit ratifiziert und abgeschlossen wurde. In Übereinstimmung mit dem Obengenannten wird das vorliegende Abkommen folglich am 1. Februar 2020 in Kraft treten.

Mit Bezug auf das innerstaatliche Recht der Schweiz gilt, dass der Begriff «EU-Mitgliedstaat» ab dem Inkrafttreten des Abkommens bis zum Ablauf des Übergangszeitraums weiterhin auch das Vereinigte Königreich umfasst.

Eine Kopie der vorliegenden Note wird der Botschaft des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland in Bern übermittelt.

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ergreift die Gelegenheit, um der Delegation der Europäischen Union für die Schweiz seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

1 Der Text des Austrittsabkommens ist im Amtsblatt der Europäischen Union vom 12. November 2019, C 384 I, S. 1, abrufbar.