412.101.221.02

Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung Bühnentänzerin/Bühnentänzer
mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 15. September 2020 (Stand am 1. April 2024)

90904

Bühnentänzerin EFZ / Bühnentänzer EFZ

Danseuse interprète CFC / Danseur interprète CFC

Danzatrice AFC / Danzatore AFC

90905

Fachrichtung Klassischer Tanz

90906

Fachrichtung Zeitgenössischer Tanz

90907

Fachrichtung Musical

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021,
auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV)
und auf Artikel 4a Absatz 13 der Jugendarbeitsschutzverordnung
vom 28. September 20074 (ArGV 5),

verordnet:

1 SR 412.10

2 SR 412.101

3 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156).

4 SR 822.115

1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer

Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen

1 Bühnentänzerinnen und Bühnentänzer auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

a.
Sie nutzen ihren Körper als Instrument für den Ausdruck einer künstlerischen Intention; sie nutzen Musik, Rhythmus und Klänge und integrieren Kostüme, Maske und Requisiten zur Interpretation ihrer eigenen Tanzbewegungen und entwickeln ihr eigenes Ausdrucksvokabular; sie schulen ihren Körper und ihren Geist für eine ganzheitliche Leistungsfähigkeit.
b.
Sie beherrschen ein breites Repertoire an Tanzstilen und Tanztechniken des klassischen oder zeitgenössischen Tanzes oder des Musicals; sie gestalten die vorgegebenen und die neuen Bewegungssequenzen im Entwicklungsprozess auf Anweisung der Choreografinnen und Choreografen mit; sie studieren ihre Rolle so ein, dass diese termingerecht für den Auftritt verinnerlicht ist.
c.
Sie handeln eigenständig und können sich gleichzeitig in international zusammengesetzten und häufig wechselnden Teams rasch integrieren; sie beherrschen das Englische als Arbeitssprache; sie gestalten ihre Berufslaufbahn, um Engagements sowie eigene Tanz- und Kunstprojekte zu verwirklichen, und bereiten sich auf die Beendigung ihrer aktiven Tanzkarriere vor.

2 Innerhalb des Berufs der Bühnentänzerin und des Bühnentänzers auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:

a.
Klassischer Tanz;
b.
Zeitgenössischer Tanz;
c.
Musical.

3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

a.
Gestalten der Berufslaufbahn:
1.
Tanz-Engagements in Kompanien oder Tanzgruppen gestalten,
2.
Informations- und Kommunikationstechnologien nutzen,
3.
Bewerbungsprozess für ein zukünftiges Engagement vorbereiten und durchlaufen,
4.
Veränderungsprozesse in der Tanzkarriere gestalten,
5.
berufliche Umschulung und Neuorientierung für die Beendigung der Tanzkarriere planen;
b.
Zusammenarbeiten in der Kompanie:
1.
Zusammenarbeit in der Kulturenvielfalt der Kompanie gestalten,
2.
innerhalb international zusammengesetzter Kompanien auf Englisch kommunizieren,
3.
Beiträge in kreative Projekte einbringen,
4.
Arbeitsabläufe in Kompanien oder projektbezogenen Engagements einhalten;
c.
Einsetzen szenischer Elemente:
1.
künstlerisch-tänzerische Ausdrucksfähigkeit in den Arbeitsprozess integrieren,
2.
szenische Elemente einer Choreografie umsetzen,
3.
Musik, Rhythmus und Klänge in Tanzbewegungen zur Interpretation nutzen,
4.
Risikosituationen im Zusammenhang mit der Bühnentechnik vermeiden,
5.
Kostüme, Maske und Requisiten in den Tanz integrieren;
d.
Schulen von Körper und Geist:
1.
Körper für den Tanz leistungsfähig halten,
2.
Repertoire im Tanz weiterentwickeln,
3.
Mentaltraining bei Proben, Auftritten und Auditionen anwenden,
4.
eigene Rolle oder Interpretation einer Choreografie erarbeiten,
5.
Kritik aus dem Arbeitsumfeld und der Öffentlichkeit für die eigene Entwicklung nutzen,
6.
Kulturgeschehen in der Tanz- und Kunstszene für die eigene Entwicklung nutzen;
e.
Tanzen im klassischen Tanz:
1.
Choreografie im klassischen Tanz mitgestalten,
2.
Choreografie im klassischen Tanz einstudieren,
3.
Aufführung im klassischen Tanz umsetzen;
f.
Tanzen im zeitgenössischen Tanz:
1.
Choreografie im zeitgenössischen Tanz mitgestalten,
2.
Choreografie im zeitgenössischen Tanz einstudieren,
3.
Aufführung im zeitgenössischen Tanz umsetzen,
4.
neues Bewegungsvokabular im Tanz entwickeln,
5.
Bewegungsabläufe zu einer Komposition verbinden;
g.
Tanzen in Musicals:
1.
Choreografie in Musicals mitgestalten,
2.
Choreografie in Musicals einstudieren,
3.
Aufführung in Musicals umsetzen,
4.
neues Ausdrucksvokabular im Tanz, im Gesang und im Schauspiel entwickeln.

2 In den Handlungskompetenzbereichen a–d ist der Aufbau der Handlungskompetenzen für alle Lernenden verbindlich. In den Handlungskompetenzbereichen e–g ist der Aufbau der Handlungskompetenzen je nach Fachrichtung wie folgt verbindlich:

a.
Handlungskompetenzbereich e: für die Fachrichtung Klassischer Tanz;
b.
Handlungskompetenzbereich f: für die Fachrichtung Zeitgenössischer Tanz;
c.
Handlungskompetenzbereich g: für die Fachrichtung Musical.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4a Absatz 15 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

5 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156).

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten
und Unterrichtssprache

Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1320 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

4. Lehrjahr

Total

a.
Berufskenntnisse

Gestalten der
Berufslaufbahn und
Zusammenarbeit
in der Kompanie

80

40

40

40

200

Einsetzen szenischer Elemente und
Schulen von Körper
und Geist

80

80

40

40

240

fachrichtungsspezifischer Handlungskompetenzbereich

80

80

120

120

400

Total Berufskenntnisse

240

200

200

200

840

b.
Allgemeinbildung

120

120

120

120

480

Total Lektionen

360

320

320

320

1320

2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20066 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.

5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 8 Sportunterricht

1 Die Lernziele gemäss dem Rahmenlehrplan des SBFI vom 24. September 20147 für Sportunterricht in der beruflichen Grundbildung sind in die Bildung in beruflicher Praxis integriert.

2 Der Sportunterricht umfasst in der betrieblich organisierten Bildung mindestens 40 Jahreslektionen, in der schulisch organisierten Grundbildung mindestens 80 Jahreslektionen.

7 www.sbfi.admin.ch > Bildung > Berufliche Grundbildung > Sportunterricht

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan8 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a.
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1.
dem Berufsbild;
2.
der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
3.
dem Anforderungsniveau des Berufes.
b.
Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
c.
Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.

3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

8 Der Bildungsplan vom 15. September 2020 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter: www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner

1 Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

a.
Bühnentänzerin oder Bühnentänzer EFZ mit mindestens vier Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b.
einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens vier Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c.
einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens vier Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d.
eine einer Qualifikation nach den Buchstaben a–c gleichwertige Qualifikation mit mindestens vier Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.

2 Die zuständige kantonale Behörde entscheidet über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Qualifikationen; sie hört dazu vorgängig den Berufsverband der Schweizer Tanzschaffenden (Danse Suisse) an.

Art. 11 Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation

1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.

3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 14 Leistungsdokumentation über die Bildung in beruflicher Praxis

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält die Leistungen der lernenden Person am Ende jedes Semesters in der Form von Kompetenznachweisen fest.

2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung werden keine Kompetenznachweise dokumentiert.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:

a.
nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b.
in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c.
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
1.
die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2.
von dieser beruflichen Erfahrung mindestens vier Jahre im Bereich der Bühnentänzerin und des Bühnentänzers EFZ erworben hat, und
3.
glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 17 Gegenstand

In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens
mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

a.
praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 6,5 Stunden; dafür gilt Folgendes:
1.
dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
2.
die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen,
3.
die Lerndokumentation darf als Hilfsmittel verwendet werden,
4.
der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Gewichtung

1

Einsetzen szenischer Elemente

Schulen von Körper und Geist

20 %

2

fachspezifischer Handlungskompetenzbereich

60 %

3

Fachgespräch

20 %

b.
Berufskenntnisse, im Umfang von 3 Stunden; dafür gilt Folgendes:
1.
dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
2.
der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Dauer

Gewichtung

1

Gestalten der Berufslaufbahn und
Zusammenarbeiten in der Kompanie

60 Min.

30 %

2

Einsetzen szenischer Elemente und
Schulen von Körper und Geist

60 Min.

30 %

3

fachspezifischer Handlungskompetenzbereich

60 Min.

40 %

c.
Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20069 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a.
der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b.
die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.

2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:

a.
praktische Arbeit: 35 %;
b.
Berufskenntnisse: 20 %;
c.
Allgemeinbildung: 20 %;
d.
Erfahrungsnote: 25 %.

3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:

a.
Note für die Bildung in beruflicher Praxis: 60 %;
b.
Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 40 %.

4 Die Note für die Bildung in beruflicher Praxis ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der 7 benoteten Kompetenznachweise.

5 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der 8 Semesterzeugnisnoten.

Art. 20 Wiederholungen

1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneute Bildung in beruflicher Praxis wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird die Bildung in beruflicher Praxis während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)

1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

a.
praktische Arbeit: 50 %;
b.
Berufskenntnisse: 25 %;
c.
Allgemeinbildung: 25 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 22

1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).

2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Bühnentänzerin EFZ» oder «Bühnentänzer EFZ» zu führen.

3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

a.
die Gesamtnote;
b.
die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote;
c.
die Fachrichtung.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Bühnentänzerin und Bühnentänzer EFZ

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Bühnentänzerin und Bühnentänzer EFZ setzt sich zusammen aus:

a.
vier bis sechs Vertreterinnen oder Vertretern von Danse Suisse; davon müssen mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter von der Arbeitgeberseite gestellt werden;
b.
vier Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
c.
je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:

a.
Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
b.
Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
c.
Die Fachrichtungen müssen vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.
Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b.
Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c.
Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
d.
Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung
einzelner Bestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Bühnentänzerin oder Bühnentänzer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025.

2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Bühnentänzerin oder Bühnentänzer bis zum 31. Dezember 2025 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22) kommen ab dem 1. Januar 2025 zur Anwendung.