Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen
1 Bühnentänzerinnen und Bühnentänzer auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a.
- Sie nutzen ihren Körper als Instrument für den Ausdruck einer künstlerischen Intention; sie nutzen Musik, Rhythmus und Klänge und integrieren Kostüme, Maske und Requisiten zur Interpretation ihrer eigenen Tanzbewegungen und entwickeln ihr eigenes Ausdrucksvokabular; sie schulen ihren Körper und ihren Geist für eine ganzheitliche Leistungsfähigkeit.
- b.
- Sie beherrschen ein breites Repertoire an Tanzstilen und Tanztechniken des klassischen oder zeitgenössischen Tanzes oder des Musicals; sie gestalten die vorgegebenen und die neuen Bewegungssequenzen im Entwicklungsprozess auf Anweisung der Choreografinnen und Choreografen mit; sie studieren ihre Rolle so ein, dass diese termingerecht für den Auftritt verinnerlicht ist.
- c.
- Sie handeln eigenständig und können sich gleichzeitig in international zusammengesetzten und häufig wechselnden Teams rasch integrieren; sie beherrschen das Englische als Arbeitssprache; sie gestalten ihre Berufslaufbahn, um Engagements sowie eigene Tanz- und Kunstprojekte zu verwirklichen, und bereiten sich auf die Beendigung ihrer aktiven Tanzkarriere vor.
2 Innerhalb des Berufs der Bühnentänzerin und des Bühnentänzers auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:
- a.
- Klassischer Tanz;
- b.
- Zeitgenössischer Tanz;
- c.
- Musical.
3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.