1. Das DEZA-Büro oder die Zweigbüros und alle akkreditieren Vertreterinnen und Vertreter der DEZA sowie ihre Begleitpersonen verfügen über die im Wiener Übereinkommen vom 18. April 19612 über diplomatische Beziehungen gewährten Vorrechte und Immunitäten.
2. Um die Durchführung der Kooperationsprojekte zu erleichtern, befreit Afghanistan jegliche Ausrüstung und Dienstleistungen, die von der Schweiz kostenlos und auf Mandatsbasis geliefert werden, sowie die für die Durchführung von Projekten im Rahmen des vorliegenden Abkommens vorübergehend eingeführte Ausrüstung von allen direkten und indirekten Steuern.
3. Die afghanischen Dienstleister und Auftragnehmer, bei denen es sich um natürliche Personen mit einem dauerhaften Aufenthaltsstatus in Afghanistan und um juristische Personen mit ausschliesslicher Eintragung in Afghanistan handelt, sind selber für die Bezahlung der Steuern gemäss afghanischem Recht und diesem Abkommen zuständig. Die Schweiz nimmt keinen Steuerabzug für Dienstleister und Auftragnehmer vor.
4. Afghanistan erteilt steuer- und zollfrei alle erforderlichen Bewilligungen für die Ein- und Ausfuhr der Ausrüstung zur Durchführung von Projekten im Rahmen dieses Abkommens.
5. Afghanistan ist damit einverstanden, dass die Partner der einzelnen Projekte für die Zahlungsverfahren im Zusammenhang mit Projekten zur finanziellen Unterstützung gemeinsam Finanzakteure bestimmen können, die im Namen der jeweiligen Projektpartner handeln. Für Zahlungen in Gegenwertmitteln in der Landeswährung (AFS) können im Rahmen der afghanischen Gesetzgebung spezielle Konten bei diesen Finanzakteuren eröffnet werden. Über die Verwendung der einbezahlten Mittel entscheiden die Partner des Projekts gemeinsam.
6. Das ausländische Personal und die ausländischen Auftragnehmer von Projekten im Rahmen dieses Abkommens werden von der Einkommenssteuer und der Quellensteuer auf Mieten sowie von Steuern, Zollabgaben, Gebühren und anderen obligatorischen Abgaben auf ihren persönlichen Besitz nach afghanischem Recht befreit. Es ist ihnen gestattet, ihre persönlichen und beruflichen Güter ein- und wieder auszuführen. Afghanistan gewährt dem ausländischen Personal und dessen Begleitpersonen sowie den Begleitpersonen der Vertreterinnen und Vertreter der DEZA unentgeltlich alle von Gesetzes wegen verlangten Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen sowie ähnliche Dokumente.
7. Afghanistan zieht das mit der Durchführung der Projekte beauftragte ausländische Personal nicht zur Verantwortung für Schäden, die dieses Personal bei der Wahrnehmung seiner Pflichten im Rahmen dieses Abkommens verursacht, sofern diese nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten zurückzuführen sind.
8. Afghanistan stellt den Vertreterinnen und Vertreter der DEZA und dem ausländischen Personal sowie deren Begleitpersonen ein sicheres Umfeld bereit und ist verpflichtet, ihre Heimkehr zu ermöglichen.
9. Afghanistan stellt im Rahmen der nationalen Gesetzgebung die Einreisevisa für die in Artikel 3 Absatz e) und f) erwähnten Personenkategorien unverzüglich aus.
10. Afghanistan unterstützt die Vertreterinnen und Vertreter der DEZA und das ausländische Personal bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellt ihnen alle nötigen Dokumente und Informationen zur Verfügung.
11. Afghanistan erleichtert das Verfahren für internationale Überweisungen in die ausländische Währung, die für Projekte getätigt werden.
12. Die mit der Durchführung von Projekten beauftragten ausführenden Organisationen sind berechtigt, afghanische Staatsangehörige im Rahmen von unbefristeten oder befristeten Arbeitsverträgen direkt zu beschäftigen.