1 Der Bund kann auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Härtefallmassnahmen dieser Kantone unterstützen für Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz (Unternehmen), die vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden sind oder ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben und am 1. Oktober 2020 ihren Sitz im jeweiligen Kanton hatten und die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe.59
1bis Ein Härtefall nach Absatz 1 liegt vor, wenn der Jahresumsatz unter 60 Prozent des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Die gesamte Vermögens-und Kapitalsituation ist zu berücksichtigen sowie der Anteil an nicht gedeckten Fixkosten.60
1ter Die Gewährung einer Härtefallmassnahme setzt voraus, dass das unterstützte Unternehmen für das Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird sowie für die drei darauffolgenden Jahre:
- a.
- keine Dividenden und Tantiemen ausschüttet oder deren Ausschüttung beschliesst; und
- b.
- keine Rückerstattung von Kapitaleinlagen vornimmt oder beschliesst.61
1quater Der Bund leistet den Kantonen einen Finanzierungsanteil von:
- a.
- 70 Prozent an ihre Härtefallmassnahmen nach Absatz 1 zugunsten von Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken;
- b.
- 100 Prozent an ihre Härtefallmassnahmen nach Absatz 1 zugunsten von Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 5 Millionen Franken.62
1quinquies Der Bundesrat erlässt für Härtefallmassnahmen zugunsten von Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 5 Millionen Franken besondere Vorschriften über:
- a.
- die einzufordernden Belege;
- b.
- die Beitragsbemessung; der Beitrag hat sich an den ungedeckten Kosten aus dem Umsatzrückgang zu orientieren;
- c.
- die Höchstgrenzen für Beiträge; für Unternehmen mit einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent sieht der Bundesrat höhere Höchstbeiträge vor;
- d.
- die von den Eignerinnen und Eignern der Unternehmen zu erbringende Eigenleistung, wenn der Betrag 5 Millionen Franken übersteigt; bei der Bemessung der Eigenleistung werden Eigenleistungen. die seit dem 1. März 2020 erbracht worden sind, sowie Absatz 1bis berücksichtigt;
- e.
- die Abwicklung von Darlehen, Bürgschaften und Garantien.63
1sexies Voraussetzung für die Unterstützung kantonaler Massnahmen für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken ist, dass die Mindestanforderungen des Bundes eingehalten werden. Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 5 Millionen Franken müssen in allen Kantonen die Anspruchsvoraussetzungen des Bundesrechts unverändert eingehalten werden; vorbehalten bleiben weitergehende Härtefallmassnahmen eines Kantons, die dieser vollständig selber finanziert.64
1septies Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 5 Millionen Franken, die im Jahr der Ausrichtung eines nicht rückzahlbaren Beitrags einen steuerbaren Jahresgewinn nach den Artikeln 58–67 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199065 über die direkte Bundessteuer erzielen, leiten diesen an den zuständigen Kanton weiter; dies aber höchstens im Umfang des erhaltenen Beitrags. Der Kanton leitet 95 Prozent der erhaltenen Mittel an den Bund weiter. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich die Berücksichtigung von Vorjahresverlusten und die Behandlung in der Rechnungslegung.66
2 In Ergänzung zu den Finanzhilfen nach Absatz 1quater Buchstabe a kann der Bund besonders betroffenen Kantonen Zusatzbeiträge an kantonale Härtefallmassnahmen leisten, ohne dass sich die Kantone an diesen Zusatzbeiträgen finanziell beteiligen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.67
2bis Die Unterstützung durch den Bund setzt voraus, dass die Unternehmen vor dem Ausbruch von Covid-19 profitabel oder überlebensfähig waren und dass sie nicht Anspruch auf andere Covid-19-Finanzhilfen des Bundes haben. Diese Covid-19-Finanzhilfen schliessen die Kurzarbeitsentschädigungen, die Entschädigungen des Erwerbsausfalls sowie die gestützt auf die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 202068 und das Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz vom 18. Dezember 202069 gewährten Kredite nicht mit ein.70
2ter Wenn die Tätigkeiten eines Unternehmens klar abgegrenzt sind, muss es ermöglicht werden, verschiedene Arten von Beihilfen zu gewähren, sofern es keine Überlappungen gibt.71
2quater Unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt und zur beschleunigten Abwicklung sind Akontozahlungen im Umfang der voraussichtlichen Ansprüche zulässig.72
3 …73
4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung, wobei er Unternehmen berücksichtigt, die im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens 50 000 Franken erzielt haben.74
5 Für Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb ab dem 1. November 2020 für mehrere Wochen schliessen müssen oder die während dieser Dauer in der betrieblichen Tätigkeit erheblich eingeschränkt werden, kann der Bundesrat die Anspruchsvoraussetzungen für die Unternehmen nach diesem Artikel lockern.75
6 Beansprucht ein Kanton für seine Härtefallmassnahmen Bundesmittel, so sind alle Unternehmen mit Sitz im Kanton gleich zu behandeln, unabhängig davon, in welchem Kanton sie ihre Geschäftstätigkeit ausüben.76
7 Die Kantone können zur Erfüllung ihrer Aufgaben selbstständig Zivil- und Strafverfahren bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten einleiten und führen und sich in Strafverfahren als Privatklägerinnen konstituieren; sie haben sämtliche damit verbundenen Rechte und Pflichten.77