Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen
1 Fachfrauen und Fachmänner Betreuung auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a.
- Sie begleiten und unterstützen Kinder, Menschen mit einer Beeinträchtigung oder Menschen im Alter, sei es individuell oder in Gruppen, im Alltag.
- b.
- Sie gestalten Beziehungen zu den betreuten Personen professionell.
- c.
- Sie richten sich an den Bedürfnissen und Interessen der betreuten Personen aus und fördern deren Autonomie und Partizipation.
- d.
- Sie unterstützen die Bildung und Entwicklung der betreuten Personen und erhalten und fördern deren Lebensqualität.
- e.
- Sie handeln in spezifischen Begleitsituationen professionell.
- f.
- Sie erbringen die Leistungen im Rahmen der erworbenen Kompetenzen selbstständig und in enger Zusammenarbeit mit dem Team.
2 Innerhalb des Berufs der Fachfrau und des Fachmanns Betreuung auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:
- a.
- Kinder;
- b.
- Menschen mit Beeinträchtigung;
- c.
- Menschen im Alter;
- d.
- generalistische Ausbildung.
4 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.